{"id":7190,"date":"2022-05-31T19:05:03","date_gmt":"2022-05-31T18:05:03","guid":{"rendered":"https:\/\/publikumskonferenz.de\/blog\/?post_type=news&#038;p=7190"},"modified":"2022-05-31T19:05:03","modified_gmt":"2022-05-31T18:05:03","slug":"aerger-um-rundfunkbeitrag","status":"publish","type":"news","link":"https:\/\/publikumskonferenz.de\/blog\/news\/aerger-um-rundfunkbeitrag\/","title":{"rendered":"\u00c4rger um Rundfunkbeitrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00c4rger um Rundfunkbeitrag: \u00c4nderung im Bundesteilhabegesetz sorgt daf\u00fcr, dass Menschen mit Behinderung nun Rundfunkbeitrag bezahlen m\u00fcssen \u2013 Anpassung des Beitragsstaatsvertrages bisher nicht geplant<\/strong><\/p>\n<p>Wegen einer Gesetzes\u00e4nderung werden Menschen mit Behinderung f\u00fcr den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk pl\u00f6tzlich zur Kasse gebeten. Die hessische Landesregierung sieht keinen Handlungsbedarf. &#8230; Um die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu verbessern, verabschiedete die Bundesregierung 2020 das Bundesteilhabegesetz, das die finanzielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Pflege neu regelt. Unter anderem d\u00fcrfen Betroffene nun mehr Geld dazuverdienen, ohne dass es ihnen vom Amt wieder abgezogen wird. Da Martina Baab aber ohnehin nicht arbeitet, dachte sie nicht, dass sich durch das Gesetz f\u00fcr sie viel ver\u00e4ndern w\u00fcrde: \u201eWeil ich nichts selbst verdiene, lag ich schon vorher unter den Grenzen f\u00fcr das Einkommen. Ich bekomme immer noch genauso viel Geld wie vorher, nur dass die Hilfe zur Pflege jetzt nicht mehr vom Sozialamt kommt, sondern vom Landeswohlfahrtsverband.\u201c &#8230; Wie in den Jahren zuvor stellte sie einen Antrag, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Eine Befreiung ist f\u00fcr Menschen mit Behinderung m\u00f6glich, die nicht viel Geld haben. Doch pl\u00f6tzlich wurde Baabs Antrag, der vorher immer nur eine Formsache war, abgelehnt. Das Problem: Die Hilfe zur Pflege war durch die Reform pl\u00f6tzlich in einem anderen Gesetzbuch gelandet. Der Staatsvertrag, in dem die Bundesl\u00e4nder die Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks regeln, wurde nach Einf\u00fchrung des neuen Teilhabegesetzes aber nicht angepasst. Als Grund f\u00fcr die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt weiterhin nur, dass Menschen \u201eHilfe zur Pflege\u201c nach dem Zw\u00f6lften Sozialgesetzbuch erhalten. Nach dem neuen Gesetz steht die Hilfe aber im Neunten Sozialgesetzbuch. Ein kleines b\u00fcrokratisches Detail mit erheblichen Auswirkungen. &#8230;<\/p>\n<p>\u201eDas Bundesteilhabegesetz sollte eigentlich ein Fortschritt werden. Man hatte aber leider nicht daran gedacht, die Gesetze und Verordnungen anzupassen, die darauf Bezug nehmen\u201c, berichtet Hannes Heiler vom Frankfurter Selbsthilfeverein \u201eselbst e. V.\u201c. Die Folge: Bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag gibt es eine Verschlechterung. Im Gesetz selbst deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber wollte, dass Menschen wie Martina Baab pl\u00f6tzlich weniger Geld haben. Die Vermutung liegt nahe, dass einfach \u00fcbersehen wurde, welche Auswirkungen die Gesetzes\u00e4nderung auf den Rundfunkbeitrag haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Doch mit einer Anpassung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Das Teilhabegesetz wurde auf Bundesebene verabschiedet, der Rundfunkbeitrag ist aber L\u00e4ndersache. \u00c4nderungen am Staatsvertrag m\u00fcssen von allen 16 Ministerpr\u00e4sident:innen unterzeichnet und von allen 16 Landesparlamenten best\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_7190 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_7190')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_7190').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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