Sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorbezeichneten Angelegenheit erstatte ich hiermit Strafanzeige und stelle ich hiermit Strafantrag
gegen
Danny Hollek, Mitarbeiter der WDR Köln,
wegen des Tatverdachts der Volksverhetzung, Beleidigung und der Verleumdung sowie aller anderen in Betracht kommenden Straftatbestände.
Begründung:
Wie mittlerweile allgemein bekannt ist, hat der öffentlich-rechtliche WDR kürzlich seinen WDR Kinderchor Dortmund eine von ihm umgedichtete Version des Liedes „Unsere Oma fährt im Hühnerstall Motorrad“ und dabei u.a. den Vers „Oma ist `ne alte Umweltsau“ singen lassen und damit unsere „Omas“ bzw. unsere Großeltern auf schäbige Weise öffentlich diffamiert. Die öffentliche Empörung über dieses Lied war gewaltig.
Die ganze Chronologie der Ereignisse wird auf zahlreichen Webseiten dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf folgenden Link von t-online.de verwiesen:
https://www.t-online.de/unterhaltung/tv ... s-wdr.html
Die Reaktion des hier beschuldigten Mitarbeiters des öffentlich-rechtlichen zwangsgebührenfinanzierten WDR auf die öffentliche Empörung bestand also darin, dass er über seinen Twitter-Account „Danny Holleck@dannytastisch“ am 29.12.2019 pauschal die Menschenwürde und den Achtungsanspruch aller „Omas“ – womit er auf Grund des Kontextes eindeutig und offensichtlich alle Großeltern deutscher Abstammung in Bezug nehmen wollte – mit der Bezeichnung „Nazi-Sau“ angegriffen und damit kumulativ beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet“ hat, gerade so, als hätte der WDR den öffentlichen Frieden mit seinem vorgenannten Lied nicht schon genug nachhaltig gestört.
Den diesbezüglichen Twitter-Text des Beschuldigten finden Sie im vorgenannten Link und können Sie auch unter anderen Links immer noch problemlos im Web aufrufen:
https://twitter.com/dannytastisch/statu ... 3729451008
Der Straftatbestand der Volksverhetzung wird in § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wie folgt definiert (Zitat):
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) …
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
…. (Zitat Ende)