{"id":4385,"date":"2018-11-05T19:08:04","date_gmt":"2018-11-05T18:08:04","guid":{"rendered":"https:\/\/publikumskonferenz.de\/blog\/?p=4385"},"modified":"2018-11-17T13:17:23","modified_gmt":"2018-11-17T12:17:23","slug":"gegner-des-rundfunkbeitrags-zieht-vor-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-in-strassburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/publikumskonferenz.de\/blog\/gegner-des-rundfunkbeitrags-zieht-vor-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-in-strassburg\/","title":{"rendered":"Gegner des &#8222;Rundfunkbeitrags&#8220; zieht vor den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in Stra\u00dfburg"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pressemitteilung 04.11.2018<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18. Juli 2018 nach Verhandlung von vier &#8222;Leitverfahren&#8220; den seit 2013 auf alle Wohnungen erhobenen &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; f\u00fcr &#8222;im Wesentlichen verfassungsgem\u00e4\u00df&#8220; erkl\u00e4rt. Robert Splett (1 BvR 1675\/16), als einer der Beschwerdef\u00fchrer, will sich davon nicht beirren lassen. Er zieht gegen das Urteil vor den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) und hat hierf\u00fcr einen Spendenaufruf gestartet. Am BVerfG sind derweil noch weit \u00fcber 150 Verfassungsbeschwerden zum &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Der Art. 6 Abs. 1 EMRK &#8222;Recht auf ein faires Verfahren&#8220; verlangt, dass die Entscheidungen von Gerichten nicht willk\u00fcrlich oder offensichtlich unvern\u00fcnftig sind. Das Urteil des BVerfG ist jedoch beides, weil die gesamte Rechtsprechung des BVerfG, die seit den 1950er Jahren entwickelt wurde, um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Beitrag zu definieren, beim &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; keine Bedeutung haben soll.<\/p>\n<p>Seit Einf\u00fchrung des &#8222;Rundfunkbeitrags&#8220; im Jahr 2013 wird eine heftige Auseinandersetzung dar\u00fcber gef\u00fchrt, ob dessen Ankn\u00fcpfung an Wohnungen gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft. Die zahlreichen unabh\u00e4ngigen Gutachten renommierter Rechtsexperten, einschlie\u00dflich der \u00fcber 30 Professoren des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium, attestieren dem &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; die Unvereinbarkeit mit der Verfassung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Prof. Dr. Thiess B\u00fcttner, Lehrstuhlinhaber der Friedrich-Alexander-Universit\u00e4t Erlangen-N\u00fcrnberg und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, erkl\u00e4rte dazu w\u00e4hrend der <a href=\"https:\/\/gez-boykott.de\/Forum\/index.php\/topic,27411.msg175437.html#msg175437\">Verhandlung vor dem BVerfG<\/a> am 16.05.2018 sinngem\u00e4\u00df:<\/p>\n<blockquote><p>Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverh\u00e4ltnis fehle, w\u00fcrde das Verh\u00e4ltnis zwischen B\u00fcrger und Staat ver\u00e4ndert. Die wohnungsabh\u00e4ngige und damit nutzungsunabh\u00e4ngige Beitragspflicht nehme dem B\u00fcrger die Abmeldeoption. Zudem best\u00fcnde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der B\u00fcrger. F\u00fcr einen Beitrag sei es ma\u00dfgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen k\u00f6nne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlichen Nutzungsinteresse erhoben w\u00fcrde, sei jedoch diese Grenze \u00fcberschritten.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Bundesverfassungsgericht l\u00f6st den Widerspruch nicht auf<\/strong><\/p>\n<p>Zuletzt hat allerdings das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des &#8222;Rundfunkbeitrags&#8220; verneint, wobei das Gericht selbst festgestellt hat, dass es keine &#8222;Verkn\u00fcpfung der staatlichen Leistung des Rundfunks mit der Raumeinheit der Wohnung&#8220; gibt. Diesen und weitere Widerspr\u00fcche &#8211; auch zu seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung (z.B. Beschluss des BVerfG vom 25.6.2014, 1 BvR 668\/10) &#8211; l\u00f6st das Gericht jedoch nicht auf. Die Diskussionen um das Urteil rei\u00dfen daher nicht ab. Es dr\u00e4ngt sich der Eindruck auf, dass allein politische Erw\u00e4gungen sowie die Interessen der Landesrundfunkanstalten f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblich waren. Kritiker sprechen von einer &#8222;\u00dcberh\u00f6hung der Rundfunkfreiheit&#8220; und dem Bruch einschl\u00e4gigen EU-Rechts. Jetzt soll das Urteil vor dem EGMR gekippt werden.