ARD/Staatsvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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VORIS
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Quelle: [http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=ARDStVtr+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true ARD-Staatsvertrag]
Gesamtes Gesetz
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Amtliche Abkürzung: ARD-StV
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Gesamtes Gesetz
Ausfertigungsdatum: 31.08.1991
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Gültig ab: 01.01.1992
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Dokumenttyp: Staatsvertrag
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Amtliche Abkürzung: ARD-StV
Quelle:
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Ausfertigungsdatum: 31.08.1991
Fundstelle:
+
Gültig ab: 01.01.1992
Nds. GVBl. 1991, 311
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Dokumenttyp: Staatsvertrag
Gliederungs-Nr: 22620
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Quelle: Wappen Niedersachsen
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Fundstelle: Nds. GVBl. 1991, 311
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Gliederungs-Nr: 22620
 
ARD-Staatsvertrag
 
ARD-Staatsvertrag
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(ARD-StV) *)
(ARD-StV)
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Zum 03.03.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
 
Zum 03.03.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand:
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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und § 1 geändert, § 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 als Anlage des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 170)
letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und § 1 geändert, § 4 aufgehoben durch
+
 
Artikel 2 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 als
 
Anlage des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 170)
 
 
Fußnoten
 
Fußnoten
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*)
 
*)
Verkündet als Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.
+
    Verkündet als Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311)  
August 1991 (Nds. GVBl. S. 311)
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Inhaltsverzeichnis
 
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Fernsehprogramme
+
§ 1
§ 2 Vereinbarung
+
 
§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
+
Fernsehprogramme
§ 4 - aufgehoben -
+
§ 2
§ 5 Programmdirektor
+
 
§ 6 Aufgaben des Programmdirektors
+
Vereinbarung
§ 7 Programmbeirat
+
§ 3
§ 8 Gegendarstellung
+
 
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Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
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§ 4
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- aufgehoben -
§ 9 Kündigung
+
§ 5
§1
+
 
 +
Programmdirektor
 +
§ 6
 +
 
 +
Aufgaben des Programmdirektors
 +
§ 7
 +
 
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Programmbeirat
 +
§ 8
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Gegendarstellung
 +
§ 9
 +
 
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Kündigung
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§ 1
 
Fernsehprogramme
 
Fernsehprogramme
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
+
 
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam
+
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages.
Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages.
+
 
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das
+
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm „Das Erste“.
Fernsehvollprogramm „Das Erste“.
+
 
(3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen
+
(3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.
anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.
+
§ 2
§2
 
 
Vereinbarung
 
Vereinbarung
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des
+
 
gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.
+
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.
§3
+
§ 3
 
Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
 
Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste
+
 
Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten
+
Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu
+
§ 4
nehmen.
 
§4
 
 
- aufgehoben -
 
- aufgehoben -
§5
+
 
 +
§ 5
 
Programmdirektor
 
Programmdirektor
Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen
+
 
Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der
+
Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.
Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen
+
§ 6
Landesrundfunkanstalten.
 
§6
 
 
Aufgaben des Programmdirektors
 
Aufgaben des Programmdirektors
Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in
+
 
der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine
+
Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.
Einigung nicht zustande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen
+
§ 7
der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht
 
nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.
 
§7
 
 
Programmbeirat
 
Programmbeirat
(1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann
+
 
ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.
+
(1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.
(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD
+
 
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die
+
(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.
Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.
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§ 8
§8
 
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03.03.2015 19:41
 
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Gegendarstellung
 
Gegendarstellung
(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein
+
 
von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend
+
(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten,
+
 
die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese
+
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.
Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
+
 
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen
+
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.
beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.
+
§ 9
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der
 
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder
 
Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-
 
Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.
 
