Pressekodex: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Der Pressekodex === | === Der Pressekodex === | ||
− | {{Zitat|Grundlage für die Beurteilung der von Lesern eingereichten Beschwerden sind die Publizistischen Grundsätze, der Pressekodex. Er enthält 16 Ziffern, die Maßstäbe hinsichtlich der Berichterstattung und des journalistischen Verhaltens festlegen. Mit ihnen wird die Wahrung der Berufsethik sichergestellt. Ergänzende Richtlinien bieten darüber hinaus praktische Hilfen, um in der redaktionellen Praxis auftretende Fragen zu beurteilen.|[http://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/ Deutscher Presserat (Website Pressekodex)]}} | + | Der '''Pressekodex''' (eigentlich: ''Publizistische Grundsätze'') ist eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln, die der Deutsche Presserat<ref>[http://www.presserat.de/presserat/ Deutscher Presserat (Website)]</ref> 1973 vorgelegt hat. |
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+ | Verleger und Journalisten haben den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt. Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Der Text orientiert sich an der Spruchpraxis des Presserats als wichtiges Kontrollorgan der Medien in Deutschland und am Ehrenkodex der internationalen Journalistenföderation. Seit 1973 wurde der Pressekodex mehrfach ergänzt. Konkretisiert wird er durch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates“. | ||
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+ | Der Kodex findet seit dem 1. Januar 2009 auch Verwendung für journalistische Beiträge in Onlinemedien.<ref name=";Mitteilung des Presserates">[http://www.presserat.info/en/inhalt/dokumentation/pressemitteilungen/archiv/2008.html Presserats-Beschwerden jetzt auch online möglich, Pressemeldung des Presserates vom 30. Dezember 2008]</ref> | ||
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+ | Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und dem Bundespräsidenten Gustav Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. Es gehört zur Tradition des Pressekodex, dass auch jede Änderung dem amtierenden Bundespräsidenten übergeben wird. | ||
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+ | Der Pressekodex wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Die aktuelle Fassung datiert vom 13. März 2013 | ||
+ | : Quelle: [https://de.wikipedia.org/wiki/Pressekodex Pressekodex - de.wikipedia.org] | ||
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+ | === Pressekodex === | ||
+ | {{Zitat|'''Grundlage für die Beurteilung der von Lesern eingereichten Beschwerden sind die Publizistischen Grundsätze, der Pressekodex. Er enthält 16 Ziffern, die Maßstäbe hinsichtlich der Berichterstattung und des journalistischen Verhaltens festlegen. Mit ihnen wird die Wahrung der Berufsethik sichergestellt. <br />Ergänzende Richtlinien bieten darüber hinaus praktische Hilfen, um in der redaktionellen Praxis auftretende Fragen zu beurteilen.'''|[http://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/ Deutscher Presserat (Website Pressekodex)]}} | ||
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+ | ==== <span id="Pressekodex Präambel"> Präambel </span> ==== | ||
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. | Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. | ||
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Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen. | Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen. | ||
− | ==== | + | ==== <span id="Pressekodex Kodex"> Kodex </span> ==== |
− | Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte:<ref>[http://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/ Pressekodex - www.presserat.de]</ref> | + | Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte und die zugehörigen Richtlinien:<ref>[http://www.presserat.de/pressekodex/pressekodex/ Pressekodex - www.presserat.de]</ref> |
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;<span id="Pressekodex Ziffer 1"> 1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 1"> 1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde </span> | ||
− | Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote (Ethik) der Presse (Medien). Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien. | + | : Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote (Ethik) der Presse (Medien). Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien. |
− | ;<span id="Pressekodex Ziffer 2"> 2. Sorgfalt </span> | + | |
− | Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen (Journalismus), Gerüchte und Vermutungen (Hypothese) sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden. | + | : <span id="Pressekodex Ziffer 1.1"> '''Richtlinie 1.1 - Exklusivverträge''' </span> |
+ | :: Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 1.2"> '''Richtlinie 1.2 – Wahlkampfberichterstattung''' </span> | ||
+ | :: Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass die Presse in der Wahlkampfberichterstattung auch über Auffassungen berichtet, die sie selbst nicht teilt. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 1.3"> '''Richtlinie 1.3 – Pressemitteilungen''' </span> | ||
+ | :: Pressemitteilungen müssen als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden. | ||
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+ | ; <span id="Pressekodex Ziffer 2"> 2. Sorgfalt </span> | ||
+ | : Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen (Journalismus), Gerüchte und Vermutungen (Hypothese) sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 2.1"> '''Richtlinie 2.1 – Umfrageergebnisse''' </span> | ||
+ | :: Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind. | ||
+ | :: Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 2.2"> '''Richtlinie 2.2 – Symbolfoto''' </span> | ||
+ | :: Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich um ein Symbolfoto handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. So sind | ||
+ | :: - Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.) | ||
+ | :: - symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.) | ||
+ | :: - Fotomontagen oder sonstige Veränderungen | ||
+ | :: deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar zu machen. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 2.3"> '''Richtlinie 2.3 – Vorausberichte''' </span> | ||
+ | :: Die Presse trägt für von ihr herausgegebene Vorausberichte, die in gedrängter Fassung den Inhalt einer angekündigten Veröffentlichung wiedergeben, die publizistische Verantwortung. Wer Vorausberichte von Presseorganen unter Angabe der Quelle weiterverbreitet, darf sich grundsätzlich auf ihren Wahrheitsgehalt verlassen. Kürzungen oder Zusätze dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Teile der Veröffentlichung eine andere Tendenz erhalten oder unrichtige Rückschlüsse zulassen, durch die berechtigte Interessen Dritter verletzt werden. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 2.4"> '''Richtlinie 2.4 – Interview''' </span> | ||
+ | :: Ein Wortlautinterview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt. | ||
+ | :: Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zitiert, so muss die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 2.5"> '''Richtlinie 2.5 – Grafische Darstellungen''' </span> | ||
