Wahlrecht-Verschenke-Abend in Sachsen

Hier veröffentlichen wir externe Programmbeschwerden mit freundlicher Genehmigung der Beschwerdeführer. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den Beschwerden thematisierten Anliegen ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Beschwerdeführer liegen und diese nicht automatisch die Meinung der Forenbetreiber wiederspiegeln.
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Maren
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Wahlrecht-Verschenke-Abend in Sachsen

Beitrag von Maren »

Deutschlandradio
Hörfunk- und Verwaltungsrat
z.Hd. Herrn Schildt
Raderberggürtel 40
50968 Köln

Programmbeschwerde zum Radiobeitrag: "Wahlokratie" am Staatschauspiel Dresden Wahlrecht-Verschenke-Abend in Sachsen
Alexander Karschnia im Gespräch mit Susanne Burkhardt vom 23. September 2017

Sehr geehrter Herr Schildt,

hiermit lege ich gemäß Paragraph 15 des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" gegen den Radiobeitrag vom 23. September 2017 ("Wahlokratie" am Staatschauspiel Dresden Wahlrecht-Verschenke-Abend in Sachsen, Alexander Karschnia im Gespräch mit Susanne Burkhardt) Beschwerde ein.

Der Betrag berichtet über ein künstlerisches Projekt zum Thema „Ausländerwahlrecht in Deutschland“ ohne auf die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit des Vorschlages einzugehen. Dem Betrag fehlt somit die staatsrechtliche Tiefe, die aber von einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt erwartbar sein sollte.

Der „Ewigkeitsgarantie“ des Grundgesetzes verbietet eine Wahlbeteiligung für Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die in dem Beitrag vorgestellte Maßnahme ist dem Grunde nach verfassungswidrig und hätte daher so nicht in einem öffentlich-rechtlichen Radiosender veröffentlicht werden dürfen.

Darüberhinaus ist der Sendetermin -einen Tag vor der Bundestagswahl- hinsichtlich des Neutralitätsgebotes des Deutschlandradios äußerst fragwürdig und somit zu rügen, da es in dem Beitrag eine mehrfach geäußerte Antipräverenz zu einer an den Bundestagswahlen teilnehmenden Partei gab und dies von der Redakteurin geduldet wurde.

Nach meinem Dafürhalten hätte zumindest ein Staatsrechtler zusätzlich interviewt werden müssen, um auf die in der nachfolgenden Begründung aufgeführten rechtlichen Sachverhalte aufmerksam zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Torsten Küllig



Begründung:

Grundlage für die Entscheidung der Frage, ob ausländische Staatsangehörige in Deutschland wählen dürfen, ist Art. 20 Abs. 2 GG.

Einer vollständigen wahlrechtlichen Gleichstellung von Deutschen und Ausländern (unter Einschluss der Unionsbürger) auf Landes- und Bundesebene stehen danach zwingende verfassungsrechtliche Hinderungsgründe entgegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 31. Oktober 1990 (BVerfGE 83, 37 ff.; 83, 60ff.) klargestellt, dass das Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als Deutscher voraussetzt. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG bestimme, dass das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt sei. Das Staatsvolk werde nach dem Grundgesetz von den Deutschen, mithin den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen, gebildet. Das Bundesverfassungsgericht stützt sich dabei auf Art. 20 Abs. 2 GG. Die wahlrechtliche Gleichstellung von Ausländern und Deutschen auf Landes- oder Bundesebene würde die Grundsätze dieser Verfassungsvorschrift berühren.

Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden ist nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig.

Diese Ausgangssituation bedeutet jedoch nicht, dass Ausländern aus Drittstaaten eine politische Mitwirkung in den Gemeinden gänzlich verschlossen bliebe. Als sachkundige Einwohner einer Gemeinde können sie in kommunale Gremien berufen werden, um dort Gruppeninteressen zu vertreten. Insbesondere bestehen Mitwirkungsmöglichkeiten auf der Ebene von Vereinen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften und Schulen. Darüber hinaus können hier geborene und langjährig in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten sich nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht unter erleichterten Bedingungen einbürgern lassen und erwerben damit auch das Wahlrecht.

Nach § 12 I BWahlG sind Ausländer vom Wahlrecht auf Bundesebene ausgeschlossen. Fraglich ist, ob dies mit dem Art. 38 I GG, dem Grundsatz der allgemeinen Wahl, zu vereinbaren ist. Die h. M. geht davon aus, dass die Wahl der Willensbildung durch das Staatsvolk als Souverän dient, vgl. Art. 20 II GG, welches in der Präambel und Art. 146 GG jeweils explizit als das „deutsche Volk“ bezeichnet wird. Ist aber das „Volk“ in diesem Sinne durch die Wahlrechtsgrundsätze berechtigt, kann ein Verstoß gegen Art. 38 I GG dann nicht vorliegen, wenn Personen ausgeschlossen werden, die überhaupt nicht zum so definierten Volk gehören.

Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk vermittelt jene dauerhafte Beziehung des Bürgers zum Staat, die durch die dauerhafte Unterwerfung unter die Staatsgewalt gekennzeichnet ist. Hieraus folgt die Notwendigkeit der demokratischen Legitimation dieser Staatsgewalt. Für den Ausländer besteht diese dauerhafte Bindung zum Staat nicht. Eine Neudefinition des Volkes durch Änderung des Grundgesetzes ist daher wegen Art. 79 Abs. 3 GG nicht möglich. Dies gilt auch für die Landtagswahlen wegen des Homogenitätsgebotes in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Für kommunale Wahlen ist zum Teil die abweichende Auffassung vertreten worden, der Volksbegriff könne hierfür abweichend bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht ist dem entgegengetreten, hat aber die Möglichkeit einer Verfassungsänderung offen gehalten. Durch die Verfassungsänderung vom 21.12.1992 wurde für den Bereich der Kommunalwahlen in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG explizit ein Wahlrecht für Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, nicht jedoch für Ausländer aus anderen Staaten.
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Maren
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Re: Wahlrecht-Verschenke-Abend in Sachsen

Beitrag von Maren »

Von: "Gremienbuero (Intendanz)" <gremienbuero@deutschlandradio.de>

Betreff: Programmbeschwerde zum Radiobeitrag "Wahlokratie" am Staatschauspiel Dresden Wahlrecht-Verschenke-Abend in Sachsen Alexander Karschnia im Gespräch mit Susanne Burkhardt vom 23. September 2017

Sehr geehrter Herr Küllig,

Ihre an den Hörfunkrat gerichtete Eingabe hat der Vorsitzende des Hörfunkrates zur Prüfung an den Intendanten von Deutschlandradio weitergereicht.

Beigefügt finden Sie daher die Antwort von Herrn Intendant Stefan Raue.
Küllig_Antwort Raue_geschwärzt.pdf
(1.38 MiB) 742-mal heruntergeladen
Das Original erhalten Sie auf dem Postweg.

Herzliche Grüße

Deutschlandradio

T + 49 221-345-2101
F + 49 221-345-4800

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