Tatort „Am Ende geht man nackt“
Verfasst: 29. April 2017, 13:35
Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen
Arnulfstr. 42
80335 München
Bayerischer Rundfunk
Geschäftsstelle des Rundfunk- und Verwaltungsrats
Rundfunkplatz 1
80335 München
Programmbeschwerde Tatort „Am Ende geht man nackt“ vom 9.4.2017
Anlage 1 (E-Mail-Antwort vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2017)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich eine Programmbeschwerde zum o.b. Tatort ein.
Grundsätzlich gilt: Dramaturgische Freiheit darf auch für einen Tatort-Krimi gelten. Wenn aber der Tatort im Zuge der Einwanderungskrise als Instrument der Aufklärung herangezogen wird- über dessen Sinnhaftigkeit hier nicht näher eingegangen werden soll- dann müssen die darin vorkommenden Fakten absolut stichhaltig und verifizierbar sein. Sonst wird beim Zuschauer das Gegenteil von dem bewirkt, was eigentlich gewollt war.
In dem besagten Tatort wird ziemlich am Schluss in einer Filmsequenz, als es um den Nachzug von Familienangehörigen eines anerkannten Asylbewerbers ging, von dem verantwortlichen Leiter der Gemeinschaftsunterkunft darauf verwiesen, dass der betreffende Flüchtling nunmehr seine Familie nach Deutschland nachholen kann.
Allerdings müsse er vollständig den Lebensunterhalt und die Krankenversicherung für diese Personen aufbringen. In diesem Falle ging es um die Summe von 10 000 Euro im Monat. Selbstverständlich konnte der betreffende anerkannte Asylbewerber diese Summe nicht aufbringen und ging daraufhin wieder in sein Heimatland zurück.
Es entstand beim Zuschauer der Eindruck eines völlig unmenschlichen deutschen Asylverfahrensrechtes. Der Deutungsrahmen war gesetzt.
Meine Recherchen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (siehe Anlage) haben aber ergeben, dass diese im Tatort vorgebrachte Behauptung schlicht und ergreifend falsch war.
Gerade im Hinblick auf die Verbreitung von „fake-news“ im Netz und dem besorgniserregenden Vertrauensverlust bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfordert daher aus meiner Sicht ein besonderes Maß an Wahrhaftigkeit in Filmen der ARD, insbesondere beim „Tatort“.
Ich freue mich auf Ihre Antwort zu meiner Beschwerde und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen, wie sie gedenken, diese falsche Behauptung im Nachhinein zu korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1 (E-Mail-Antwort vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2017)
E-Mail vom 27.4.2017
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn ein Ehepartner /eine Familie (Ehepartner mit Kind) zu dem Partner nach Deutschland ziehen möchte/n, benötigt er/benötigen sie grundsätzlich ein nationales Visum zum Ehegattennachzug / Familiennachzug. Beim Nachzug zu Flüchtlingen gibt es Erleichterungen. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug entfällt. Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung gestellt wird, entfallen außerdem noch folgende Voraussetzungen:
- Es muss kein Lebensunterhalt gesichert sein
und
- der Wohnraum wird nicht geprüft.
Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Daher ist es wichtig, dass die Frist nicht verpasst wird. Die Frist von drei Monaten wird auch gewahrt, wenn der in Deutschland lebende Ehepartner einen Antrag bei der örtlichen Ausländerbehörde stellt. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug muss auch nach Ablauf der Frist nicht nachgewiesen werden.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Bitte beachten Sie:
Bei den hier dargestellten Informationen handelt es sich um ein allgemeines Serviceangebot. Die Entscheidung darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zur Einreise vorliegen, wird immer von der deutschen Auslandsvertretung getroffen. Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten fallen allein in den Verantwortungsbereich der örtlichen Ausländerbehörden. Bitte wenden Sie sich daher für weitere Fragen direkt an die jeweils verantwortliche Stelle.
