ZDF Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen II.
Verfasst: 13. September 2014, 14:06
ZDF
Intendanz
Dr. Thomas Bellut
55100 Mainz
ZDF
Sekretariat Fernsehrat
Herr Polenz
ZDF-Straße 1
55100 Mainz
Programmbeschwerde
Sehr geehrter Herr Bellut,
sehr geehrter Herr Polenz,
hiermit legen wir, die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V., formal Beschwerde zum Beitrag „Waffenruhe in der Ukraine“ in der Sendung heute journal vom 05.09.2014, 22:00 Uhr, wegen Darstellung und unkommentierter Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen sowie der Verharmlosung faschistischer Organisationen ein.
Am 5. September sendete das heute Journal einen Beitrag von Katrin Eigendorf über die "Freiwilligen" im Kampf gegen die Separatisten. http://bit.ly/ZkjmnA
Dabei wurde das NS-Symbol Wolfsangel insgesamt drei Mal unkommentiert gezeigt:
(Min. 1:43 - Wolfsangel-Emblem auf Brusthöhe der Uniform, dann bei Min. 1: 45 - Wolfsangel-Fahne und schließlich ab Min. 2:59 - Wolfsangel-Abzeichen auf Uniform, Mann links)
Die Wolfsangel ist ein von den Nationalsozialisten verwendetes Symbol. Es soll besondere Wehrhaftigkeit symbolisieren. Im Kontext von rechtsextremen Organisationen ist die Verwendung der Wolfsangel in Deutschland strafbar. Quelle: Wikipedia
Informationen über den eindeutig rechtsradikalen Hintergrund des Asow-Bataillons fehlten komplett. Stattdessen wurden die Mitglieder des Asow-Bataillons als Freiheitskämpfer stilisiert.
O-Ton Eigendorf: "Trotz der bedrohlichen Lage - es sind vor allem Bataillone von Freiwilligen, die warten und entschlossen sind, ihre Stadt zu verteidigen" (ab Min. 2:19) Im Beitrag kamen insgesamt vier "Freiwillige" als Kronzeugen für eine „russische Aggression“ zu Wort.
Nach deutschem Recht wird das öffentliche Zeigen fast aller rechtsextremen Symbole oder Kennzeichen nach § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bestraft.
Die unkommentierte Zurschaustellung sowie die Verharmlosung der Träger verbotener faschistischer Symbole und Kennzeichen innerhalb einer Nachrichtensendung der öffentlich-rechtlichen Medienanstalt ZDF verstoßen gegen folgende Programmrichtlinien des ZDF:
I (3) Die Angebote sollen dem einzelnen die eigene Urteilsbildung ermöglichen. Sie sollen das Gewissen schärfen, eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern, Hintergründe und Zusammenhänge erhellen und Orientierungshilfen zur Einordnung und Gewichtung der Informationen geben.
II (1) Die Angebote werden von Menschen verschiedenen Alters, Geschlechts und unterschiedlicher Bildungs- und Reifestufen empfangen und abgerufen. Programme werden vorwiegend in der
Familiengemeinschaft empfangen. Die Gestalter der Angebote haben deshalb der Familie gegenüber eine besondere Verantwortung. Dem Jugendschutz ist Rechnung zu tragen, insbesondere
sind die Jugendschutzrichtlinien des ZDF zu beachten.
III (1) Die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes sind in den Angeboten überzeugend zu vertreten. Die Angebote sind zu einer kritischen Haltung allen undemokratischen Erscheinungen gegenüber verpflichtet.
V (1) (1) Die Angebote sollen dem Frieden und der Verständigung unter den Völkern dienen und die gegenseitige Achtung zwischen allen Menschen und Gruppen ohne Rücksicht auf ihre Abstammung
und soziale und kulturelle Eigenart fördern.
VII (2) Die Angebote sollen einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Anerkennung der vom Grundgesetz geschützten sittlichen Wertordnung leisten. Besondere Beachtung verdienen die Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben, die Achtung von Freiheit und körperlicher
Unversehrtheit des Menschen, die Förderung und Erhaltung der natürlichen Grundlagen des Lebens (..).
