Publikumskonferenz/Blogbeiträge/Tagesthemen Schleichwerbung

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www.publikumskonferenz.de Die  Ständige Publikumskonferenz der öff.-rechtl. Medien  klärt auf:

Öffentliche formale Programmbeschwerde  : „Tagesthemen Schleichwerbung“

ARD - Tagesthemen vom 24.02.2015 Sendezeit ca: 22:28 Uhr


Filmbericht in den Tagesthemen von V. Kisters zum NSU Untersuchungsausschuss (Hessen)

Buchwerbung im Tagesthemenbeitrag vom 24.02.2015

Einblendung eines Buches das mit dem Thema des Beitrages nicht im inneren Zusammenhang (hier NSU Untersuchungsausschuss) stand. Beginn der Einblendung ca. ab Minute 13:51 und in Minute 14:06 endent, also ca.15 Sekunden optisch herausgestellte Buchwerbung.

Dabei wird das Buch im Bildvordergrund langsam vergrößert und vom Schemen (unscharf) bis zur gestochen scharfen Einblendung auf ca. 1/4 Bildausschnitt vergrößernd optisch deutlich herausgestellt und durch die Schnitttechnik hervorgehoben.

Anschließend wird vom überdeutlich herausgestelltem Buch umgeschnitten, um in Großaufnahme einem der Verfasser, der vorher im Hintergrund mit einer netten jungen Kollegin plaudernd dargestellt wurde, eine belanglose Frage zur Einschätzung zu stellen. Aust antwortet entsprechend sehr konkret: "Ich glaube das aus den Treffberichten ... !"

Als Laie wurde ich sagen: Ich "glaube", dass Aust sich bislang nicht in der Sache "NSU Untersuchungsausschuss in Hessen" hervorgetan hat, um daraus folgernd zu "glauben" hier handelt es sich um eine ganz große unlautere Schleichwerbung.

Die Personen, natürlich mit junger atraktiver Dame, werden in den Hintergrund gerückt und das Buch dominierenden in den Vordergrund gestellt, überblendet sagt man wohl und damit über deutlich hervorgehoben. Dabei hat das Buch hat mit dem Inhalt des Berichtes nur das Thema gemein und ist im Zusammenhang mit dem Bericht völlig flüssig oder überflüssig. Das war in klassischer Werbeclip.

Wobei weder im Bericht, noch in der Einblendung wird in keiner Weise auf Werbung oder Produktplatzierung hingewiesen, die zudem in einer Nachrichtensendung unzulässig wäre.

Auf (X) klicken zum vergrößern und lesen!

Namensnennung Urheber: ARD Tagesthemen 24.02.2015, Herkunft oder Quelle: Filmbericht: NSU-Mord und die Vorwürfe an Bouffier - Bildschirmfotos (Beachte Lizenzangabe auf den Bilddateien)


Kom!Ich glaube, die Faktenlage ist in diesem Fall durchaus ausreichend, um der Tagesthemenredaktion eine freundliche Abmahnung zukommen zu lassen. Alternativvorschlag: eine freiwillige, großzügige Spende an die Hanns Joachim Friedrichs Stiftung:
    „Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache“.

Richtig ist:


Produktplatzierung - Schleichwerbung

  • Abzugrenzen ist die zulässige Produktplatzierung auch von der unzulässigen Schleichwerbung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV durch entsprechende Kennzeichnung.
  • Derartige unentgeltliche Produktbeistellungen sind jedoch in Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen sowie in Kindersendungen nicht zulässig.
  • Das platzierte Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden. Die Produktplatzierung muss insoweit redaktionell gerechtfertigt sein.


Produktplatzierung (engl. product placement), auch Werbeintegration genannt[1], ist die gezielte Darstellung von Markenprodukten in verschiedenen Massenmedien. Sie ist ein Instrument der Kommunikationspolitik im Marketing und wird vor allem in Film- und Fernsehproduktionen und Videospielen eingesetzt.