§9
 
 
Kündigung
 
Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum
+
 
Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann
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Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt,
 
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die
 
Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die
 
Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch
 
kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der
 
Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
 
 
Anlage 1
 
Anlage 1
 +
 
Protokollerklärungen
 
Protokollerklärungen
Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des
+
Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
+
 
Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes
+
Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst dieses Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet.
Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen
+
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:
wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst
+
 
dieses Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-
+
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem Folgendes vereinbart:
rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte
+
 
Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000
+
"Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d. h. 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen."
hinaus gewährleistet.
+
 
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen
+
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Stands der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen.
und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:
 
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und
 
der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der
 
Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich
 
unter anderem Folgendes vereinbart:
 
"Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen
 
Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d. h. 31. Dezember 2000)
 
konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen."
 
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und
 
der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten.
 
Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten
 
Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten
 
Rundfunkänderungsstaatsvertrages unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im
 
Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Stands der Beratungen zu
 
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einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen.
 
 
Protokollerklärung aller Länder zu § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag:
 
Protokollerklärung aller Länder zu § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag:
 +
 
...
 
...
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen
+
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen zu § 5 a Rundfunkgebühren-Staatsvertrag:
und der Freistaaten Thüringen und Sachsen zu § 5 a Rundfunkgebühren-Staatsvertrag:
+
 
 
...
 
...
 
Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Mediendienste-Staatsvertrag:
 
Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Mediendienste-Staatsvertrag:
 +
 
...
 
...
 
Anlage 2
 
Anlage 2
 +
 
Protokollerklärungen
 
Protokollerklärungen
 +
 
1.
 
1.
Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:
+
 
Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die
+
    Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:
Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im
+
 
Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.
+
    Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.
2. ...
+
2.
3. ...
+
 
4. ...
+
    ...
5. ...
+
3.
6. ...
+
 
7. ...
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    ...
8. ...
+
4.
9. Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
+
 
Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten
+
    ...
Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen
+
5.
vereinbarungsgemäß gewähren wird.
+
 
Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen
+
    ...
Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat.
+
6.
Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der
+
 
ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem
+
    ...
Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.
+
7.
 +
 
 +
    ...
 +
8.
 +
 
 +
    ...
 +
9.
 +
 
 +
    Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
 +
 
 +
    Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß gewähren wird.
 +
 
 +
    Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat.
 +
 
 +
    Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.
 
10.
 
10.
4 von 7
+
 
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
+
    Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
03.03.2015 19:41
+
 
Druck- und Speicheransicht
+
    Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/21m2/pag...
 
Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis
 
zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem
 
Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden,
 
die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.
 
 
11.
 
11.
Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:
+
 
Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten
+
    Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:
der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.
+
 
12. ...
+
    Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.
13. ...
+
12.
 +
 
 +
    ...
 +
13.
 +
 
 +
    ...
 +
 
 +
 
 
Anlagen
 
Anlagen
 
A.
 
A.
 +
 
Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD
 
Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD
Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit
+
 
den Konkretisierungen und Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.
+
Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit den Konkretisierungen und Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht der Kommission zur
+
 
Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
+
Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2005 bleibt hinter der
+
 
Bedarfsanmeldung der ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im
+
Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung der ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im Folgenden aufgeführten Maßnahmen.
Folgenden aufgeführten Maßnahmen.
+
 
 
1.
 
1.
Begrenzung der Programmangebote
+
 
Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht
+
    Begrenzung der Programmangebote
über den gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten.
+
 
Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
+
    Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht über den gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten.
Die ARD wird ihr digitales Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag
+
 
weiterentwickeln.
+
    Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
 +
 
 +
    Die ARD wird ihr digitales Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag weiterentwickeln.
 
2.
 
2.
Begrenzung des Online-Aufwands
+
 
Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent des ARD-Gesamtaufwands
+
    Begrenzung des Online-Aufwands
aufwenden.
+
 
 +
    Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent des ARD-Gesamtaufwands aufwenden.
 
3.
 
3.
Begrenzung des Marketingaufwands
+
 
Die Marketingaufwendungen der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt auf einen Anteil von 1
+
    Begrenzung des Marketingaufwands
Prozent des ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung mit dem ZDF werden nach der
+
 
KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings zugrunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit,
+
    Die Marketingaufwendungen der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt auf einen Anteil von 1 Prozent des ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung mit dem ZDF werden nach der KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings zugrunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit, Zentrales Marketing, Programmmarketing).
Zentrales Marketing, Programmmarketing).
 
