Stellungnahme zum Entwurf des neuen Medienstaatsvertrags – Intermediäre

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Maren
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Stellungnahme zum Entwurf des neuen Medienstaatsvertrags – Intermediäre

Beitrag von Maren »

Veröffentlicht am 30. September 2018 im Blog


Diskussionsentwurf zu den Bereichen Rundfunkbegriff, Plattformregulierung und Intermediäre

Die Rundfunkkommission der Länder lud die Bürger dazu ein, mittels Beteiligungsverfahren zu den Bereichen Rundfunkbegriff, Plattformregulierung und Intermediäre aus dem „Rundfunkstaatsvertrag“ einen „Medienstaatsvertrag“ zu machen. Gelegenheit für Stellungnahmen, Anmerkungen und Feedback bestand bis zum 30.09.2018 auf der Plattform www.rundfunkkommission.rlp.de.

Unsere Stellungnahme befasst sich aus Gründen der Zugehörigkeit zu den Neuen Medien lediglich mit dem Teil, der hier als Intermediäre bezeichnet wird.

Als Medienintermediär wird laut Beschreibung jedes Telemedium bezeichnet, welches auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich macht, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Medienintermediäre sind neben Suchmaschinen, Sozialen Netzwerken, App Portalen, User Generated Content Portale auch Blogging Portale und News Aggregatoren.

Aus dem Rundfunkstaatsvertrag soll ein Medienstaatsvertrag hervorgehen, weil er um Netzangebote erweitert wird. Doch zu den Medien gehört auch die Presse, die immer weniger Vielfalt bietet und deren Konzentrationsgrad steigt. Müsste ein Medienstaatsvertrag nicht alle Medien abdecken? Warum wird die Presse außenvor gelassen, die ja auch verstärkt im Netz mit Bewegtbildbeiträgen und Podcasts präsent ist?

Zunächst ist das Internet kein Rundfunk, deshalb wahrscheinlich auch die unglückliche Diskussion um einen neuen Rundfunkbegriff und die Namenswahl des neuen Staatsvertrages, welcher sowohl im alten als auch im neuen Gewande nicht die Gesamtheit analoger und digitaler Angebote vereinen, und auch das Internet nicht analog regulieren kann.

Der Zugang zu digitalen Netzen und deren Inhalten gehört heute zur Daseinsvorsorge. Die unzensierte Nutzung, sowohl der Sender als auch der Empfänger, ist eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme demokratischer Rechte und gesellschaftlicher Partizipation. Das Internet ermöglicht Informationsfreiheit und Zugang zu länderübergreifenden Inhalten und somit einer Fülle von Wissen. Im Idealfall soll zu jeder Zeit und an jedem Ort der Welt der Zugang zu allen nützlichen Informationen möglich sein.

Die medienrechtliche Regulierung von Intermediären ist laut Entwurf angeblich zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich. Die Sicherstellung bzw. Erweiterung der Meinungsvielfalt sei ein wichtiges Ziel der Medienregulierung. Die im Medienstaatsvertrag entworfenen Regelungen sind jedoch – um bei der Wahrheit zu bleiben – vorgesehen, um eine vermeintliche Konzentration von Meinungsmacht bei den neuen Medienanbietern zu verhindern. Klassische, öffentlich-rechtliche und bislang marktführende Medienbetriebe verlieren sukzessive Nutzer und damit auch ihre Position als zentrale Gatekeeper mit Meinungsmacht.