Ich hoffe, diese Information konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
__________________________________________
Informationsservice Migration
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210 | 90461 Nürnberg
Telefon: 0911 943-0
Fax: 0911 943-1000
E-Mail: service@bamf.bund.de
Internet: http://www.bamf.de
http://www.wir-sind-bund.de
Arnulfstr. 42
80335 München
Bayerischer Rundfunk
Geschäftsstelle des Rundfunk- und Verwaltungsrats
Rundfunkplatz 1
80335 München
Programmbeschwerde Tatort „Am Ende geht man nackt“ vom 9.4.2017
Anlage 1 (E-Mail-Antwort vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2017)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich eine Programmbeschwerde zum o.b. Tatort ein.
Grundsätzlich gilt: Dramaturgische Freiheit darf auch für einen Tatort-Krimi gelten. Wenn aber der Tatort im Zuge der Einwanderungskrise als Instrument der Aufklärung herangezogen wird- über dessen Sinnhaftigkeit hier nicht näher eingegangen werden soll- dann müssen die darin vorkommenden Fakten absolut stichhaltig und verifizierbar sein. Sonst wird beim Zuschauer das Gegenteil von dem bewirkt, was eigentlich gewollt war.
In dem besagten Tatort wird ziemlich am Schluss in einer Filmsequenz, als es um den Nachzug von Familienangehörigen eines anerkannten Asylbewerbers ging, von dem verantwortlichen Leiter der Gemeinschaftsunterkunft darauf verwiesen, dass der betreffende Flüchtling nunmehr seine Familie nach Deutschland nachholen kann.
Allerdings müsse er vollständig den Lebensunterhalt und die Krankenversicherung für diese Personen aufbringen. In diesem Falle ging es um die Summe von 10 000 Euro im Monat. Selbstverständlich konnte der betreffende anerkannte Asylbewerber diese Summe nicht aufbringen und ging daraufhin wieder in sein Heimatland zurück.
Es entstand beim Zuschauer der Eindruck eines völlig unmenschlichen deutschen Asylverfahrensrechtes. Der Deutungsrahmen war gesetzt.
Meine Recherchen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (siehe Anlage) haben aber ergeben, dass diese im Tatort vorgebrachte Behauptung schlicht und ergreifend falsch war.
Gerade im Hinblick auf die Verbreitung von „fake-news“ im Netz und dem besorgniserregenden Vertrauensverlust bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfordert daher aus meiner Sicht ein besonderes Maß an Wahrhaftigkeit in Filmen der ARD, insbesondere beim „Tatort“.
Ich freue mich auf Ihre Antwort zu meiner Beschwerde und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen, wie sie gedenken, diese falsche Behauptung im Nachhinein zu korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1 (E-Mail-Antwort vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2017)
E-Mail vom 27.4.2017
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn ein Ehepartner /eine Familie (Ehepartner mit Kind) zu dem Partner nach Deutschland ziehen möchte/n, benötigt er/benötigen sie grundsätzlich ein nationales Visum zum Ehegattennachzug / Familiennachzug. Beim Nachzug zu Flüchtlingen gibt es Erleichterungen. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug entfällt. Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung gestellt wird, entfallen außerdem noch folgende Voraussetzungen:
- Es muss kein Lebensunterhalt gesichert sein
und
- der Wohnraum wird nicht geprüft.
Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Daher ist es wichtig, dass die Frist nicht verpasst wird. Die Frist von drei Monaten wird auch gewahrt, wenn der in Deutschland lebende Ehepartner einen Antrag bei der örtlichen Ausländerbehörde stellt. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug muss auch nach Ablauf der Frist nicht nachgewiesen werden.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Bitte beachten Sie:
Bei den hier dargestellten Informationen handelt es sich um ein allgemeines Serviceangebot. Die Entscheidung darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zur Einreise vorliegen, wird immer von der deutschen Auslandsvertretung getroffen. Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten fallen allein in den Verantwortungsbereich der örtlichen Ausländerbehörden. Bitte wenden Sie sich daher für weitere Fragen direkt an die jeweils verantwortliche Stelle.
Ich hoffe, diese Information konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
__________________________________________
Informationsservice Migration
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210 | 90461 Nürnberg
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Fax: 0911 943-1000
E-Mail: service@bamf.bund.de
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