ZDF/Staatsvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 3. März 2015, 05:29 Uhr

Seitenüberschrift müßte 1. Vorlage zur Änderung des ZDF-Staatsvertrages lauten

Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

(Stand: 28.01.2015)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt neu gefasst:
§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) “.

b) Der II. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ‘Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)
“.

c) § 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Gestaltung der Angebote “.

d) § 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz “.

d) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
§ 19a Allgemeine Bestimmungen “.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) “.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fernsehprogramme“ die Wörter „ und bietet Telemedien “ eingefügt und nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ wird das Wort „ an “ angefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und nach dem Wort „Fernsehvollprogramm“ werden die Wörter „ ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.

3. Die Überschrift des II. Abschnittes wird wie folgt neu gefasst:

II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)'


4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Gestaltung der Angebote “.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angeboten“ ersetzt und die Wörter „den Fernsehteilnehmern in Deutschland“ werden gestrichen.

c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

d) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: „(2) Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.

(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ darzustellen. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.“

5. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.“

6. § 7 wird wie folgt neu gefasst: „Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung.“

7. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“.