Bei den Presseverlagen hat sich das Gesamt-Meinungsbeeinflussungspotenzial zwischen 2005 und Anfang 2017 um etwa 40 Prozent verringert. Bei den Fernsehunternehmen hat das Gesamt-Meinungsbeeinflussungspotenzial zwischen 2010 und 2016 um etwa 5,6 Prozent abgenommen, wobei für 2017 und nachfolgende Jahre ein weiterer Verlust an Meinungsbildungseinfluss zu erwarten ist. (Quelle: Gutachten für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK))

Es ist als gesicherte Tatsache anzusehen, dass Berichterstattung und soziale Konstruktion von Wirklichkeit durch klassische Massenmedien hauptsächlich mit Hilfe von Agenda-Setting, Framing und Priming bewerkstelligt wird. Wenn die Meinungsbildung in Deutschland prozentual durch die fünf größten Medienunternehmen ARD, ZDF, Bertelsmann, Springer, ProSieben und Sat.1 generiert wird, kann nach heutiger Sicht von Meinungsvielfalt überhaupt keine Rede mehr sein. Das Gegenteil ist der Fall.

Angeblich wirkt sich die ökonomische Krise des professionellen Journalismus, unter anderem durch die schwindende Zahlungsbereitschaft des Publikums und der Abkehr desselben von zwangsfinanzierten publizistischen Angeboten, als ernsthafte Bedrohung für das Funktionieren der politischen Öffentlichkeit in der demokratisch verfassten Gesellschaft aus. Diese Ansichten teilen wir nicht, da gerade die unzähligen neuen, die politischen Meinungen in ihrer gesamten Breite abdeckenden, publizistischen Angebote sowohl die Meinungsvielfalt stärken, als auch den politischen Diskurs aus der oftmals gleichklingenden medialen Sackgasse des Mainstream führen.

Intermediäre bieten dem Publikum andere Sichtweisen, Partizipation, Emanzipation, investigative Plattformen und die Möglichkeit zur umfassenden Gegenrecherche. Eine Gegenöffentlichkeit zur etablierten, aber schwächelnden Meinungsmacht bildet sich heraus. Die Meinungsvielfalt wird gestärkt und damit auch der demokratische Diskurs, auf dem unsere Gesellschaft beruht.

Online-Medien, Blogs, politische Videokanäle etc. sind aus dem Spektrum der Medienvielfalt nicht mehr wegzudenken, verfügen größtenteils über bestens ausgebildete Teams und erbringen ihren Beitrag zur Meinungsbildung häufig in ökonomischer Eigenregie und unentgeltlich, was laut § 18 Abs. 2a GWB für den Markt kein Problem darstellt.

Jeder staatliche Versuch, das freie Internet zu regulieren und Neuen Medien durch Zulassungsbeschränkungen oder Zensur den Weg zum öffentlichen Dialog und Diskurs einzuschränken oder zu versperren, ist ein Angriff auf demokratische Grundrechte, die im Grundgesetz und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, und daher abzulehnen.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Titel II Freiheiten Art. 6 – 19, Art. 11 unter „Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“:

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Abzulehnen sind auch Ideen wie die „privilegierte Auffindbarkeit“ oder auch „Must-Carry-Programme“ diverser und vermeintlich elementar wichtiger Medienangebote über Suchmaschinen. (§ 53 e Abs. 3 Satz 1). Mit dieser Regelung würden ohnehin privilegierte, monopolistische Anbieter eine unzulässige Besserstellung gegenüber den reichweitenärmeren Angeboten intermediärer Mitbewerber erfahren. Wettbewerbsrechtlich ist das ein No-Go und im Hinblick auf oben genannte Rechtsgrundlagen indiskutabel und käme einer staatlichen Manipulation der freien Meinungsbildung gleich.

Das veränderte Nutzerverhalten der Rezipienten ist kein Indiz für Politik- und Demokratieverdrossenheit, sondern vielmehr eine Folge des immer auffälliger zu Tage tretenden tendenziösen, parteiischen und erzieherischen Nanni-Journalismus der Etablierten. Bevor die Neuen Medien durch staatliche Regulierung ins Abseits gedrängt werden, sollte sich zunächst das Selbstverständnis der „Vierten Gewalt“, insbesondere als Kontroll- und Kritikinstanz, einer Selbstreinigung unterziehen und damit Integrität, Glaubwürdigkeit und das Vertrauen des Publikums zurück gewinnen.
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