VII (4) Die Angebote dürfen keine verrohende oder verhetzende Wirkung haben. Die Darstellung von kriminellen Handlungen, von Sucht, Laster, Gewalt oder Verbrechermilieu darf nicht vorbildlich wirken, zur Nachahmung anreizen oder in der Durchführung strafbarer Handlungen unterweisen. Auch darf nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass derartige Erscheinungen eine über das Maß der Wirklichkeit hinausgehende Verbreitung haben. Hinweise auf Strafe, Reue oder Sühne, auf Behandlung und Heilung sollen in der Darstellung nicht fehlen. Die Wirkung der Sendungen und Telemedienangebote auf Jugendliche ist zu berücksichtigen.
Siehe auch: Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, § 4, Unzulässige Angebote
Die Rechte der Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung finden ihre Schranken laut GG Artikel 5 (2) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Ein Verstoß gegen § 10 RStV, wonach Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen haben, ist somit deutlich erkennbar.
Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund Frau Eigendorf innerhalb der Berichterstattung zur Situation in der Ukraine die sogenannten Freiwilligen-Bataillone darstellt, als repräsentierten sie die positive Seite des bewaffneten Konfliktes. Wider besseres Wissen werden Verfechter einer neuen „Rassenordnung“ ohne jegliche Distanzierung seitens der Journalisten völlig wertneutral in Szene gesetzt. Wir erwarten künftig von unseren öffentlich-rechtlichen Medienanstalten eine deutliche Abgrenzung von faschistischen Organisationen (auch außerhalb der Bundesrepublik), vernünftige Hintergrundrecherchen zu den interviewten Personen sowie die unverzügliche Einstellung der, dem Jugendschutz abträglichen, Glorifizierung bewaffneter faschistischer Extremistenverbände.
Sollte sich diese Art der Berichterstattung fortsetzen, behalten wir uns weitere Schritte vor.
Zum Zwecke der Transparenz werden diese Programmbeschwerde sowie die Antwort der Programmverantwortlichen auf der Webseite des Vereins http://forum.publikumskonferenz.de/ veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Maren Müller
Vorsitzende
Intendanz
Dr. Thomas Bellut
55100 Mainz
ZDF
Sekretariat Fernsehrat
Herr Polenz
ZDF-Straße 1
55100 Mainz
Programmbeschwerde
Sehr geehrter Herr Bellut,
sehr geehrter Herr Polenz,
hiermit legen wir, die Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V., formal Beschwerde zum Beitrag „Waffenruhe in der Ukraine“ in der Sendung heute journal vom 05.09.2014, 22:00 Uhr, wegen Darstellung und unkommentierter Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen sowie der Verharmlosung faschistischer Organisationen ein.
Am 5. September sendete das heute Journal einen Beitrag von Katrin Eigendorf über die "Freiwilligen" im Kampf gegen die Separatisten. http://bit.ly/ZkjmnA
Dabei wurde das NS-Symbol Wolfsangel insgesamt drei Mal unkommentiert gezeigt:
(Min. 1:43 - Wolfsangel-Emblem auf Brusthöhe der Uniform, dann bei Min. 1: 45 - Wolfsangel-Fahne und schließlich ab Min. 2:59 - Wolfsangel-Abzeichen auf Uniform, Mann links)
Die Wolfsangel ist ein von den Nationalsozialisten verwendetes Symbol. Es soll besondere Wehrhaftigkeit symbolisieren. Im Kontext von rechtsextremen Organisationen ist die Verwendung der Wolfsangel in Deutschland strafbar. Quelle: Wikipedia
Informationen über den eindeutig rechtsradikalen Hintergrund des Asow-Bataillons fehlten komplett. Stattdessen wurden die Mitglieder des Asow-Bataillons als Freiheitskämpfer stilisiert.
O-Ton Eigendorf: "Trotz der bedrohlichen Lage - es sind vor allem Bataillone von Freiwilligen, die warten und entschlossen sind, ihre Stadt zu verteidigen" (ab Min. 2:19) Im Beitrag kamen insgesamt vier "Freiwillige" als Kronzeugen für eine „russische Aggression“ zu Wort.
