ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II.

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Maren
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ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II.

Beitrag von Maren »

ZDF
Intendanz
Dr. Thomas Bellut
55100 Mainz

ZDF
Sekretariat Fernsehrat
Herr Polenz
ZDF-Straße 1
55100 Mainz


Programmbeschwerde


Sehr geehrter Herr Bellut,
sehr geehrter Herr Polenz,

hiermit legen wir, die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V., formal Beschwerde zum Beitrag „Waffenruhe in der Ukraine“ in der Sendung heute journal vom 05.09.2014, 22:00 Uhr, wegen Darstellung und unkommentierter Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen sowie der Verharmlosung faschistischer Organisationen ein.

Am 5. September sendete das heute Journal einen Beitrag von Katrin Eigendorf über die "Freiwilligen" im Kampf gegen die Separatisten. http://bit.ly/ZkjmnA

Dabei wurde das NS-Symbol Wolfsangel insgesamt drei Mal unkommentiert gezeigt:
(Min. 1:43 - Wolfsangel-Emblem auf Brusthöhe der Uniform, dann bei Min. 1: 45 - Wolfsangel-Fahne und schließlich ab Min. 2:59 - Wolfsangel-Abzeichen auf Uniform, Mann links)

Die Wolfsangel ist ein von den Nationalsozialisten verwendetes Symbol. Es soll besondere Wehrhaftigkeit symbolisieren. Im Kontext von rechtsextremen Organisationen ist die Verwendung der Wolfsangel in Deutschland strafbar. Quelle: Wikipedia


Informationen über den eindeutig rechtsradikalen Hintergrund des Asow-Bataillons fehlten komplett. Stattdessen wurden die Mitglieder des Asow-Bataillons als Freiheitskämpfer stilisiert.
O-Ton Eigendorf: "Trotz der bedrohlichen Lage - es sind vor allem Bataillone von Freiwilligen, die warten und entschlossen sind, ihre Stadt zu verteidigen" (ab Min. 2:19) Im Beitrag kamen insgesamt vier "Freiwillige" als Kronzeugen für eine „russische Aggression“ zu Wort.

Nach deutschem Recht wird das öffentliche Zeigen fast aller rechtsextremen Symbole oder Kennzeichen nach § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bestraft.

Die unkommentierte Zurschaustellung sowie die Verharmlosung der Träger verbotener faschistischer Symbole und Kennzeichen innerhalb einer Nachrichtensendung der öffentlich-rechtlichen Medienanstalt ZDF verstoßen gegen folgende Programmrichtlinien des ZDF:

I (3) Die Angebote sollen dem einzelnen die eigene Urteilsbildung ermöglichen. Sie sollen das Gewissen schärfen, eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern, Hintergründe und Zusammenhänge erhellen und Orientierungshilfen zur Einordnung und Gewichtung der Informationen geben.
II (1) Die Angebote werden von Menschen verschiedenen Alters, Geschlechts und unterschiedlicher Bildungs- und Reifestufen empfangen und abgerufen. Programme werden vorwiegend in der
Familiengemeinschaft empfangen. Die Gestalter der Angebote haben deshalb der Familie gegenüber eine besondere Verantwortung. Dem Jugendschutz ist Rechnung zu tragen, insbesondere
sind die Jugendschutzrichtlinien des ZDF zu beachten.

III (1) Die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes sind in den Angeboten überzeugend zu vertreten. Die Angebote sind zu einer kritischen Haltung allen undemokratischen Erscheinungen gegenüber verpflichtet.

V (1) (1) Die Angebote sollen dem Frieden und der Verständigung unter den Völkern dienen und die gegenseitige Achtung zwischen allen Menschen und Gruppen ohne Rücksicht auf ihre Abstammung
und soziale und kulturelle Eigenart fördern.

VII (2) Die Angebote sollen einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Anerkennung der vom Grundgesetz geschützten sittlichen Wertordnung leisten. Besondere Beachtung verdienen die Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben, die Achtung von Freiheit und körperlicher
Unversehrtheit des Menschen, die Förderung und Erhaltung der natürlichen Grundlagen des Lebens (..).