+ | :: Die Sorgfaltspflicht verlangt, bei grafischen Darstellungen irreführende Verzerrungen auszuschließen. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 2.6"> '''Richtlinie 2.6 – Leserbriefe''' </span> | ||
+ | :: (1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt. | ||
+ | :: (2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkenn¬bar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift. | ||
+ | :: (3) Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Bei der Übernahme von Nutzerbeiträgen (RL 2.7) als Leserbriefe können Pseudonyme beibehalten werden. Es muss jedoch auf die Quelle hingewiesen werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar. | ||
+ | :: (4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten. | ||
+ | :: (5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 2.7"> '''Richtlinie 2.7 – Nutzerbeiträge (User-Generated Content)''' </span> | ||
+ | :: Die Presse trägt Verantwortung für ihre Angebote, auch für die von Nutzern beigesteuerten Inhalte (User-Generated Content). Von Nutzern zugelieferte Beiträge müssen als solche klar erkennbar sein. | ||
+ | :: Die Redaktion stellt die Einhaltung der publizistischen Grundsätze sicher, wenn sie Verstöße durch Nutzerbeiträge selbst erkennt oder darauf hingewiesen wird. Sofern die Redaktion einzelne Nutzerbeiträge auswählt oder sie bearbeitet, ist die Einhaltung der publizistischen Grundsätze von vornherein sicherzustellen. | ||
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;<span id="Pressekodex Ziffer 3"> 3. Richtigstellung </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 3"> 3. Richtigstellung </span> | ||
− | Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen. | + | : Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen. |
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 3.1"> '''Richtlinie 3.1 – Anforderungen''' </span> | ||
+ | :: (1) Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist. | ||
+ | :: (2) Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden. Erfolgt sie in dem Beitrag selbst, so wird dies kenntlich gemacht. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 3.2"> '''Richtlinie 3.2 – Dokumentierung''' </span> | ||
+ | :: Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen von dem betreffenden Publikationsorgan zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst. | ||
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;<span id="Pressekodex Ziffer 4"> 4. Grenzen der Recherche </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 4"> 4. Grenzen der Recherche </span> | ||
− | Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. | + | : Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. |
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 4.1"> '''Richtlinie 4.1 – Grundsätze der Recherchen''' </span> | ||
+ | :: Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar. | ||
+ | :: Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind. | ||
+ | :: Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 4.2"> '''Richtlinie 4.2 – Recherche bei schutzbedürftigen Personen''' </span> | ||
+ | :: Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt werden. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 4.3"> '''Richtlinie 4.3 – Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten''' </span> | ||
+ | :: Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden, sind von dem betreffenden Publikationsorgan zu sperren oder zu löschen. | ||
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;<span id="Pressekodex Ziffer 5"> 5. Berufsgeheimnis </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 5"> 5. Berufsgeheimnis </span> | ||
− | Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. | + | : Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. |
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 5.1"> '''Richtlinie 5.1 – Vertraulichkeit''' </span> | ||
+ | :: Hat der Informant die Verwertung seiner Mitteilung davon abhängig gemacht, dass er als Quelle unerkennbar oder ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren. Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist. | ||
+ | :: Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 5.2"> '''Richtlinie 5.2 – Nachrichtendienstliche Tätigkeiten''' </span> | ||
+ | :: Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten und Verlegern sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse nicht vereinbar. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 5.3"> '''Richtlinie 5.3 – Datenübermittlung''' </span> | ||
+ | :: Alle von Redaktionen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Die Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zwischen den Redaktionen ist zulässig. Sie soll bis zum Abschluss eines formellen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens unterbleiben. Eine Datenübermittlung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die übermittelten Daten nur zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden dürfen. | ||
;<span id="Pressekodex Ziffer 6"> 6. Trennung von Tätigkeiten </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 6"> 6. Trennung von Tätigkeiten </span> | ||
− | Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten. | + | : Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten. |
− | ;<span id="Pressekodex Ziffer 7"> 7. Trennung von Werbung und Redaktion </span> | + | |
− | Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. | + | : <span id="Pressekodex Ziffer 6.1"> '''Richtlinie 6.1 – Doppelfunktionen''' </span> |
+ | :: Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. | ||
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+ | ;<span id="Pressekodex Ziffer 7"> 7. Trennung von Werbung und Redaktion </span><ref>[http://www.presserat.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Dateien/Leitfaden_Ziffer_7.pdf vergl. hierzu: Leitfaden Ziffer 7 (pdf-Download)]</ref> | ||
+ | : Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 7.1"> '''Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen''' </span> | ||
+ | :: Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 7.2"> '''Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung''' </span> | ||
+ | :: Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. | ||
+ | :: Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 7.3"> '''Richtlinie 7.3 – Sonderveröffentlichungen''' </span> | ||
+ | :: Redaktionelle Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen. | ||
+ | :: Werbliche Sonderveröffentlichungen müssen die Anforderungen der Richtlinie 7.1 beachten. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 7.4"> '''Richtlinie 7.4 – Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung''' </span> | ||
+ | :: Journalisten und Verleger, die Informationen im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten, nutzen diese Informationen vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen persönlichen Vorteil oder zum persönlichen Vorteil anderer. | ||
