T.: Wissenschaftlicher Dienst: Bundesregierung bricht Grundgesetz.

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Kritischer Hörer

T.: Wissenschaftlicher Dienst: Bundesregierung bricht Grundgesetz.

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https://meta.tagesschau.de/id/138448/fe ... -eintreten
03.10.2018 - 22:37 | Festakt zum Tag der Einheit: "Laut für Grundwerte eintreten"
Bricht unsere Regierung das GG?
Immerhin hat der wissenschaftliche Dienst des Bundestages festgestellt, dass unsere vorliegende Beteiligung am Syrienkonflikt sowohl internationalen Abmachungen als auch dem GG widersprechen.

Ein Willen, zur "Herrschaft des Rechts" (frei nach Seehofer) zurückzukehren, ist bislang nicht zu erkennen. Wäre aber des 03. Oktober angemessen gewesen.

Anmerkung: 10.09.18
https://www.bundestag.de/blob/568586/e9 ... f-data.pdf
"Die völkerrechtliche Literatur sowie die Medien hatten die Militärschläge der USA, Frankreichs und Großbritanniens vom 14. April dieses Jahres gegen Giftgaseinrichtungen des Assad-Regimes in Syrien einhellig als völkerrechtswidrig qualifiziert. Dass die alliierten Militärschläge, die im Kern gegen das völkerrechtliche Repressalienverbot verstießen, von der Bundesregierung poli- tisch als „erforderlich und angemessen“ bezeichnet wurden, ändert an der völkerrechtlichen Be- urteilung nichts.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben zu den völkerrechtlichen Im- plikationen der alliierten Militärschläge vom 14. April 2018 Stellung genommen.6 Dabei wurde argumentiert, dass völkerrechtliche Repressalien, d.h. Gegenmaßnahmen in Form von militäri- schen „Vergeltungsschlägen“, gegen einen Staat grundsätzlich unzulässig seien.
Ob solche alliierten „Vergeltungsschläge“ selbst einen Verstoß gegen das Gewaltverbot (i.S.v. Art. 2 Nr. 4 VN-Charta) darstellen, hängt in allererster Linie davon ab, ob zeitnah eine Resolution des VN-Sicherheitsrats nach Kap. VII der VN-Charta zustande kommt, die ein entsprechendes militärisches Vorgehen der Alliierten gegen die syrische Regierung völkerrechtlich legitimieren würde.
Da es aufseiten der Alliierten an einer Selbstverteidigungslage nach Art. 51 VN-Charta fehlt, stünde eine Rechtfertigung möglicher Vergeltungsschläge völkerrechtlich auf äußerst „wackeli- gen“ Füßen.
Von besonderer Brisanz ist in diesem Zusammenhang die Diskussion um die Fortentwicklung der Regelungen über das völkerrechtliche Gewaltverbot sowie seiner geschriebenen und unge- schriebenen Ausnahmetatbestände.
Vor diesem Hintergrund erscheint etwa das Rechtsinstitut der sog. „humanitären Intervention“ (Konzept der sog. Schutzverantwortung, „R2P“), das von der Britischen Regierung im April 2018 als Rechtfertigung für die alliierten Militärschläge gegen Syrien bemüht wurde,9 bis heute völker- rechtlich ausgesprochen umstritten und ist als gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom völker- rechtlichen Gewaltverbot derzeit kaum tragfähig.10
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