VII (4) Die Angebote dürfen keine verrohende oder verhetzende Wirkung haben. Die Darstellung von kriminellen Handlungen, von Sucht, Laster, Gewalt oder Verbrechermilieu darf nicht vorbildlich wirken, zur Nachahmung anreizen oder in der Durchführung strafbarer Handlungen unterweisen. Auch darf nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass derartige Erscheinungen eine über das Maß der Wirklichkeit hinausgehende Verbreitung haben. Hinweise auf Strafe, Reue oder Sühne, auf Behandlung und Heilung sollen in der Darstellung nicht fehlen. Die Wirkung der Sendungen und Telemedienangebote auf Jugendliche ist zu berücksichtigen.
Siehe auch: Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, § 4, Unzulässige Angebote

Die Rechte der Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung finden ihre Schranken laut GG Artikel 5 (2) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Ein Verstoß gegen § 10 RStV, wonach Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen haben, ist somit deutlich erkennbar.

Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund Frau Eigendorf innerhalb der Berichterstattung zur Situation in der Ukraine die sogenannten Freiwilligen-Bataillone darstellt, als repräsentierten sie die positive Seite des bewaffneten Konfliktes. Wider besseres Wissen werden Verfechter einer neuen „Rassenordnung“ ohne jegliche Distanzierung seitens der Journalisten völlig wertneutral in Szene gesetzt. Wir erwarten künftig von unseren öffentlich-rechtlichen Medienanstalten eine deutliche Abgrenzung von faschistischen Organisationen (auch außerhalb der Bundesrepublik), vernünftige Hintergrundrecherchen zu den interviewten Personen sowie die unverzügliche Einstellung der, dem Jugendschutz abträglichen, Glorifizierung bewaffneter faschistischer Extremistenverbände.

Sollte sich diese Art der Berichterstattung fortsetzen, behalten wir uns weitere Schritte vor.

Zum Zwecke der Transparenz werden diese Programmbeschwerde sowie die Antwort der Programmverantwortlichen auf der Webseite des Vereins http://forum.publikumskonferenz.de/ veröffentlicht.


Mit freundlichen Grüßen


i. A. Maren Müller
Vorsitzende
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Maren
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Re: ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II.

Beitrag von Maren »

Eingangsbestätigung durch Vorsitzenden des ZDF Fernsehrates R. Polenz
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Maren
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Re: ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II.

Beitrag von Maren »

Inzwischen wurde der von uns beanstandete Beitrag aus dem Netz genommen.
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Maren
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Re: ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II.

Beitrag von Maren »

Antwort des Intendanten des ZDF, Herrn Bellut, auf unsere Beschwerde.
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Maren
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Antwort auf die Antwort - ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II.

Beitrag von Maren »

ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN
Intendanz
Dr. Thomas Bellut
ZDF-Straße 1
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Ihre Antwort vom 13.10.2014 auf unsere Programmbeschwerde
ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II



Sehr geehrter Herr Bellut,

vielen Dank für Ihre Antwort auf unsere Programmbeschwerde.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass Sie unsere Kritik an der unkommentierten Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen zurückweisen, und möchten Ihrer Stellungnahme folgendes entgegnen:

1.) Sie machen geltend, dass Sie erst nach "wiederholten Betrachten" der Sendung die verfassungswidrigen Kennzeichen "aufspüren" konnte.
Für die Beurteilung der Anwendung von §86 a StGB ist dies ebenso unerheblich wie die von Ihnen angeführte Beobachtung, dass die Wolfsangel-Fahne "heftig im Wind" geflackert habe, das Uniformabzeichen "klein" gewesen und der Träger "im Hintergrund vorbei" gelaufen sei.

Ein öffentliches Verwenden setzt laut geltender Rechtsprechung lediglich die Möglichkeit voraus, dass das Kennzeichen von unbestimmt vielen Menschen "wahrgenommen werden kann". Unter Strafe gestellt wird laut §86 a StGB jeder Gebrauch, der das Kennzeichen-"gegebenenfalls bloß teilweise optisch oder akustisch wahrnehmbar macht." Nicht einmal erforderlich ist, "dass Personen das Kennzeichen tatsächlich bereits wahrgenommen haben."

http://www.bundestag.de/blob/195550/4db ... n-data.pdf

Im Unterschied zu Ihnen haben Zuschauer die NS-Symbolik sehr wohl wahrgenommen.