Als Product-Placement wird die im Austausch gegen Geld/Vorteile vorgenommene Integration des Namens, des Produktes, der Verpackung, der Dienstleistung oder des Unternehmenslogos eines Markenartikels oder eines Unternehmens in Massenmedien, ohne dass der Rezipient das als störend empfinden soll, bezeichnet. Product-Placement ist in Deutschland als sogenannte „Produktbeistellung“ erlaubt, bei der Unternehmen ihre Produkte für Filmproduktionen unentgeltlich zur Verfügung stellen (zum Beispiel Autos). Unerlaubtes Product-Placement nennt sich im deutschen Sprachraum Schleichwerbung (vergl. nächster Pkt.) und ist dadurch gekennzeichnet, dass es dramaturgisch nicht notwendig ist.
Quelle: Product-Placement - wikipedia.org


Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz[2] und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“

Werbung als Schleichwerbung sollte nicht verwechselt werden mit in Deutschland und Österreich grundsätzlich erlaubter Produktplatzierung (in Deutschland in der Form von sogenannter Produktbeistellung).
Quelle: Schleichwerbung - wikipedia.org


Hintergrundinformation: Pressekodex - Leitfaden zu Ziffer 7 Im Leitfaden zu Ziffer 7 des Pressekodex, Pressekodex Leitfaden Ziffer 7.pdf werden die praktischen Aspekte herausgearbeitet und anhand von Beispielen dargestellt. Daraus kann man recht interessante Vergleiche zum vorliegenden Fall herstellen und die bemängelte Handlungsweise besser beurteilen.


Antwort zur formalen Programmbeschwerde

Antwortschreiben HR
Dr. Helmut Reitze, Intendant des Hessischen Rundfunk
Programmbeschwerde:
Schleichwerbung in den Tagesthemen vom 24.02.2015

Antwort von Dr. Helmut Reitze, Intendant des Hessischen Rundfunk's auf den Vorwurf der Schleichwerbung in den Tagesthemen (pdf Direktdownload)

Eingangsbestätigung des Hessischen Rundfunk
Programmbeschwerde:
Schleichwerbung in den Tagesthemen vom 24.02.2015

Eingangsbestätigung des Hessischen Rundfunk's zum Programmausschuss wegen Vorwurf der Schleichwerbung in den Tagesthemen (pdf Direktdownload)

Ergebnis des Hessischen Rundfunkrates zum Vorwurf der Schleichwerbung in den Tagesthemen (pdf Direktdownload)

Dr. Helmut Reitze, Intendant des Hessischen Rundfunks schreibt:

Herr Aust ist im Text als "Publizist" eingeführt worden. Um deutlich zu machen, dass er bezüglich der NSU-Affäre besonders kompetent und eben nicht "irgendein Publizist" ist, wurde sein einschlägiges Buch kurz gezeigt. Von Schleichwerbung kann keine Rede sein. Es spricht auch nichts dafür, dass dem Absatz des Werkes nachgeholfen werden sollte, wie Sie es behaupten.
Dr. Helmut Reitze, Intendant (20. Mai 2015)

... damit schuldig der schweren Volksverarschung!

Herr Aust mag ja früher mal im allerweitesten Sinne Publizist gewesen sein, aber augenblicklich und aktuell ist er "hauptberuflich" als Herausgeber der Tageszeitungen "Die Welt" und "Welt am Sonntag" und nicht im eigentlichen Sinn als Publizist tätig. Aus diesem kühlen Grunde wird, in der Antwort, die Bezeichnung "Publizist" wohl auch vorsichtshalber in Anführungszeichen gesetzt. Das es Stefan Aust, als langjähriger Fernsehmoderator von Spiegel-TV usw. nötig hat, dass seine Kompetenz bewiesen wird ist glasklar. Das ist aber gleichzeitig eine recht eigenartige und befremdliche Art und Weise die Auswahlkriterien der Redaktion an den Zuschauer zu übermitteln. In der Regel geschieht dies standardmäßig mittels Anzeige eines entsprechenden Schriftzuges, eines Untertitels oder einer Laufschrift am unteren Bildrand. Dabei sei hier auch gleich die Gelegenheit genutzt, um auf die völlig unzulänglichen Angaben bei diversen Lobby-Organisationen oder bekannten einschlägigen Denkfabriken hinzuweisen. Nur ist das ist jetzt eine andere Baustelle.

