Benutzer Diskussion:Ben Nevis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V.
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Version vom 4. März 2015, 15:56 Uhr

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"Propaganda"

Konsultation zur Novellierung des WDR-Gesetzes

Antrag zur Verlängerung der Konsultation zur Novellierung des WDR-Gesetzes an den Landtag NRW stellen

Dazu brauch ich einen Antragstext und Gründe

gibt es hier so was oder wer kann mal in diesem Punkt helfen?



TODO: Vorlagen anpassen

Worüber öffentlich-rechtliche Sender nicht berichten

Zehntausende demonstrieren in Madrid

Eintrag

Spanische Solidarität mit Griechenland gegen "Finanzmarktputsch"

Spanische "Bürgerfluten" demonstrieren in Madrid gegen die Troika-Politik und solidarisieren sich mit Syriza

Ralf Streck 23.02.2015

Bericht basierend auf Las mareas ciudadanas se reencuentran en la calle para defender lo público


Artikel 1
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

........

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aa) Die Zahl „siebenundsiebzig“ wird durch die Zahl „sechzig“ ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt. cc) Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst: „c) einem Vertreter des Landkreistages und einem Vertreter des Deut- schen Städtetages und des deutschen Städte- und Gemeindebundes [Hinweis: Rotation oder Verständigung auf einen Vertreter],“. dd) Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst: „d) zwei Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland,“ ee) Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst: „e) zwei Vertretern der Katholischen Kirche in Deutschland,“ ff) Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst: „f) einem Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland,“ gg) In Buchstabe g werden die Wörter „Deutschen Beamtenbundes“ durch die Wörter „dbb Beamtenbundes und Tarifunion“ ersetzt. hh) Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst: „h) je einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge- berverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V., des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und des Zen- tralverbandes des Deutschen Handwerks e.V.,“. ii) In Buchstabe i werden die Wörter „zwei Vertretern“ durch die Wörter „einem Vertreter“ ersetzt und nach den Wörtern „Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger“ wird die Angabe „e.V.“ eingefügt. jj) Buchstabe j wird wie folgt neu gefasst: „j) einem Vertreter des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V.,“ kk) In Buchstabe k werden die Wörter „des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland“ durch die Wörter „der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Wer- kes für Diakonie und Entwicklung e. V.“ ersetzt und nach den Wörtern „Deutschen Roten Kreuzes“ wird die Angabe „e.V.“ eingefügt.

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ll) Der bisherige Buchstabe l wird gestrichen. mm)Die bisherigen Buchstaben m bis q werden die neuen Buchstaben l bis p. nn) Im neuen Buchstaben n wird nach den Wörtern „Naturschutzbundes Deutschland“ die Angabe „e.V.“ eingefügt. oo) Im neuen Buchstaben o werden nach den Wörtern „Bundes der Vertrie- benen“ das Zeichen „-“ sowie die Wörter „Vereinigte Landsmannschaf- ten und Landesverbände e.V.“ eingefügt. pp) Im neuen Buchstaben p wird nach den Wörtern „Vereinigung der Opfer des Stalinismus“ die Angabe „e.V.“ eingefügt. qq) Es wird folgender neuer Buchstabe q angefügt: „q) 16 Vertretern aus folgenden Bereichen: aa) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Jugend‘ aus dem Land Baden- Württemberg, bb) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Digitales‘ aus dem Land Bayern, cc) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Internet‘ aus dem Land Berlin, dd) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Senioren, Familie und Frauen‘ aus dem Land Brandenburg, ee) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Wissenschaft und Forschung‘ aus der Freien und Hansestadt Bremen, ff) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Musik‘ aus der Freien und Hanse- stadt Hamburg, gg) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Migranten‘ aus dem Land Hes- sen, hh) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Bürgerschaftliches Engagement‘ aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern, ii) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Muslime‘ aus dem Land Nieder- sachsen,

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jj) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Medienwirtschaft und Film‘ aus dem Land Nordrhein-Westfalen, kk) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Menschen mit Behinderungen‘ aus dem Land Rheinland-Pfalz, ll) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Kunst und Kultur‘ aus dem Saar- land, mm) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Ehrenamtlicher Zivil- und Katas- trophenschutz‘ aus dem Freistaat Sachsen, nn) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Heimat und Brauchtum‘ aus dem Land Sachsen-Anhalt, oo) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Regional- und Minderheitenspra- chen‘ aus dem Land Schleswig-Holstein und pp) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Verbraucherschutz‘ aus dem Freistaat Thüringen. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.“. rr) Buchstabe r wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Die Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Buchst. c) bis q) ent- senden die Mitglieder. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entspre- chend.“ c) Absatz 4 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4 und wie folgt neu gefasst: „(4) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer angemes- sen zu berücksichtigen. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Sofern eine Organisation oder ein Verband zwei Vertreter entsendet, sind je eine Frau und ein Mann zu entsenden.“ e) Absatz 6 wird gestrichen.