Nach deutschem Recht wird das öffentliche Zeigen fast aller rechtsextremen Symbole oder Kennzeichen nach § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bestraft.
Die unkommentierte Zurschaustellung sowie die Verharmlosung der Träger verbotener faschistischer Symbole und Kennzeichen innerhalb einer Nachrichtensendung der öffentlich-rechtlichen Medienanstalt ZDF verstoßen gegen folgende Programmrichtlinien des ZDF:
I (3) Die Angebote sollen dem einzelnen die eigene Urteilsbildung ermöglichen. Sie sollen das Gewissen schärfen, eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern, Hintergründe und Zusammenhänge erhellen und Orientierungshilfen zur Einordnung und Gewichtung der Informationen geben.
II (1) Die Angebote werden von Menschen verschiedenen Alters, Geschlechts und unterschiedlicher Bildungs- und Reifestufen empfangen und abgerufen. Programme werden vorwiegend in der
Familiengemeinschaft empfangen. Die Gestalter der Angebote haben deshalb der Familie gegenüber eine besondere Verantwortung. Dem Jugendschutz ist Rechnung zu tragen, insbesondere
sind die Jugendschutzrichtlinien des ZDF zu beachten.
III (1) Die Grundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes sind in den Angeboten überzeugend zu vertreten. Die Angebote sind zu einer kritischen Haltung allen undemokratischen Erscheinungen gegenüber verpflichtet.
V (1) (1) Die Angebote sollen dem Frieden und der Verständigung unter den Völkern dienen und die gegenseitige Achtung zwischen allen Menschen und Gruppen ohne Rücksicht auf ihre Abstammung
und soziale und kulturelle Eigenart fördern.
VII (2) Die Angebote sollen einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Anerkennung der vom Grundgesetz geschützten sittlichen Wertordnung leisten. Besondere Beachtung verdienen die Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben, die Achtung von Freiheit und körperlicher
Unversehrtheit des Menschen, die Förderung und Erhaltung der natürlichen Grundlagen des Lebens (..).
VII (4) Die Angebote dürfen keine verrohende oder verhetzende Wirkung haben. Die Darstellung von kriminellen Handlungen, von Sucht, Laster, Gewalt oder Verbrechermilieu darf nicht vorbildlich wirken, zur Nachahmung anreizen oder in der Durchführung strafbarer Handlungen unterweisen. Auch darf nicht der Eindruck hervorgerufen werden, dass derartige Erscheinungen eine über das Maß der Wirklichkeit hinausgehende Verbreitung haben. Hinweise auf Strafe, Reue oder Sühne, auf Behandlung und Heilung sollen in der Darstellung nicht fehlen. Die Wirkung der Sendungen und Telemedienangebote auf Jugendliche ist zu berücksichtigen.
Siehe auch: Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, § 4, Unzulässige Angebote
Die Rechte der Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung finden ihre Schranken laut GG Artikel 5 (2) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Ein Verstoß gegen § 10 RStV, wonach Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen haben, ist somit deutlich erkennbar.
Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund Frau Eigendorf innerhalb der Berichterstattung zur Situation in der Ukraine die sogenannten Freiwilligen-Bataillone darstellt, als repräsentierten sie die positive Seite des bewaffneten Konfliktes. Wider besseres Wissen werden Verfechter einer neuen „Rassenordnung“ ohne jegliche Distanzierung seitens der Journalisten völlig wertneutral in Szene gesetzt. Wir erwarten künftig von unseren öffentlich-rechtlichen Medienanstalten eine deutliche Abgrenzung von faschistischen Organisationen (auch außerhalb der Bundesrepublik), vernünftige Hintergrundrecherchen zu den interviewten Personen sowie die unverzügliche Einstellung der, dem Jugendschutz abträglichen, Glorifizierung bewaffneter faschistischer Extremistenverbände.
Sollte sich diese Art der Berichterstattung fortsetzen, behalten wir uns weitere Schritte vor.
Zum Zwecke der Transparenz werden diese Programmbeschwerde sowie die Antwort der Programmverantwortlichen auf der Webseite des Vereins http://forum.publikumskonferenz.de/ veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Maren Müller
Vorsitzende