In diesem Fall liegt aber in der Einblendung des Buches eindeutig eine Überschreitung insbesondere nahe, weil die Art der Veröffentlichung in Form einer eleganten "Werbeeinblendung" weit über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Zuschauers hinausgeht. In der Einblendung des Buches ist, ohne irgend eine Erklärung oder Erläuterung, überdies ist nicht der kleinste Nachrichtenwert für den Betrachter zu erkennen. Das hat mit Zitat aus dem Antwortschreiben von Dr. Helmut Reitze: "kurz gezeigt" rein gar nichts mehr zu tun. Im Pressekodex heißt es dazu für solch einen Fall unter

Pressekodex, Ziffer 7 - Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.
Pressekodex - Leitfaden Ziffer 7.pdf

dabei ist es Schnurz oder Piep egal ob die Tagesthemen oder der Hessische Rundfunk den Pressekodex ratifiziert haben bzw. sich dem Pressekodex unterworfen haben. Es ist eine grundsätzliche Frage der journalistischen Sorgfalt (Ehre), sich besonders in diesem Punkt an den Pressekodex zu halten. Es ist das Mindeste das der Zuschauer erwarten darf, zumal es sich um Schleichwerbung oder unerlaubte Produktplatzierung in einer Hauptnachrichtensendung der ARD mit einer beachtlichen Reichweite oder Einschaltquote handelt, die nirgendwo so mal einfach oder besser ausgedrückt, bei keiner Werbeagentur gebucht werden kann. In Bezug auf den Pressekodex, deckt sich das im übrigen mit

1.2 Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel oder räumlich von anderen Programmteilen eindeutig zu trennen. In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden.
ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfe in der Fassung vom 12.03.2010

den eigenen ARD-Regeln. In diesem Zuge kann auch gleich von Seiten der Beschwerdeführer geklärt werden, was hauptsächlich dafür spricht dem Absatz des Werkes auf die Sprünge zu helfen. Zum einen die bereits angesprochende herausragende Werbeplatzierung. Zum anderen ist die eigentliche Promotion-Tour seiten des Verlages bereits im vergangenem Jahr gelaufen und nur in "Der Welt" konnte von unserer Seite eine sehr vergleichbar angelegte elegante Werbung für 2015 noch entdeckt werden. Diese Eigenwerbung hat aber der Herausgeber "Der Welt" selbst, gegenüber seiner Verpfichtung zur Einhaltung des Pressekodex zu verantworten.
Hier war einfach die Gelegenheit günstig, noch mal den Buchabsatz kräftig zu pushen und entgegen

§ 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussungen eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –)

sowie

§ 15 Zulässige Produktplatzierung Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig
2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.
Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –)

oder

8. Verbot von Schleichwerbung und Themenplatzierung
8.1 Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfe in der Fassung vom 12.03.2010

etwas Boden, sprich Umsatz gut zu machen. Selbst wenn man den Vorgang nicht in die Kategorie: Schleichwerbung einordnen möchte, handelt es sich dann eben um eine unzulassige Produktplatzierung die den Regeln der zulässigen Produkplatzierung (siehe Kasten) entgegenstehen.
  • Abzugrenzen ist die zulässige Produktplatzierung auch von der unzulässigen Schleichwerbung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV durch entsprechende Kennzeichnung.
  • Derartige unentgeltliche Produktbeistellungen sind jedoch in Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen sowie in Kindersendungen nicht zulässig.
  • Das platzierte Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden. Die Produktplatzierung muss insoweit redaktionell gerechtfertigt sein.

