{"id":8754,"date":"2023-12-04T13:18:54","date_gmt":"2023-12-04T12:18:54","guid":{"rendered":"https:\/\/publikumskonferenz.de\/blog\/?post_type=news&#038;p=8754"},"modified":"2023-12-04T13:19:01","modified_gmt":"2023-12-04T12:19:01","slug":"rundfunkbeitrag-was-passieren-koennte","status":"publish","type":"news","link":"https:\/\/publikumskonferenz.de\/blog\/news\/rundfunkbeitrag-was-passieren-koennte\/","title":{"rendered":"Rundfunkbeitrag: Was passieren k\u00f6nnte"},"content":{"rendered":"<p><strong>Rundfunkbeitrag: Was passieren k\u00f6nnte<\/strong><\/p>\n<p>Nach alledem richtet sich der Blick auf die Frage, inwieweit die L\u00e4nder bei der gegenw\u00e4rtigen Beitragsfestsetzung fachlich gebunden und von der Empfehlung der KEF abzuweichen befugt sind. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht herausgearbeitet und betont, dass Abweichungsgr\u00fcnde in Gesichtspunkten der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer liegen k\u00f6nnen, sich darin aber auch ersch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Diese Gr\u00fcnde sind vom fachlich von der KEF ermittelten Finanzbedarf strikt zu trennen und treten als von der Politik zu verantwortendes sozialpolitisches Element bei der Beitragsfestsetzung hinzu. Die politische Verantwortung der L\u00e4nder beschr\u00e4nkt sich also auf die Abweichungsbefugnis. Daher sollte man die L\u00e4nderverantwortung auf diese Entscheidung konzentrieren. 2021 hat das Bundesverfassungsgericht hinzugef\u00fcgt: \u201eDie M\u00f6glichkeit gehaltvoller politischer Verantwortungs\u00fcbernahme setzt die Befugnis der Abweichung vom Vorschlag der KEF voraus. H\u00e4lt ein Land eine Abweichung f\u00fcr erforderlich, ist es Sache des Landes, das Einvernehmen aller L\u00e4nder \u00fcber die Abweichung von der Bedarfsfeststellung herbeizuf\u00fchren.&#8220;<\/p>\n<p>Politisch k\u00f6nnte dann von den Landtagen, die eine Abweichung vom ermittelten Finanzbedarf zul\u00e4ssigerweise f\u00fcr erforderlich halten, gegen\u00fcber ihrem Wahlvolk argumentiert werden, man habe eine politisch m\u00f6gliche Entscheidung auf den Weg gebracht, sei damit aber an (den) anderen L\u00e4ndern gescheitert. [\u2026.]<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Bundesverfassungsgericht auch die Konstellation einer fachlich begehrten Abweichung angesprochen, aber hohe prozedurale H\u00fcrden aufgebaut, indem es eine nachvollziehbar begr\u00fcndete, fachlich abgesicherte und transparente Bedarfseinsch\u00e4tzung verlangt. [\u2026] Sollten sich mehrere L\u00e4nder tats\u00e4chlich weigern, einen paraphierten Staatsvertragsentwurf zu erarbeiten oder einen entsprechenden Staatsvertrag zu verabschieden, bef\u00e4nden wir uns in einer anderen Situation als 2020, als allein Sachsen-Anhalt ausscherte, der 1. Medien\u00e4nderungsstaatsvertrag damit verfiel und das Bundesverfassungsgericht anordnete, dass die von den anderen 15 L\u00e4ndern verabschiedete Beitragserh\u00f6hung mit Entscheidungsverk\u00fcndung in Kraft tritt. Der \u2014 vorhersehbar durch eine gro\u00dfe \u00d6ffentlichkeit begleitete \u2014 Weg zur Umsetzung der KEF-Empfehlung w\u00fcrde steinig, langwierig und mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vertrauen in staatliche Institutionen und ihr funktionsgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken zerst\u00f6rend wirken.<\/p>\n<p>Es droht gerade folgendes Szenario: Die KEF gibt ihre Empfehlung, den Beitrag zu erh\u00f6hen, formal ab. Mehrere L\u00e4nder erkl\u00e4ren, dass sie die staatsvertragliche Umsetzung nicht mittragen, sodass es schon nicht zu einem paraphierten Staatsvertrag kommt. Sobald sich daraus ergibt, dass mit einem von allen 16 Landesparlamenten beschlossenen und in Kraft getretenen Staatsvertrag zum 1. Januar 2025 nicht zu rechnen ist, k\u00f6nnen die Rundfunkanstalten Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen der L\u00e4nder erheben sowie \u2014 was allerdings gut \u00fcberlegt sein will \u2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Dieses Vorgehen w\u00fcrde zeitlich \u00e4u\u00dferst ungl\u00fccklich in die (Vor-) Wahlkampfphase der im September 2024 in Sachsen, Th\u00fcringen und Brandenburg stattfinden Landtagswahlen fallen.<\/p>\n<p>Aus Gewaltenteilungsgesichtspunkten wird das Bundesverfassungsgericht die Beitragsfestsetzung in dieser Konstellation nicht erneut selbst vornehmen, sondern die jedes einzelne Land sowie die L\u00e4nder als f\u00f6derale Verantwortungsgemeinschaft treffende Handlungs und Gew\u00e4hrleistungspflicht f\u00fcr eine funktionsgerechte Finanzierung der \u00f6ffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten hervorheben und feststellen, dass es f\u00fcr das Unterlassen einer Regelung an einer verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Begr\u00fcndung fehlt. Daher wird es die L\u00e4nder verpflichten, auf der Grundlage des von der KEF ermittelten Finanzbedarfs eine nachpr\u00fcfbar begr\u00fcndete Beitragsfestsetzung vorzunehmen, bei der einzelne L\u00e4nder versuchen k\u00f6nnen, eine einvernehmlich begr\u00fcndete \u2014 zul\u00e4ssige \u2014 Abweichungsentscheidung aus den vorgenannten Gr\u00fcnden zu treffen. Die Zeit der Umsetzung dieses Prozederes nach einer Hauptsacheentscheidung des Gerichts d\u00fcrfte f\u00fcr die L\u00e4nder im Vorlauf der im Fr\u00fchjahr 2026 stattfindenden Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt, Baden-W\u00fcrttemberg und Rheinland-Pfalz gekommen sein. F\u00fcr die Landespolitiker in diesen und den anderen L\u00e4ndern sind dies ebenfalls keine rosigen Aussichten. \u201eBedenke das Ende&#8220;, kann man da der Medienpolitik in den L\u00e4ndern nur raten.<\/p>\n<p>Hans-G\u00fcnter Hennecke, FAZ, 1.12.2024<\/p>\n<div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_8754 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_8754')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_8754').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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