 
4.
 
4.
5 von 7
+
 
Einsparungen im Personalaufwand
+
    Einsparungen im Personalaufwand
03.03.2015 19:41
+
 
Druck- und Speicheransicht
+
    Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3823,5 ihrer Planstellen im Bestand abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 beträgt der Abbau für alle ARD-Anstalten 6 Prozent bzw. 1337 Planstellen. Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über ihre Bedarfsanmeldungen bei der KEF hinaus.
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/21m2/pag...
+
 
Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3823,5 ihrer Planstellen im Bestand
+
    Die ARD-Anstalten werden sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen am finanziellen Volumen der Abschlüsse im öffentlichen Dienst als Obergrenze orientieren.
abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 beträgt der Abbau für alle ARD-Anstalten 6 Prozent bzw.
 
1337 Planstellen. Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und
 
aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über ihre
 
Bedarfsanmeldungen bei der KEF hinaus.
 
Die ARD-Anstalten werden sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen am finanziellen
 
Volumen der Abschlüsse im öffentlichen Dienst als Obergrenze orientieren.
 
 
5.
 
5.
Kostentransparenz bei Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA
+
 
Die ARD wird bei den mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam
+
    Kostentransparenz bei Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA
veranstalteten Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine weitere Optimierung der
+
 
Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands hinwirken.
+
    Die ARD wird bei den mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam veranstalteten Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine weitere Optimierung der Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands hinwirken.
 
6.
 
6.
Finanzausgleich
+
 
Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche Maßnahmen verabschiedet,
+
    Finanzausgleich
um der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung von kleineren und größeren Anstalten in ihrem
+
 
Verbund gerecht zu werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und
+
    Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche Maßnahmen verabschiedet, um der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung von kleineren und größeren Anstalten in ihrem Verbund gerecht zu werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und Gegenleistungsausgleich zu kommen.
Gegenleistungsausgleich zu kommen.
+
 
Neben bilateralen Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe vereinbart. Voraussetzung
+
    Neben bilateralen Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe vereinbart. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung, um eine für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk schwierige Übergangszeit zu überbrücken.
hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung, um eine für Radio Bremen und den
 
Saarländischen Rundfunk schwierige Übergangszeit zu überbrücken.
 
 
7.
 
7.
Strukturveränderungen mit dem Ziel mittelfristiger Einsparungen
+
 
Die ARD wird ferner ihre Kooperationen durch strukturelle Veränderungen verdichten, um weitere
+
    Strukturveränderungen mit dem Ziel mittelfristiger Einsparungen
Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen erwartet die ARD mittelfristig für die
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Gebührenperiode 2009 bis 2012 Entlastungen:
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    Die ARD wird ferner ihre Kooperationen durch strukturelle Veränderungen verdichten, um weitere Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen erwartet die ARD mittelfristig für die Gebührenperiode 2009 bis 2012 Entlastungen:
> > durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen im Wege weiterer
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  kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen ohne Gefährdung
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  des regionalen Profils der Dritten,
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>  
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        bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch Zusammenlegungen sowie weitere Zentralisierungen und Rationalisierungen,
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    >
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        durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen im Wege weiterer kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen ohne Gefährdung des regionalen Profils der Dritten,
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    >
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        durch Verstärkung der Kooperationen im Hörfunk.
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8.
 
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bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch Zusammenlegungen sowie weitere
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Zentralisierungen und Rationalisierungen,
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    Digitalisierung der Programmverbreitung/Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung
durch Verstärkung der Kooperationen im Hörfunk.
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Digitalisierung der Programmverbreitung/Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung
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    Die ARD diskutiert Fragen der Digitalisierung und der Sendernetze in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländern und Rundfunkanstalten.
Die ARD diskutiert Fragen der Digitalisierung und der Sendernetze in einer gemeinsamen
 
Arbeitsgruppe von Ländern und Rundfunkanstalten.
 
 
9.
 