+ | :: Journalisten und Verleger dürfen keine Berichte über Wertpapiere und/oder deren Emittenten in der Absicht veröffentlichen, durch die Kursentwicklung des entsprechenden Wertpapieres sich, ihre Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen zu bereichern. Sie sollen weder direkt noch durch Bevollmächtigte Wertpapiere kaufen bzw. verkaufen, über die sie zumindest in den vorigen zwei Wochen etwas veröffentlicht haben oder in den nächsten zwei Wochen eine Veröffentlichung planen. | ||
+ | :: Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, treffen Journalisten und Verleger die erforderlichen Maßnahmen. Interessenkonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen sind in geeigneter Weise offenzulegen. | ||
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;<span id="Pressekodex Ziffer 8"> 8. Persönlichkeitsrechte </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 8"> 8. Persönlichkeitsrechte </span> | ||
− | Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. | + | : Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. |
− | Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz. | + | : Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz. |
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.1"> '''Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung''' </span> | ||
+ | :: (1) An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten. | ||
+ | :: (2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht. | ||
+ | :: Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn | ||
+ | :: - eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt, | ||
+ | :: - ein Zusammenhang bzw. Widerspruch besteht zwischen Amt, Mandat, gesellschaftlicher Rolle oder Funktion einer Person und der ihr zur Last gelegten Tat, | ||
+ | :: - bei einer prominenten Person ein Zusammenhang besteht zwischen ihrer Stellung und der ihr zur Last gelegten Tat bzw. die ihr zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihr hat, | ||
+ | :: - eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist, | ||
+ | :: - ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden vorliegt. | ||
+ | :: Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Täters vor, soll auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden. | ||
+ | :: (3) Wenn erneut über ein zurückliegendes Strafverfahren berichtet wird, sollen im Interesse der Resozialisierung in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt umso schwerer, je länger eine Verurteilung zurückliegt. | ||
+ | :: (4) Über Personen, die an der Rechtspflege beteiligt sind, wie z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige, darf in der Regel identifizierend berichtet werden, wenn sie ihre Funktion ausüben. | ||
+ | :: Bei Zeugen sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.2"> '''Richtlinie 8.2 – Opferschutz''' </span> | ||
+ | :: Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.3"> '''Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche''' </span> | ||
+ | :: Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.4"> '''Richtlinie 8.4 – Familienangehörige und Dritte''' </span> | ||
+ | :: Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.5"> '''Richtlinie 8.5 – Vermisste''' </span> | ||
+ | :: Namen und Fotos Vermisster dürfen veröffentlicht werden, jedoch nur in Absprache mit den zuständigen Behörden. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.6"> '''Richtlinie 8.6 – Erkrankungen''' </span> | ||
+ | :: Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.7"> '''Richtlinie 8.7 – Selbsttötung''' </span> | ||
+ | :: Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen, die Veröffentlichung von Fotos und die Schilderung näherer Begleitumstände. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.8"> '''Richtlinie 8.8 – Aufenthaltsort''' </span> | ||
+ | :: Der private Wohnsitz sowie andere private Aufenthaltsorte, wie z. B. Krankenhäuser, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen, genießen besonderen Schutz. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.9"> '''Richtlinie 8.9 – Jubiläumsdaten''' </span> | ||
+ | :: Vor der Veröffentlichung von Jubiläumsdaten von Personen, die nicht im Licht der Öffentlich-keit stehen, vergewissert sich die Redaktion, dass die Betroffenen damit einverstanden sind. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.10"> '''Richtlinie 8.10 – Auskunft''' </span> | ||
+ | :: Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so hat das verantwortliche Publikationsorgan dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten zu erstatten. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit | ||
+ | :: - aus den Daten auf Personen, die bei der Recherche, Bearbeitung oder Veröffentlichung von Beiträgen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, | ||
+ | :: - aus den Daten auf die Person des Einsenders, Gewährsträgers oder Informanten von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, | ||
+ | :: - durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Publikationsorgans durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder | ||
+ | :: - es sich sonst als notwendig erweist, um den Anspruch auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. | ||
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+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 8.11"> '''Richtlinie 8.11 – Opposition und Flucht''' </span> | ||
+ | :: Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder Fotoveröffentlichungen können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Auch kann die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete und ihre Flucht dazu führen, dass zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten verbaut werden. | ||
+ | |||
;<span id="Pressekodex Ziffer 9"> 9. Schutz der Ehre </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 9"> 9. Schutz der Ehre </span> | ||
− | Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen. | + | : Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen. |
+ | |||
;<span id="Pressekodex Ziffer 10"> 10. Religion und Weltanschauung </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 10"> 10. Religion und Weltanschauung </span> | ||
− | Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen. | + | : Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen. |
;<span id="Pressekodex Ziffer 11"> 11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 11"> 11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz </span> | ||
− | Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz. | + | : Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz. |
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 11.1"> '''Richtlinie 11.1 – Unangemessene Darstellung''' </span> | ||
+ | :: Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. | ||
+ | :: Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 11.2"> '''Richtlinie 11.2 – Berichterstattung über Gewalttaten''' </span> | ||
+ | :: Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternimmt keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei. | ||
+ | :: Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 11.3"> '''Richtlinie 11.3 – Unglücksfälle und Katastrophen''' </span> | ||
+ | :: Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 11.3"> '''Richtlinie 11.4 – Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre''' </span> | ||
+ | :: Nachrichtensperren akzeptiert die Presse grundsätzlich nicht. | ||