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f) Der bisherige Absatz 7 wird der neue Absatz 5 und wie folgt neu gefasst: „(5) Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Fernsehrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Vorausset- zungen von Absatz 4 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. Weitere Ein- zelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung gere- gelt. Insofern bedarf die Satzung der Genehmigung der rechtsaufsichtsfüh- renden Landesregierung.“ g) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen. h) Der bisherige Absatz 10 wird der neue Absatz 6 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird gestrichen. bb) Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 2 und das Wort „Berufung“ wird durch das Wort „Entsendung“ ersetzt. i) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: „(7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrates gemäß Ab- satz 1 sollen jeweils nach Ablauf von drei Amtsperioden durch die Landes- regierungen überprüft werden.“ 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. b) In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt: „Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Buchst. a) bis c) darf in den Aus- schüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Ent- sprechendes gilt bei der Bestimmung der jeweiligen Vorsitzenden des Fern- sehrates und dessen Ausschüssen sowie deren Stellvertretern.“ c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Die Sitzungen des Fernsehrates sind öffentlich. In begründeten Aus- nahmefällen kann der Fernsehrat mit der Mehrheit der Stimmen der Anwe- senden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegen- heiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäfts-

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6. § 7 wird wie folgt neu gefasst: „Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung.“ 7. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch Fernsehen“ gestrichen und die Wörter „vom ZDF in einer Sendung“ werden durch die Wörter „im Angebot des ZDF“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „die beanstandete Sendung“ durch die Wörter „das beanstandete Angebot“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Ange- botes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehaup- tung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglas- sungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Fernsehen muss die Gegendarstel- lung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.“ 9. In § 10 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fern- sehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fern- sehvollprogramm ‚Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sendezeiten“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.

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(4) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen.“ e) Absatz 5 wird gestrichen. 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Aus- schüssen vorgesehen werden kann.“ bb) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt: „Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Buchst. a) darf in den Aus- schüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht überstei- gen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der jeweiligen Vorsitzen- den des Verwaltungsrates und dessen Ausschüssen sowie deren Stell- vertretern.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „drei Fünfteln“ durch die Angabe „zwei Dritteln“ ersetzt. c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. (6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.“ 20. In § 30 a werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Das ZDF veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren (§ 27 Abs. 2) unter Namens- nennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für: 1. 2. 3. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Be- endigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom ZDF während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,

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4. 5. 6. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zu- gesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind, Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des ZDF gewährt worden sind und Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkei- ten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils ver- einbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht über- steigt. (6) Die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwal- tungsrat beschlossen werden, sind zu veröffentlichen. Dies ist in zukünftigen Arbeitsverträgen zu berücksichtigen.“ 21. In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt. Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorge- sehene Kündigungsvorschrift maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsit- zenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages in der Fas- sung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

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Für das Land Baden-Württemberg: ............................, den ........................ ........................................................ Für den Freistaat Bayern: ............................, den ........................ ........................................................ Für das Land Berlin: ............................, den ........................ ........................................................ Für das Land Brandenburg: ............................, den ........................ ........................................................ Für die Freie Hansestadt Bremen: ............................, den ........................ ........................................................ Für die Freie und Hansestadt Hamburg: ............................, den ........................ ........................................................ - 16 - Für das Land Hessen: ............................, den ........................ ........................................................ Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: ............................, den ........................ ........................................................ Für das Land Niedersachsen: ............................, den ........................ ........................................................ Für das Land Nordrhein-Westfalen: ............................, den ........................ ........................................................ Für das Land Rheinland-Pfalz: ............................, den ........................ ........................................................ Für das Saarland: ............................, den ........................ ........................................................



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Bildschirmfoto aus Video: TV-20150224-2241-5901.webxl.h264.mp4

Quelle: [http://media.tagesschau.de/video/2015/0224/TV-20150224-2241-5901.webxl.h264.mp4 Tagesthemen vom 2015-02-25 (NSU-Bericht)


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Fragen / Mitteilungen

Hallo Ben, ich bin nicht gut im Wiki-Gärtnern. Um was geht es? Brauchst du Mitstreiter? Ist hier schlecht, die gucken alle nur zu und ich habe 15 Beschwerden in der Pipeline und eigentlich keine Zeit für's Wiki. Viele Grüße, maren
















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Dateiuploads sollten nun funktionieren --Phriedrich (Diskussion) 15:56, 4. Mär. 2015 (CET)