Die Darstellung wurde weder als Produktplazierung kenntlich gemacht, die Produktbeistellung fand in einer Nachrichtensendung statt, das platzierte Produkt wurde im Zuge einer Überblendung und Vergrößerung der Darstellung stark herausgestellt, die Art und Weise war für die Tagesthemensendung ungewöhnlich werbend gemacht und letztlich ohne Erklärung des vermeintlichen Einblendegrundes redaktionell überhaupt nicht gerechtfertigt. Die unzulässige Produktplatzierung ist genau so verwerflich wie eine Schleichwerbung. Beides ist aus guten Gründen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben untersagt und entsprechend zu beurteilen.

Fazit
Es mag möglich sein Stefan Aust als Publizist zu bezeichnen, aber damit fängt im Grunde die Verarsche schon an, weil er als Herausgeber vielmehr mit Schwerpunkt unternehmerisch tätig ist. Wenn Frau dann verstärkt annehmen könnte, kein Mensch kennt den langjährigen Spiegel-TV Moderator Stefan Aust, könnte Mann vielleicht den reichlich weit hergeholten, völlig daneben liegenden Entschuldigungsversuch tolerieren. Nur wer verkaufen will, dass eine bewusst für diesen Zweck gefertigte Produkteinblendung mit einer sichtbar beabsichtigten Dramaturgie ein: "kurz gezeigt ist, der ist nach meiner Ansicht in seiner Jugend schon sehr deftig mit dem Klammerbeutel gepudert worden. Wenn dann Von Schleichwerbung kann keine Rede sein. geschwafelt wird, steht zumindest eine ebensolche, gemäß den oben angeführten ethischen Vorgaben, unerlaubte Produktplatzierung in der Anklage unserer Programmbeschwerde. Wenn man aber versucht, eine formale Programmbeschwerde, die sich auf eine unerlaubte Handlung in einer Hauptnachrichtensendung bezieht, mit schmalen vier Sätzen wegzubügeln versucht, macht man sich der Volksverarschung schuldig. Wer es aber auf die Spitze treibt und vergleichbar den Versuch unternimmt zu erklären die Hauptnachrichten kämen beim Publikum nicht an, ist der schweren Volkverarschung schuldig. Warum der schweren Volkverarschung schuldig gesprochen, werden sie sich fragen? Weil nichts dagegen spricht.

Programmbeschwerde, aus anderer Sicht bewerten

Bei dieser läppischen Art der Bearbeitung, eine fundiert begründeten Beschwerde nur mit simpelsten in Abrede stellen der Verpfehlung, die Beschwerde unter den Teppich zu kehren, kommt der sofort der Gedanke, ob das Ärgernis nicht auch unter anderen Gesichtspunkten beurteilt werden sollte. Neben den oben bereit angeführten Regeln, ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfe und Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV), besteht auch noch die Möglichkeit dem Presserat dieses Vorkommnis zur Beurteilung aus der journalistischen Sicht vorzustellen. Die Verantwortlichen der Tagesthemenredaktion und unser sorgsam umworbener Publizist (so kann sich im übrigen Jeder nennen, der mal ein Pamphlet in Druck gab) werden sich sicher dem fachkundigen Urteil stellen. Das ist jedoch nur die moralische Kopfseite der Münze. Die andere, Wirtschaftliche- oder Zahlseite ist hier sicher auch noch einen kurzen Blick zur Bewertung wert. Die Regeln von seriöser Werbung und der Rechtsbereich des Unlauterer Wettbewerbs sind sicher Aspekte die in dieser Angelegenheit von Bedeutung sind. Die aus unserer Sicht schwere Verletzung der gegebenen Regeln geben sogar den begründeten Anlass und vermutlich auch die nötigen Voraussetzungen zu einer wettbewerblichen Abmahnung bzw. Unterlassung. Hier handelt es sich, schon allein auf Grund der Reichweite der Sendung, nicht um eine zu vernachlässigenden Kleinigkeit, die man mal einfach so mit 4 (vier) schnöden Sätzchen glattbügeln kann. Das reicht Vorne und Hinten nicht aus, da muß schon noch etwas mehr kommen. So funktioniert das hier nie nicht.