+ | :: Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 11.3"> '''Richtlinie 11.5 – Verbrecher-Memoiren''' </span> | ||
+ | :: Die Veröffentlichung so genannter Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die Publizistischen Grundsätze, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 11.3"> '''Richtlinie 11.6 – Drogen''' </span> | ||
+ | :: Veröffentlichungen in der Presse dürfen den Gebrauch von Drogen nicht verharmlosen. | ||
+ | |||
;<span id="Pressekodex Ziffer 12"> 12. Diskriminierungen </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 12"> 12. Diskriminierungen </span> | ||
− | Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Ethnie|ethnischen, religiösen, sozialen (Soziale Gruppe) oder nationalen Gruppe (Nation) diskriminiert werden. | + | : Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Ethnie|ethnischen, religiösen, sozialen (Soziale Gruppe) oder nationalen Gruppe (Nation) diskriminiert werden. |
− | + | ||
− | In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. | + | : <span id="Pressekodex Ziffer 12.1"> '''12.1 Berichterstattung über Straftaten''' </span> |
− | Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. | + | :: In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. |
+ | :: Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. | ||
+ | |||
;<span id="Pressekodex Ziffer 13"> 13. Unschuldsvermutung </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 13"> 13. Unschuldsvermutung </span> | ||
− | Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse. | + | : Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse. |
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 13.1"> '''Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung''' </span> | ||
+ | :: Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind. | ||
+ | :: Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines "Medien-Prangers" sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 13.2"> '''Richtlinie 13.2 – Folgeberichterstattung''' </span> | ||
+ | :: Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines Betroffenen berichtet, soll sie auch über einen rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 13.2"> '''Richtlinie 13.3 – Straftaten Jugendlicher''' </span> | ||
+ | :: Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten vor Gericht soll die Presse mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben. | ||
+ | |||
;<span id="Pressekodex Ziffer 14"> 14. Medizin-Berichterstattung </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 14"> 14. Medizin-Berichterstattung </span> | ||
− | Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden. | + | : Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden. |
+ | |||
;<span id="Pressekodex Ziffer 15"> 15. Vergünstigungen </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 15"> 15. Vergünstigungen </span> | ||
− | Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. | + | : Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. |
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 15.1"> '''Richtlinie 15.1 – Einladungen und Geschenke''' </span> | ||
+ | :: Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion könne beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden. Journalisten nehmen daher keine Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt. | ||
+ | :: Die Annahme von Werbeartikeln oder sonstiger geringwertiger Gegenstände ist unbedenklich. | ||
+ | :: Recherche und Berichterstattung dürfen durch die Annahme von Geschenken, Einladungen oder Rabatten nicht beeinflusst, behindert oder gar verhindert werden. Verlage und Journalisten bestehen darauf, dass Informationen unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder einer Einladung gegeben werden. | ||
+ | :: Wenn Journalisten über Pressereisen berichten, zu denen sie eingeladen wurden, machen sie diese Finanzierung kenntlich. | ||
+ | |||
;<span id="Pressekodex Ziffer 16"> 16. Rügenveröffentlichung </span> | ;<span id="Pressekodex Ziffer 16"> 16. Rügenveröffentlichung </span> | ||
− | Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien. | + | : Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien. |
− | : | + | |
− | : | + | : <span id="Pressekodex Ziffer 16.1"> '''Richtlinie 16.1 – Inhalt der Rügenveröffentlichung''' </span> |
+ | :: Der Leser muss den Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung erfahren und informiert werden, welcher publizistische Grundsatz durch die Veröffentlichung verletzt wurde. | ||
+ | |||
+ | : <span id="Pressekodex Ziffer 16.2"> '''Richtlinie 16.2 – Art und Weise der Rügenveröffentlichung''' </span> | ||
+ | :: Rügen sind in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Die Rügen müssen in Telemedien mit dem gerügten Beitrag verknüpft werden. | ||
− | + | ::: Quelle: [http://www.presserat.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Dateien/Pressekodex_bo_web_2015.pdf Publizistische Grundsätze (Pressekodex): Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserats (2015) - Presserat.de (PDF-Download)] | |
− | [http://www.presserat.de/ | ||
− | + | === Einzelnachweise === | |
<references /> | <references /> | ||
+ | === Lizenzfreigabe === | ||
− | ==== Verlinken des Pressekodex | + | <div style="display:inline-block; position:relative; top: 0em; right: 8em; float:right; z-index:11; "> |
+ | {{Box grau|;width:55%| | ||
+ | |||
+ | :: Sehr geehrte Frau Müller, | ||
+ | |||
+ | gerne können Sie unseren Pressekodex verlinken oder unter Angabe der Quelle www.presserat.de veröffentlichen. | ||
+ | |||
+ | Ich weise allerdings darauf hin, dass der Pressekodex NICHT für den Rundfunk gilt. Für diese gelten zunächst die Landesmediengesetze und der Rundfunkstaatsvertrag. | ||
+ | |||
+ | Der Deutsche Presserat ist eine Instanz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse. Presse bedeutet in diesem Zusammenhang:<br />Publizistische Veröffentlichungen der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, sofern sie sich zu Einhaltung des Pressekodex verpflichtet haben. Dies umfasst dann auch die Online-Angebote der Presse. | ||
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+ | Der Pressekodex wird nicht von einzelnen Journalisten unterzeichnet.<br />In der Regel verpflichten sich die Verlage durch Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung zur Einhaltung des Pressekodex. | ||
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+ | Auch journalistische Angebote ohne Verlagszugehörigkeit (ob gedruckt oder online) können dies freiwillig tun. | ||
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+ | Mit freundlichen Grüßen | ||
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+ | Gez. Referent | ||
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+ | <center>Eingestellt 14:21, 24. Apr. 2015 : [[Benutzer:Maren M.|Maren M.]] ([[Benutzer Diskussion:Maren M.|Diskussion]])</center> | ||
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+ | === Verlinken des Pressekodex === | ||
Der Pressekodex kann in jedem einzelen Punkt direkt verlinkt werden. Der Link muß dann so aussehen: | Der Pressekodex kann in jedem einzelen Punkt direkt verlinkt werden. Der Link muß dann so aussehen: | ||