9.
Weitergehende Kooperationen
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Die Anstalten der ARD prüfen, inwieweit sie bei voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen
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    Weitergehende Kooperationen
Landesrundfunkanstalten Kooperationen untereinander intensivieren können.
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    Die Anstalten der ARD prüfen, inwieweit sie bei voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Landesrundfunkanstalten Kooperationen untereinander intensivieren können.
 
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Anstaltsindividuelle Maßnahmen
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    Anstaltsindividuelle Maßnahmen
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    Die Landesrundfunkanstalten der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle Maßnahmen. Die Planungen bedürfen noch einer weiteren Detaillierung, um Einspareffekte quantifizieren zu können.
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/21m2/pag...
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Die Landesrundfunkanstalten der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle Maßnahmen. Die
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Planungen bedürfen noch einer weiteren Detaillierung, um Einspareffekte quantifizieren zu können.
 
 
B.
 
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Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF
 
Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF
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Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen
 
Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen
 
des Deutschlandradios im Zusammenhang mit
 
des Deutschlandradios im Zusammenhang mit
 
dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
 
dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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© juris GmbH
 
© juris GmbH
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[[Kategorie:Vorschrift|ARD-Staatsvertrag]]

Aktuelle Version vom 10. März 2015, 19:19 Uhr

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Quelle: ARD-Staatsvertrag

Gesamtes Gesetz


Amtliche Abkürzung: ARD-StV Ausfertigungsdatum: 31.08.1991 Gültig ab: 01.01.1992 Dokumenttyp: Staatsvertrag


Quelle: Wappen Niedersachsen Fundstelle: Nds. GVBl. 1991, 311 Gliederungs-Nr: 22620 ARD-Staatsvertrag (ARD-StV) *)

Zum 03.03.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis und § 1 geändert, § 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 als Anlage des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 170)

Fußnoten

  • )
   Verkündet als Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311) 

Inhaltsverzeichnis § 1

Fernsehprogramme § 2

Vereinbarung § 3

Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen § 4

- aufgehoben - § 5

Programmdirektor § 6

Aufgaben des Programmdirektors § 7

Programmbeirat § 8

Gegendarstellung § 9

Kündigung § 1 Fernsehprogramme

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm „Das Erste“.

(3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt. § 2 Vereinbarung

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung. § 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen

Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen. § 4 - aufgehoben -

§ 5 Programmdirektor

Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. § 6 Aufgaben des Programmdirektors

Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen. § 7 Programmbeirat

(1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.

(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. § 8 Gegendarstellung

(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.

(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.

(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. § 9 Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Anlage 1

Protokollerklärungen Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst dieses Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet. Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem Folgendes vereinbart:

"Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d. h. 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen."

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Stands der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen. Protokollerklärung aller Länder zu § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag:

... Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen zu § 5 a Rundfunkgebühren-Staatsvertrag:

... Protokollerklärung aller Länder zu § 18 Mediendienste-Staatsvertrag:

... Anlage 2

Protokollerklärungen

1.

   Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:
   Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.

2.

   ...

3.

   ...

4.

   ...

5.

   ...

6.

   ...

7.

   ...

8.

   ...

9.

   Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
   Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß gewähren wird.
   Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat.
   Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.

10.

   Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:
   Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.

11.

   Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:
   Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.

12.

   ...

13.

   ...


Anlagen A.

Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen der ARD

Diese Zusammenfassung basiert auf den strukturellen Selbstbindungen der ARD vom 16. April 2004 mit den Konkretisierungen und Modifizierungen vom 28. Mai und 9. Juni 2004.

Grundlage der nachfolgenden freiwilligen Festlegungen der ARD ist der 14. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).

Die Empfehlung der KEF für eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2005 bleibt hinter der Bedarfsanmeldung der ARD um rund 40 Prozent zurück. Bereits dies zwingt die ARD zu den im Folgenden aufgeführten Maßnahmen.

1.

   Begrenzung der Programmangebote
   Die ARD wird ihr Programmangebot im Fernsehen und im Hörfunk in quantitativer Hinsicht nicht über den gegenwärtigen Stand hinaus ausweiten.
   Die Sendezeit des KI.KA wird auf die tägliche Sendezeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
   Die ARD wird ihr digitales Bouquet im Rahmen der Vorgaben des § 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag weiterentwickeln.

