ZDF/Änderung des Staatsvertrages: Unterschied zwischen den Versionen
K (Ben Nevis verschob die Seite Änderung des ZDF-Staatsvertrages nach ZDF/Änderung des Staatsvertrages) |
|||
Zeile 202: | Zeile 202: | ||
+ | {{Ianal}} | ||
Version vom 30. März 2015, 21:37 Uhr
(Stand: 28.01.2015)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 2 wird wie folgt neu gefasst:
§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) .
b) Der II. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ‘Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) .
c) § 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Gestaltung der Angebote .
d) § 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz .
d) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
§ 19a Allgemeine Bestimmungen .
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens' (ZDF) .
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ Fernsehprogramme “ die Wörter „ und bietet Telemedien “ eingefügt und nach dem Wort „ Rundfunkstaatsvertrages“ wird das Wort an angefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und nach dem Wort „ Fernsehvollprogramm “ werden die Wörter „ ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
Die Überschrift des II. Abschnittes wird wie folgt neu gefasst:
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)'
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Gestaltung der Angebote .
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ Sendungen “ durch das Wort „ Angeboten “ ersetzt und die Wörter „ den Fernsehteilnehmern in Deutschland “ werden gestrichen.
c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ Sendungen “ durch das Wort „ Angebote “ ersetzt.
d) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
(2) Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ darzustellen. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung.
Die Überschrift von § 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch Fernsehen“ gestrichen und die Wörter „vom ZDF in einer Sendung“ werden durch die Wörter „im Angebot des ZDF“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „die beanstandete Sendung“ durch die Wörter „das beanstandete Angebot“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Ange- botes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehaup- tung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglas- sungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Fernsehen muss die Gegendarstel- lung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.“
9. In § 10 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm
‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fern-
sehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fern- sehvollprogramm ‚Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sendezeiten“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder An- gebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundge- setzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Beitrages“ durch das Wort „Angebotes“ ersetzt.
12. In § 13 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und die Wörter „Fernsehtext veranstaltet“ werden durch die Wörter „Telemedien anbietet“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Verweisung „nach Absatz 1“ durch die Verweisung „nach den Absätzen 1 und 2“ ersetzt. bb) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.“
14. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum Programm“ durch die Wörter „zu den Angeboten“ ersetzt.
a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform.“
b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
15. Es wird folgender neuer § 19a eingefügt: „§ 19a Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates oder des Verwal- tungsrates zu gefährden (Interessenkollision).
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Fernsehrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zu- sammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. Die vor dem ... [Inkrafttretenszeitpunkt] laufenden Amtsperioden des Fernsehrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von Satz 2.
(3) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören 1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes, 2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes, 3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, 4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, 5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene, 6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht entgegen. Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Buchst. a), b) und c) sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Buchst. a).
(4) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des ZDF, 2. 3. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 3 Satz 2 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich
4. rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters, eines Anbieters von Tele-
.
![]() |
Beiträge zu Rechtsthemen stellen nur eine allgemeine Informationsquelle dar und können keinesfalls die Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Der ![]() Beiträge mit Angaben aus oder von Gesetzestexten geben den zum Zeitpunkt der Erstellung des Eintrags geltenden Gesetzestext wieder und stellen nur eine allgemeine Informationsquelle dar. Der Bitte beachten Sie das Impressum mit den Nutzungsbedingungen, dem Haftungsausschluss und dem Hinweis an Rechteinhaber. Danke. |