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: <b><code><tt><nowiki>[[Pressekodex</nowiki></tt></code></b>   für die Seite im Wiki,   <b><code><tt><nowiki>#Pressekodex_Ziffer_16]]</nowiki></tt></code></b>   für die Ziffer im Pressekodex, im Beispiel Ziffer 16, die verlinkt werden soll. | : <b><code><tt><nowiki>[[Pressekodex</nowiki></tt></code></b>   für die Seite im Wiki,   <b><code><tt><nowiki>#Pressekodex_Ziffer_16]]</nowiki></tt></code></b>   für die Ziffer im Pressekodex, im Beispiel Ziffer 16, die verlinkt werden soll. | ||
+ | : <b><code><tt><nowiki>[[Pressekodex</nowiki></tt></code></b>   <b><code><tt><nowiki>#Pressekodex_Ziffer_16.2]]</nowiki></tt></code></b>   für die Ziffer im Pressekodex, im Beispiel Ziffer 16.2, die verlinkt werden soll. | ||
− | : | + | : <b><code><tt><nowiki>[[Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_16.2|Pressekodex_Ziffer_16.2]]</nowiki></tt></code></b>   verlinken für die Ziffer 16.2 |
− | : | + | : So sieht es dann aus: <b><code><tt>[[Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_7.2]]</tt></code></b>   die Ziffer 7.2 erscheint dann am oberster Stelle in der Anzeige. |
+ | : Etwas eleganter dargestellt: <b><code><tt>[[Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_7.1|Pressekodex Ziffer 7.1]]</tt></code></b>   die Ziffer 7.2 erscheint dann am oberster Stelle in der Anzeige. | ||
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− | + | Das Ganze geht natürlich auch aus dem Internet. Nur muß dann natürlich die Wikiadresse voranstehen. Das sieht dann so aus: | |
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+ | : <b><u>Kopiervorlage</u></b>     <b><code><tt><nowiki>[https://publikumskonferenz.de/wiki/wiki/Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_1 bis 16 Pressekodex_Ziffer_1 bis 16]</nowiki></tt></code></b> | ||
+ | |||
+ | : <b><code><tt><nowiki>[https://publikumskonferenz.de/wiki/wiki/Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_8.7 Pressekodex_Ziffer_8.7]</nowiki></tt></code></b>   verlinken für die Ziffer 8.7 | ||
+ | |||
+ | : So sieht es dann aus: <b><code><tt>[https://publikumskonferenz.de/wiki/wiki/Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_8.7 Pressekodex_Ziffer_8.7]</tt></code></b>   die Ziffer 8.7 erscheint dann am oberster Stelle in der Anzeige. | ||
+ | |||
+ | : Es ändert sich also nur die Adresse, die Handhabung der Linkbezeichnung erfolgt wie bei jedem Weblink. So kann leicht aus dem Forum heraus auf den Pressekodex verwiesen werden. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | === Globale Ethik-Charta für Journalisten === | ||
+ | |||
+ | Die Globale Ethik-Charta der IFJ für Journalisten wurde auf dem 30. IFJ-Weltkongress am 12.Juni 2019 in Tunis verabschiedet. Es vervollständigt die IFJ-Grundsatzerklärung zum Verhalten von Journalisten (1954), die als "Bordeaux-Erklärung" bekannt ist. | ||
+ | |||
+ | Die Charta basiert auf wichtigen Texten des Völkerrechts, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es enthält 16 Artikel sowie eine Präambel und definiert die Pflichten und Rechte von Journalisten in Bezug auf Ethik. | ||
+ | |||
+ | Präambel | ||
+ | |||
+ | Das Recht eines jeden auf Zugang zu Informationen und Ideen, das in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bekräftigt wird, untermauert die Mission des Journalisten. Die Verantwortung des Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat Vorrang vor jeder anderen Verantwortung, insbesondere gegenüber seinen Arbeitgebern und den Behörden. Journalismus ist ein Beruf, dessen Ausübung Zeit, Ressourcen und Mittel erfordert – all dies ist für seine Unabhängigkeit unerlässlich. Diese internationale Erklärung legt die Verhaltensrichtlinien für Journalisten bei der Recherche, Bearbeitung, Übermittlung, Verbreitung und Kommentierung von Nachrichten und Informationen sowie bei der Beschreibung von Ereignissen in allen Medien fest. | ||
+ | |||
+ | 1. Die Achtung der Tatsachen und des Rechts der Öffentlichkeit auf Wahrheit ist die erste Pflicht des Journalisten. | ||
+ | |||
+ | 2. In Erfüllung dieser Pflicht verteidigt der Journalist jederzeit die Grundsätze der Freiheit bei der ehrlichen Sammlung und Veröffentlichung von Nachrichten sowie das Recht auf faire Kommentare und Kritik. Er / sie wird darauf achten, sachliche Informationen klar von Kommentaren und Kritik zu unterscheiden. | ||
+ | |||
+ | 3. Der Journalist darf nur über Tatsachen berichten, deren Ursprung er kennt. Der Journalist darf keine wesentlichen Informationen unterdrücken oder Dokumente fälschen. Er / sie wird darauf achten, Aussagen und anderes Material, das nicht öffentliche Personen in sozialen Medien veröffentlichen, originalgetreu wiederzugeben. | ||
+ | |||
+ | 4. Der Journalist wird nur faire Methoden anwenden, um Informationen, Bilder, Dokumente und Daten zu erhalten, und er wird immer seinen Status als Journalist melden und keine versteckten Aufnahmen von Bildern und Tönen verwenden, es sei denn, es ist ihm unmöglich, Informationen zu sammeln, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Er / sie fordert freien Zugang zu allen Informationsquellen und das Recht, alle Tatsachen von öffentlichem Interesse frei zu untersuchen. | ||
+ | |||
+ | 5. Der Begriff der Dringlichkeit oder Unmittelbarkeit bei der Verbreitung von Informationen hat keinen Vorrang vor der Überprüfung von Tatsachen, Quellen und/oder dem Angebot einer Antwort. | ||
+ | |||
+ | 6. Der Journalist wird sein Möglichstes tun, um Fehler oder veröffentlichte Informationen, die sich als unrichtig erweisen, rechtzeitig, ausdrücklich, vollständig und transparent zu korrigieren. | ||
+ | |||
+ | 7. Der Journalist hat das Berufsgeheimnis über die Quelle der vertraulich erhaltenen Informationen zu wahren. | ||
+ | |||
+ | 8. Der Journalist wird die Privatsphäre respektieren. Er/sie achtet die Würde der genannten und/oder vertretenen Personen und teilt dem Interviewten mit, ob das Gespräch und das andere Material zur Veröffentlichung bestimmt sind. Er / sie nimmt besonders auf unerfahrene und schutzbedürftige Befragte Rücksicht. | ||
+ | |||
+ | 9. Journalisten stellen sicher, dass die Verbreitung von Informationen oder Meinungen nicht zu Hass oder Vorurteilen beiträgt, und tun ihr Möglichstes, um die Verbreitung von Diskriminierung aus Gründen wie geografischer, sozialer oder ethnischer Herkunft, Rasse, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Sprache, Religion, Behinderung, politischer und sonstiger Meinungen zu vermeiden. | ||
+ | |||
+ | 10. Der Journalist wird ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten als | ||
+ | |||
+ | Plagiat | ||
+ | verzerrung von Tatsachen | ||
+ | verleumdung, üble Nachrede, verleumdung, unbegründete Anschuldigungen | ||
+ | |||
+ | 11. Der Journalist darf nicht als Helfer der Polizei oder anderer Sicherheitsdienste tätig werden. Er / sie muss nur Informationen bereitstellen, die bereits in einem Medienunternehmen veröffentlicht wurden. | ||
+ | |||
+ | 12. Der Journalist zeigt sich solidarisch mit seinen Kollegen, ohne auf seine Recherchefreiheit, Informationspflicht und sein Recht auf Kritik, Kommentar, Satire und redaktionelle Wahl zu verzichten. | ||
+ | |||