2.

   Begrenzung des Online-Aufwands
   Die ARD wird für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 Prozent des ARD-Gesamtaufwands aufwenden.

3.

   Begrenzung des Marketingaufwands
   Die Marketingaufwendungen der Landesrundfunkanstalten werden insgesamt auf einen Anteil von 1 Prozent des ARD-Gesamtaufwands begrenzt. In Übereinstimmung mit dem ZDF werden nach der KEF-Systematik die Sachaufwendungen des Marketings zugrunde gelegt (Öffentlichkeitsarbeit, Zentrales Marketing, Programmmarketing).

4.

   Einsparungen im Personalaufwand
   Die ARD wird im Zeitraum von 1993 bis 2008 15 Prozent bzw. 3823,5 ihrer Planstellen im Bestand abbauen. Für den Zeitraum 2001 bis 2008 beträgt der Abbau für alle ARD-Anstalten 6 Prozent bzw. 1337 Planstellen. Damit geht die ARD in Umsetzung von Rationalisierungsauflagen der KEF und aktueller Erkenntnisse im Fusionsprozess des RBB um 255,5 Planstellen über ihre Bedarfsanmeldungen bei der KEF hinaus.
   Die ARD-Anstalten werden sich auch weiterhin bei ihren Gehaltstarifabschlüssen am finanziellen Volumen der Abschlüsse im öffentlichen Dienst als Obergrenze orientieren.

5.

   Kostentransparenz bei Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA
   Die ARD wird bei den mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam veranstalteten Programmen (Arte, 3sat, Phoenix und KI.KA) auf eine weitere Optimierung der Kostentransparenz hinsichtlich des Gebührenaufwands hinwirken.

6.

   Finanzausgleich
   Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs hat die ARD zusätzliche Maßnahmen verabschiedet, um der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung von kleineren und größeren Anstalten in ihrem Verbund gerecht zu werden und um zu einem angemessenen Leistungs- und Gegenleistungsausgleich zu kommen.
   Neben bilateralen Vereinbarungen hat die ARD eine interne Strukturhilfe vereinbart. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Gebührenanpassung, um eine für Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk schwierige Übergangszeit zu überbrücken.

7.

   Strukturveränderungen mit dem Ziel mittelfristiger Einsparungen
   Die ARD wird ferner ihre Kooperationen durch strukturelle Veränderungen verdichten, um weitere Einsparungen zu erzielen. Aus den folgenden Komplexen erwartet die ARD mittelfristig für die Gebührenperiode 2009 bis 2012 Entlastungen:
   >
       bei den Gemeinschaftseinrichtungen durch Zusammenlegungen sowie weitere Zentralisierungen und Rationalisierungen,
   >
       durch Kooperationen zwischen den Dritten Fernsehprogrammen im Wege weiterer kostenmindernder Intensivierung der bereits bestehenden Kooperationen ohne Gefährdung des regionalen Profils der Dritten,
   >
       durch Verstärkung der Kooperationen im Hörfunk.

8.

   Digitalisierung der Programmverbreitung/Vorziehen der digitalen Satellitenausstrahlung
   Die ARD diskutiert Fragen der Digitalisierung und der Sendernetze in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Ländern und Rundfunkanstalten.

9.

   Weitergehende Kooperationen
   Die Anstalten der ARD prüfen, inwieweit sie bei voller Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Landesrundfunkanstalten Kooperationen untereinander intensivieren können.

10.

   Anstaltsindividuelle Maßnahmen
   Die Landesrundfunkanstalten der ARD planen zusätzlich anstaltsindividuelle Maßnahmen. Die Planungen bedürfen noch einer weiteren Detaillierung, um Einspareffekte quantifizieren zu können.


B.

Zusammenfassung der strukturellen Selbstbindungen des ZDF

... C.

Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des Deutschlandradios im Zusammenhang mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

...


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