ZDF/Staatsvertrag: Unterschied zwischen den Versionen
(Ein Formatvorschlag) |
|||
Zeile 30: | Zeile 30: | ||
===== Artikel 1 ===== | ===== Artikel 1 ===== | ||
{{Textfarbe|#0000FF| {{H3o|Änderung des ZDF-Staatsvertrages}} }} | {{Textfarbe|#0000FF| {{H3o|Änderung des ZDF-Staatsvertrages}} }} | ||
+ | Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert: <br /><br /> | ||
+ | {{H4o|1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:}} <br /> | ||
+ | {{Textfarbe|#0000FF| a) § 2 wird wie folgt neu gefasst: }} | ||
+ | „§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “. | ||
+ | |||
+ | {{Textfarbe|#0000FF| b) Der II. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst: }} | ||
+ | „II. Abschnitt | ||
+ | Vorschriften für die Angebote des ‘Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “. | ||
+ | |||
+ | {{Textfarbe|#0000FF| c) § 5 wird wie folgt neu gefasst: }} | ||
+ | „§ 5 Gestaltung der Angebote“. | ||
+ | |||
+ | {{Textfarbe|#0000FF| d) § 8 wird wie folgt neu gefasst: }} | ||
+ | „§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“. | ||
+ | |||
+ | {{Textfarbe|#0000FF| d) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt: }} | ||
+ | „§ 19a Allgemeine Bestimmungen“.<br /> | ||
+ | <br /> | ||
+ | {{H4o|2. § 2 wird wie folgt geändert:}}<br /> | ||
+ | |||
+ | {{Textfarbe|#0000FF| a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: }} | ||
+ | „§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “. | ||
+ | |||
+ | b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fernsehprogramme“ die Wörter „und bietet Telemedien“ eingefügt und nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ wird das Wort „an“ angefügt. | ||
+ | |||
+ | c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. | ||
+ | |||
+ | d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und nach dem Wort „Fernsehvollprogramm“ werden die Wörter „ ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt. | ||
Zeile 35: | Zeile 63: | ||
in Arbeit ... | in Arbeit ... | ||
+ | ein Beispiel ... | ||
Version vom 26. Februar 2015, 02:33 Uhr
(Stand: 28.01.2015)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:
a) § 2 wird wie folgt neu gefasst: „§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “.
b) Der II. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst: „II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote des ‘Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “.
c) § 5 wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Gestaltung der Angebote“.
d) § 8 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“.
d) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
„§ 19a Allgemeine Bestimmungen“.
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fernsehprogramme“ die Wörter „und bietet Telemedien“ eingefügt und nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ wird das Wort „an“ angefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und nach dem Wort „Fernsehvollprogramm“ werden die Wörter „ ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
in Arbeit ...
ein Beispiel ...