+ | 13. Der Journalist darf die Pressefreiheit nicht nutzen, um anderen Interessen zu dienen, und darf keine unlauteren Vorteile oder persönlichen Vorteile aufgrund der Verbreitung oder Nichtverbreitung von Informationen erhalten. Er / sie wird jede Situation vermeiden oder beenden, die ihn / sie zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung seines / ihres Berufs führen könnte. Er / sie wird jede Verwechslung zwischen seiner Tätigkeit und der der Werbung oder Propaganda vermeiden. Er/sie wird jede Form von Insiderhandel und Marktmanipulation unterlassen. | ||
+ | |||
+ | 14. Der Journalist wird keine Tätigkeit oder Verpflichtung ausüben, die seine Unabhängigkeit gefährden könnte. Er / sie wird jedoch die Methoden der Sammlung / Verbreitung von Informationen respektieren, die er / sie freiwillig akzeptiert hat, wie z. B. "off the record", Anonymität oder Embargo, sofern diese Verpflichtungen klar und unbestreitbar sind. | ||
+ | |||
+ | 15. Journalisten, die diesen Namen verdienen, halten es für ihre Pflicht, die oben genannten Grundsätze treu einzuhalten. Sie dürfen nicht gezwungen werden, eine berufliche Handlung vorzunehmen oder eine Meinung zu äußern, die ihrer beruflichen Überzeugung oder ihrem Gewissen zuwiderläuft. | ||
− | + | 16. Im Rahmen des allgemeinen Rechts jedes Landes erkennt der Journalist in Fragen der Berufsehre die Zuständigkeit unabhängiger, der Öffentlichkeit zugänglicher Selbstregulierungsorgane unter Ausschluss jeder Art von Einmischung von Regierungen oder anderen an. | |
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− | + | ::: Quelle: [https://www.ifj.org/who/rules-and-policy/global-charter-of-ethics-for-journalists.html International Federation of Journalists - Rules and Policy - Global Charter of Ethics for Journalists] | |
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− | [[Kategorie:Pressekodex| ]] | + | [[Kategorie:Metakategorie|Pressekodex]] |
+ | [[Kategorie:Presse|Pressekodex]] |
Aktuelle Version vom 9. März 2023, 04:27 Uhr
Der Pressekodex
Der Pressekodex (eigentlich: Publizistische Grundsätze) ist eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln, die der Deutsche Presserat[1] 1973 vorgelegt hat.
Verleger und Journalisten haben den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt. Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Der Text orientiert sich an der Spruchpraxis des Presserats als wichtiges Kontrollorgan der Medien in Deutschland und am Ehrenkodex der internationalen Journalistenföderation. Seit 1973 wurde der Pressekodex mehrfach ergänzt. Konkretisiert wird er durch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates“.
Der Kodex findet seit dem 1. Januar 2009 auch Verwendung für journalistische Beiträge in Onlinemedien.[2]
Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und dem Bundespräsidenten Gustav Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. Es gehört zur Tradition des Pressekodex, dass auch jede Änderung dem amtierenden Bundespräsidenten übergeben wird.
Der Pressekodex wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Die aktuelle Fassung datiert vom 13. März 2013
- Quelle: Pressekodex - de.wikipedia.org
Pressekodex
„ Grundlage für die Beurteilung der von Lesern eingereichten Beschwerden sind die Publizistischen Grundsätze, der Pressekodex. Er enthält 16 Ziffern, die Maßstäbe hinsichtlich der Berichterstattung und des journalistischen Verhaltens festlegen. Mit ihnen wird die Wahrung der Berufsethik sichergestellt.
Ergänzende Richtlinien bieten darüber hinaus praktische Hilfen, um in der redaktionellen Praxis auftretende Fragen zu beurteilen.“
— Deutscher Presserat (Website Pressekodex)
Präambel
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr.
Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen. Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung dieser Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.
Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt wird.
Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen.
Kodex
Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte und die zugehörigen Richtlinien:[3]
- 1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
- Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote (Ethik) der Presse (Medien). Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
- Richtlinie 1.1 - Exklusivverträge
- Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.
- Richtlinie 1.2 – Wahlkampfberichterstattung
- Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass die Presse in der Wahlkampfberichterstattung auch über Auffassungen berichtet, die sie selbst nicht teilt.
- Richtlinie 1.3 – Pressemitteilungen
- Pressemitteilungen müssen als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden.
- 2. Sorgfalt
- Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen (Journalismus), Gerüchte und Vermutungen (Hypothese) sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
- Richtlinie 2.1 – Umfrageergebnisse
- Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt die Presse die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind.
- Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen.
- Richtlinie 2.2 – Symbolfoto
- Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich um ein Symbolfoto handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. So sind
- - Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.)
- - symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.)
- - Fotomontagen oder sonstige Veränderungen
- deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar zu machen.
- Richtlinie 2.3 – Vorausberichte
- Die Presse trägt für von ihr herausgegebene Vorausberichte, die in gedrängter Fassung den Inhalt einer angekündigten Veröffentlichung wiedergeben, die publizistische Verantwortung. Wer Vorausberichte von Presseorganen unter Angabe der Quelle weiterverbreitet, darf sich grundsätzlich auf ihren Wahrheitsgehalt verlassen. Kürzungen oder Zusätze dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Teile der Veröffentlichung eine andere Tendenz erhalten oder unrichtige Rückschlüsse zulassen, durch die berechtigte Interessen Dritter verletzt werden.
- Richtlinie 2.4 – Interview
- Ein Wortlautinterview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt.
- Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zitiert, so muss die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand.
- Richtlinie 2.5 – Grafische Darstellungen
- Die Sorgfaltspflicht verlangt, bei grafischen Darstellungen irreführende Verzerrungen auszuschließen.
- Richtlinie 2.6 – Leserbriefe
- (1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.
- (2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkenn¬bar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.
- (3) Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Bei der Übernahme von Nutzerbeiträgen (RL 2.7) als Leserbriefe können Pseudonyme beibehalten werden. Es muss jedoch auf die Quelle hingewiesen werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.
- (4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten.
- (5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.
- Richtlinie 2.7 – Nutzerbeiträge (User-Generated Content)
- Die Presse trägt Verantwortung für ihre Angebote, auch für die von Nutzern beigesteuerten Inhalte (User-Generated Content). Von Nutzern zugelieferte Beiträge müssen als solche klar erkennbar sein.