Ergebnis des Hessischen Rundfunkrates
Programmbeschwerde:
Schleichwerbung in den Tagesthemen vom 24.02.2015
Presserat - Beschwerdeformular
Werberat - Beschwerdeformular
Wettbewerbszentrale - Beschwerdeformular
Hintergrundinformation:  Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Medienpolitiker Eumann will Werbung bei ARD und ZDF reduzieren

Eumann: Werbung bei öffentlich-rechtlichen Sendern führt zur „Entgleisung des Systems“ 28.05.2015 - Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.V.

Auszug aus dem Artikel:

Der Intendant des Hessischen Rundfunks (HR), Dr. Helmut Reitze, hielt dem entgegen, die "Tagesschau" werde "nicht schlechter dadurch, dass vorher Werbung läuft".
Kom! Nur vor der Tagesschau? Kann sein, aber in den Tagesthemen geht ganz und gar nicht! auch wenn ...
Dr. Helmut Reitze sagte, die Werbewirtschaft habe ein großes Interesse daran, bei ARD und ZDF zu werben, weil sie nur in den öffentlich-rechtlichen Sendern bestimmte Zielgruppen erreichen könne.
Seine Befürchtung sei, dass die Öffentlich-Rechtlichen durch den Verzicht auf Werbung irrelevant gemacht werden sollten.
Kom! Von fehlender Sachkenntnis in Sachen Werbung kann bei Herrn Dr. Helmut Reitze dem Anschein nach nicht gesprochen werden.


Auszug aus dem Antwortschreiben:

Von Schleichwerbung kann keine Rede sein. Es spricht auch nichts dafür, dass dem Absatz des Werkes nachgeholfen werden sollte, wie Sie es behaupten.
Dr. Helmut Reitze - Zitat aus Antwort zu formalen Programmbeschwerde wegen Schleichwerbung


Kom! In Bezug auf die Aussagen von Herrn Dr. Helmut Reitze auf einer medienpolitischen Veranstaltung (oben) in Frankfurt, belegt die Antwort auf die Programmbeschwerde
a) das Bestreben Prorammbeschwerden ohne großartigen Aufwand einfach zur Seite zu schieben und
b) für unseren Fall die volle Absicht zur Volksverarschung!

Einzelnachweise

  1. Moritz Holzgraefe: Werbeintegration in Fernsehsendungen und Videospielen – Product Placement und verwandte Formen im Spiegel des Medien- und Wettbewerbsrechts, ISBN 978-3-8329-5750-6, 2010
  2. § 1a ORF-G (ORF-Gesetz), Begriffsbestimmungen - JUSLINE Österreich
Bitte ergänzende Einträge auf der Diskussionsseite beachten


Update 1: Hinweis Diskussionsseite ergänzt
Update 2: Gallerie: Anzeigebreite kleiner, Zitat der Antwort zur formalen Programmbeschwerde, Link und Kommentar der Publikumskonferenz nachgetragen
Update 3: HR Antwortschreiben als Bilddatei eingebaut
Update 4: Hintergrundinformation Ziffer 7, Format, Abschnitt: andere Sicht eingefügt
Update 5: Abschnitt: Hintergrundinformation Werbung ergänzt
Update 6: HR Eingangsbestätigung als Bilddatei eingebaut
Update 7: HR des Hessischen Rundfunkrates als Bilddatei eingebaut