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer Splett bem\u00e4ngelt, dass die in sich selbst widerspr\u00fcchliche Entscheidung des BVerfG das deutsche Abgabensystem aus den Angeln hebt, indem es beliebige Abgaben erm\u00f6glicht, die sich nicht von Steuern unterscheiden, auch wenn sie &#8211; wie bei der Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks &#8211; irref\u00fchrend als &#8222;Beitrag&#8220; etikettiert werden. Weil der &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; &#8211; unabh\u00e4ngig von der pers\u00f6nlichen finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit &#8211; in pauschaler H\u00f6he pro Wohnung erhoben wird, ist auch keine Belastungsgleichheit gegeben, zumal Alleinwohnende die Abgabe allein tragen m\u00fcssen, mehrere Zusammenwohnende sich den &#8222;Wohnungsbeitrag f\u00fcr den Rundfunk&#8220; jedoch teilen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Belastungsgleichheit ist auch deswegen verletzt, weil bei der Erhebung von Beitr\u00e4gen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt, &#8222;dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Ma\u00dfgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsm\u00f6glichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll&#8220; (1 BvR 668\/10, 25.06.2014, Rn. 51). Dies erf\u00fcllt der &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; jedoch gerade nicht. Die Entscheidung des BVerfG bedeutet somit auch einen nicht nachvollziehbaren Bruch mit diesen sowie weiteren selbstaufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben und ist als Willk\u00fcr einzustufen.<\/p>\n<p>Der &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; differenziert nicht, er belastet die Allgemeinheit. Nichtinteressenten werden genauso belastet wie Interessenten des \u00f6.-r. Rundfunks, obwohl die Sachverhalte unterschiedlich sind. Damit wird die Schutzfunktion der Finanzverfassung ausgehebelt, womit der B\u00fcrger Gefahr l\u00e4uft, in Zukunft mit weiteren der Finanzverfassung widersprechenden nichtsteuerlichen Abgaben belastet zu werden.<\/p>\n<p>Splett wendet sich mit seiner Beschwerde auch dagegen, dass das BVerfG den <em>&#8222;konkret-individuellen Vorteil&#8220;<\/em> des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks (also den realen Vorteil jedes Einzelnen) mit einem &#8222;abstrakt-generellen Nutzen&#8220; (dem rein theoretischen Nutzen aller B\u00fcrger) gleichsetzt. Dass die abstrakt jedem B\u00fcrger offenstehende M\u00f6glichkeit des Rundfunkempfangs allein durch die Beschaffungsm\u00f6glichkeit eines entsprechenden Empfangsger\u00e4tes bereits einen konkreten, individuellen Vorteil darstellen soll, ist nicht vermittelbar.<\/p>\n<p><strong>&#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; ist Fehlfinanzierung &#8211; Beschwerde vor dem EGMR<\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Einsch\u00e4tzung ist Splett nicht allein. Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universit\u00e4t, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen) erkl\u00e4rte dazu w\u00e4hrend der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 sinngem\u00e4\u00df:<\/p>\n<p>Ein Sondervorteil erfordert per Definition eine Abgrenzbarkeit. Kann die Zahl der Beitragspflichtigen nicht mehr von der Allgemeinheit abgrenzbar sein, kann es sich bei der Abgabe auch nicht mehr um einen Beitrag handeln, da der Vorteil damit jedem unterstellt wird und kein speziell abzugeltender Sondervorteil mehr ist.<\/p>\n<p>Mit dem &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; best\u00fcnde darum laut Aussage von Prof. Dr. Waldhoff &#8222;eindeutig eine Fehlfinanzierung&#8220;.<\/p>\n<p>Selbst das BVerfG h\u00e4lt den personenbezogenen Vorteil nur f\u00fcr abstrakt bestimmbar. Abstrakt ist das Gegenteil von konkret, individuell das Gegenteil von generell. Im Urteil des BVerfG verschwimmen diese Unterschiede ebenso, wie jene zwischen Steuer und Vorzugslast. Aufgrund der widerspr\u00fcchlichen Urteilsbegr\u00fcndung und offensichtlichen politischen Motivation des Gerichtes, sieht der Beschwerdef\u00fchrer Robert Splett, unterst\u00fctzt von seinem Rechtsanwalt T. B\u00f6lck, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt. Weitere Unterst\u00fctzung erf\u00e4hrt Splett von Mitgliedern des Forums <a href=\"https:\/\/gez-boykott.de\/Forum\/index.php\">www.gez-boykott.de<\/a> und tr\u00e4gt mit Hilfe eines Spendenaufrufs unter <a href=\"https:\/\/www.leetchi.com\/c\/rundfunkbeitrag-beschwerde-egmr\">www.leetchi.com\/c\/rundfunkbeitrag-beschwerde-egmr<\/a> den Streit um den &#8222;Rundfunkbeitrag&#8220; nun auf die europ\u00e4ische Ebene.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div style=\"float: left; margin-top: 20px;\"><span style=\"background-color: #f86d0e; padding: 30px;\"><a style=\"color: white; font-size: 20px;\" href=\"https:\/\/publikumskonferenz.de\/blog\/foerdermitgliedschaft\/\">F\u00f6rdermitglied werden<\/a><\/span><\/div>\n<div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_4385 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_4385')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_4385').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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