- Die Redaktion stellt die Einhaltung der publizistischen Grundsätze sicher, wenn sie Verstöße durch Nutzerbeiträge selbst erkennt oder darauf hingewiesen wird. Sofern die Redaktion einzelne Nutzerbeiträge auswählt oder sie bearbeitet, ist die Einhaltung der publizistischen Grundsätze von vornherein sicherzustellen.
- 3. Richtigstellung
- Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
- Richtlinie 3.1 – Anforderungen
- (1) Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden ist.
- (2) Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden. Erfolgt sie in dem Beitrag selbst, so wird dies kenntlich gemacht.
- Richtlinie 3.2 – Dokumentierung
- Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse zur Veröffentlichung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen von dem betreffenden Publikationsorgan zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.
- 4. Grenzen der Recherche
- Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
- Richtlinie 4.1 – Grundsätze der Recherchen
- Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar.
- Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.
- Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.
- Richtlinie 4.2 – Recherche bei schutzbedürftigen Personen
- Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt werden.
- Richtlinie 4.3 – Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten
- Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden, sind von dem betreffenden Publikationsorgan zu sperren oder zu löschen.
- 5. Berufsgeheimnis
- Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
- Richtlinie 5.1 – Vertraulichkeit
- Hat der Informant die Verwertung seiner Mitteilung davon abhängig gemacht, dass er als Quelle unerkennbar oder ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren. Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist.
- Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.
- Richtlinie 5.2 – Nachrichtendienstliche Tätigkeiten
- Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten und Verlegern sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse nicht vereinbar.
- Richtlinie 5.3 – Datenübermittlung
- Alle von Redaktionen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Die Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zwischen den Redaktionen ist zulässig. Sie soll bis zum Abschluss eines formellen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens unterbleiben. Eine Datenübermittlung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die übermittelten Daten nur zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden dürfen.
- 6. Trennung von Tätigkeiten
- Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
- Richtlinie 6.1 – Doppelfunktionen
- Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
- 7. Trennung von Werbung und Redaktion [4]
- Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
- Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
- Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.
- Richtlinie 7.2 – Schleichwerbung
- Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.
- Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.
- Richtlinie 7.3 – Sonderveröffentlichungen
- Redaktionelle Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.
- Werbliche Sonderveröffentlichungen müssen die Anforderungen der Richtlinie 7.1 beachten.
- Richtlinie 7.4 – Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung
- Journalisten und Verleger, die Informationen im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten, nutzen diese Informationen vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen persönlichen Vorteil oder zum persönlichen Vorteil anderer.
- Journalisten und Verleger dürfen keine Berichte über Wertpapiere und/oder deren Emittenten in der Absicht veröffentlichen, durch die Kursentwicklung des entsprechenden Wertpapieres sich, ihre Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen zu bereichern. Sie sollen weder direkt noch durch Bevollmächtigte Wertpapiere kaufen bzw. verkaufen, über die sie zumindest in den vorigen zwei Wochen etwas veröffentlicht haben oder in den nächsten zwei Wochen eine Veröffentlichung planen.
- Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, treffen Journalisten und Verleger die erforderlichen Maßnahmen. Interessenkonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen sind in geeigneter Weise offenzulegen.
- 8. Persönlichkeitsrechte
- Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
- Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
- Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung
- (1) An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten.
- (2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht.
- Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn
- - eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt,
- - ein Zusammenhang bzw. Widerspruch besteht zwischen Amt, Mandat, gesellschaftlicher Rolle oder Funktion einer Person und der ihr zur Last gelegten Tat,
- - bei einer prominenten Person ein Zusammenhang besteht zwischen ihrer Stellung und der ihr zur Last gelegten Tat bzw. die ihr zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild, das die Öffentlichkeit von ihr hat,
- - eine schwere Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist,
- - ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden vorliegt.
- Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Täters vor, soll auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden.
- (3) Wenn erneut über ein zurückliegendes Strafverfahren berichtet wird, sollen im Interesse der Resozialisierung in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt umso schwerer, je länger eine Verurteilung zurückliegt.
- (4) Über Personen, die an der Rechtspflege beteiligt sind, wie z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige, darf in der Regel identifizierend berichtet werden, wenn sie ihre Funktion ausüben.
- Bei Zeugen sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.
- Richtlinie 8.2 – Opferschutz
- Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
- Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche
- Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.
- Richtlinie 8.4 – Familienangehörige und Dritte
- Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung mittelbar Betroffenen, die mit dem eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.
- Richtlinie 8.5 – Vermisste
- Namen und Fotos Vermisster dürfen veröffentlicht werden, jedoch nur in Absprache mit den zuständigen Behörden.
- Richtlinie 8.6 – Erkrankungen
- Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden.
- Richtlinie 8.7 – Selbsttötung
- Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen, die Veröffentlichung von Fotos und die Schilderung näherer Begleitumstände.
- Richtlinie 8.8 – Aufenthaltsort
- Der private Wohnsitz sowie andere private Aufenthaltsorte, wie z. B. Krankenhäuser, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen, genießen besonderen Schutz.
- Richtlinie 8.9 – Jubiläumsdaten
- Vor der Veröffentlichung von Jubiläumsdaten von Personen, die nicht im Licht der Öffentlich-keit stehen, vergewissert sich die Redaktion, dass die Betroffenen damit einverstanden sind.
- Richtlinie 8.10 – Auskunft
- Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so hat das verantwortliche Publikationsorgan dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten zu erstatten. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
- - aus den Daten auf Personen, die bei der Recherche, Bearbeitung oder Veröffentlichung von Beiträgen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
- - aus den Daten auf die Person des Einsenders, Gewährsträgers oder Informanten von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
- - durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Publikationsorgans durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder
- - es sich sonst als notwendig erweist, um den Anspruch auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.
- Richtlinie 8.11 – Opposition und Flucht
- Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder Fotoveröffentlichungen können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Auch kann die Veröffentlichung von Einzelheiten über Geflüchtete und ihre Flucht dazu führen, dass zurückgebliebene Verwandte und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten verbaut werden.