2.) Sie berufen sich des Weiteren in Ihrer Stellungnahme auf den in §86(a) Abs. 3 StGB genannten Ausnahmetatbestand der "Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens". Die Anwendung dieser Sozialadäquanzklausel ist aber in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, da über das die NS-Symbolik betreffende Zeitgeschehen überhaupt nicht informiert worden ist.
Im Mittelpunkt des Beitrags standen die Soldaten des Asow-Bataillons, dessen Kommandeur A. Bilezki für die "rassische Reinigung der Nation" eintritt, ferner den "Feind" als "das von Semiten angeführte Untermenschentum" kennzeichnet sowie die "historische Mission" der Ukraine darin sieht, "die weißen Rassen der Welt in einem finalen Kreuzzug für ihr Überleben" zu führen.
Zitat Quelle: http://www.faz.net/aktuell/konflikt-in- ... 87943.html

Tatsächlich hat das ZDF, obwohl das Asow-Bataillon im Mittelpunkt des beanstandeten Beitrags stand, nicht an einer einzigen Stelle auch nur den rechtsradikalen Charakter dieses Bataillons bloß erwähnt bzw. über das verfassungswidrige Kennzeichen der Wolfsangel aufgeklärt.

3.) Statt einer deutlichen Aufklärung des Zuschauers über den rechtsradikalen Charakter dieses Bataillons wurden vielmehr die im Mittelpunkt des Beitrags stehenden Soldaten als Verteidiger Mariupols gegenüber einer russischen Invasion dargestellt. In 4(!) Interviews wurden die "Freiwilligen" vom ZDF als Kronzeugen für eine russische Invasion geadelt. Nicht das Batallion, wie von Ihnen behauptet, sondern Russland wurde in diesem Beitrag als aggressiv dargestellt.

Dass sich Frau Eigendorf unter Aufgabe jeder journalistisch gebotenen Distanz das Selbstverständnis des Bataillons als Verteidiger gegenüber einer russischen Aggression zu eigen gemacht hat, zeigt auch folgender Satz:

"Trotz der bedrohlichen Lage: Es sind vor allem Bataillone von Freiwilligen, die warten und fest entschlossen sind, ihre Stadt zu verteidigen."

Der in Frau Eigendorfs Beitrag hervorgehobene Aspekt des ungebrochenen Kampfeswillen ist traditionelles Element von militärischer Heldenstilisierung, die Frau Eigendorf auch auf Twitter unbeschwert verbreitet, ohne auch nur im Ansatz den rechtsradikalen Charakter der von ihr dargestellten Organisationen zu erwähnen.
Azov.JPG
Azov.JPG (81 KiB) 31896 mal betrachtet

Eine Anwendung der Sozialadäquanzklausel §86a Abs. 3 StGB ist, wie wir nachgewiesen haben, nicht gegeben.

Neben der zu prüfenden rechtlichen Relevanz weisen wir darauf hin, dass Darstellungen, die rechtsradikale Militärbataillone verharmlosen, wenn nicht sogar beschönigen, geeignet sind, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland schweren Schaden zuzufügen.

Auch und gerade mit Blick auf die Opfer der nationalsozialistischen Verbrechen ist es befremdlich, dass der Intendant eines Öffentlich-Rechtlichen Senders der Bundesrepublik Deutschland eine solch verharmlosende Darstellung in seiner Stellungnahme auch noch als legitim rechtfertigt.

Wir übergeben die Beschwerde zur Befassung dem ZDF-Fernsehrat und setzen Sie darüber in Kenntnis, dass wir die Einleitung rechtlicher Schritte gemäß §86 a StGB prüfen lassen werden.
Zu diesem Zweck bitten wir um die Herausgabe des in der Mediathek gelöschten Beitrags.

Zum Zwecke der Transparenz werden dieser und weiterführender Schriftverkehr zum Thema auf der Webseite des Vereins http://forum.publikumskonferenz.de/ veröffentlicht.


Mit freundlichen Grüßen


i. A. Maren Müller
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Re: ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II.

Beitrag von Maren »

Antwort von Herrn Polenz zur weiteren Bearbeitung
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ZDF Fersehrat entscheidet - Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II.

Beitrag von Maren »

Programmbeschwerde vom 13. September 2014 zur "heute-journal"-Sendung vom 05. September 2014
hier: Mitteilung über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gem. § 21 Absatz 3 ZDF-Satzung (Beschwerdeordnung)

Sehr geehrte Frau Müller,

nachdem der Beschwerdeausschuss sowie der Fernsehrat Ihre o. g. Beschwerden eingehend beraten haben, darf ich Ihnen gemäß § 21 Absatz 3 der ZDF-Satzung zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens mitteilen, dass der Fernsehrat jede einzelne Programmbeschwerde in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2014 in Mainz abschließend als unbegründet zurückgewiesen hat.

Der Fernsehrat hat ebenso wie sein Beschwerdeausschuss keinen Verstoß gegen die für das ZDF geltenden Rechtsvorschriften festgestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Ruprecht Polenz

_______________________________________

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Deutschland

Web: http://www.zdf.de und http://www.fernsehrat.zdf.de

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