- 9. Schutz der Ehre
- Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
- 10. Religion und Weltanschauung
- Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.
- 11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz
- Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
- Richtlinie 11.1 – Unangemessene Darstellung
- Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.
- Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen von Gewalttaten und Unglücksfällen auf Titelseiten beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.
- Richtlinie 11.2 – Berichterstattung über Gewalttaten
- Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternimmt keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei.
- Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben.
- Richtlinie 11.3 – Unglücksfälle und Katastrophen
- Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.
- Richtlinie 11.4 – Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre
- Nachrichtensperren akzeptiert die Presse grundsätzlich nicht.
- Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum, ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.
- Richtlinie 11.5 – Verbrecher-Memoiren
- Die Veröffentlichung so genannter Verbrecher-Memoiren verstößt gegen die Publizistischen Grundsätze, wenn Straftaten nachträglich gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse befriedigt werden.
- Richtlinie 11.6 – Drogen
- Veröffentlichungen in der Presse dürfen den Gebrauch von Drogen nicht verharmlosen.
- 12. Diskriminierungen
- Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Ethnie|ethnischen, religiösen, sozialen (Soziale Gruppe) oder nationalen Gruppe (Nation) diskriminiert werden.
- 12.1 Berichterstattung über Straftaten
- In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.
- Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
- 13. Unschuldsvermutung
- Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
- Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung
- Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.
- Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines "Medien-Prangers" sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.
- Richtlinie 13.2 – Folgeberichterstattung
- Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung eines Betroffenen berichtet, soll sie auch über einen rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.
- Richtlinie 13.3 – Straftaten Jugendlicher
- Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten vor Gericht soll die Presse mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung üben.
- 14. Medizin-Berichterstattung
- Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
- 15. Vergünstigungen
- Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
- Richtlinie 15.1 – Einladungen und Geschenke
- Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion könne beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden. Journalisten nehmen daher keine Einladungen oder Geschenke an, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß übersteigt.
- Die Annahme von Werbeartikeln oder sonstiger geringwertiger Gegenstände ist unbedenklich.
- Recherche und Berichterstattung dürfen durch die Annahme von Geschenken, Einladungen oder Rabatten nicht beeinflusst, behindert oder gar verhindert werden. Verlage und Journalisten bestehen darauf, dass Informationen unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder einer Einladung gegeben werden.
- Wenn Journalisten über Pressereisen berichten, zu denen sie eingeladen wurden, machen sie diese Finanzierung kenntlich.
- 16. Rügenveröffentlichung
- Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.
- Richtlinie 16.1 – Inhalt der Rügenveröffentlichung
- Der Leser muss den Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung erfahren und informiert werden, welcher publizistische Grundsatz durch die Veröffentlichung verletzt wurde.
- Richtlinie 16.2 – Art und Weise der Rügenveröffentlichung
- Rügen sind in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Die Rügen müssen in Telemedien mit dem gerügten Beitrag verknüpft werden.
Einzelnachweise
- ↑ Deutscher Presserat (Website)
- ↑ Presserats-Beschwerden jetzt auch online möglich, Pressemeldung des Presserates vom 30. Dezember 2008
- ↑ Pressekodex - www.presserat.de
- ↑ vergl. hierzu: Leitfaden Ziffer 7 (pdf-Download)
Lizenzfreigabe
- Sehr geehrte Frau Müller,
gerne können Sie unseren Pressekodex verlinken oder unter Angabe der Quelle www.presserat.de veröffentlichen.
Ich weise allerdings darauf hin, dass der Pressekodex NICHT für den Rundfunk gilt. Für diese gelten zunächst die Landesmediengesetze und der Rundfunkstaatsvertrag.
Der Deutsche Presserat ist eine Instanz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse. Presse bedeutet in diesem Zusammenhang:
Publizistische Veröffentlichungen der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, sofern sie sich zu Einhaltung des Pressekodex verpflichtet haben. Dies umfasst dann auch die Online-Angebote der Presse.
Der Pressekodex wird nicht von einzelnen Journalisten unterzeichnet.
In der Regel verpflichten sich die Verlage durch Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung zur Einhaltung des Pressekodex.
Auch journalistische Angebote ohne Verlagszugehörigkeit (ob gedruckt oder online) können dies freiwillig tun.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Referent
Verlinken des Pressekodex
Der Pressekodex kann in jedem einzelen Punkt direkt verlinkt werden. Der Link muß dann so aussehen:
- Kopiervorlage
[[Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_1 bis 16]]
-
[[Pressekodex
für die Seite im Wiki,#Pressekodex_Ziffer_16]]
für die Ziffer im Pressekodex, im Beispiel Ziffer 16, die verlinkt werden soll. -
[[Pressekodex
#Pressekodex_Ziffer_16.2]]
für die Ziffer im Pressekodex, im Beispiel Ziffer 16.2, die verlinkt werden soll.
-
[[Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_16.2|Pressekodex_Ziffer_16.2]]
verlinken für die Ziffer 16.2
- So sieht es dann aus:
Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_7.2
die Ziffer 7.2 erscheint dann am oberster Stelle in der Anzeige.
- Etwas eleganter dargestellt:
Pressekodex Ziffer 7.1
die Ziffer 7.2 erscheint dann am oberster Stelle in der Anzeige.
Das Ganze geht natürlich auch aus dem Internet. Nur muß dann natürlich die Wikiadresse voranstehen. Das sieht dann so aus:
- Kopiervorlage
[https://publikumskonferenz.de/wiki/wiki/Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_1 bis 16 Pressekodex_Ziffer_1 bis 16]
-
[https://publikumskonferenz.de/wiki/wiki/Pressekodex#Pressekodex_Ziffer_8.7 Pressekodex_Ziffer_8.7]
verlinken für die Ziffer 8.7
- So sieht es dann aus:
Pressekodex_Ziffer_8.7
die Ziffer 8.7 erscheint dann am oberster Stelle in der Anzeige.
- Es ändert sich also nur die Adresse, die Handhabung der Linkbezeichnung erfolgt wie bei jedem Weblink. So kann leicht aus dem Forum heraus auf den Pressekodex verwiesen werden.
Globale Ethik-Charta für Journalisten
Die Globale Ethik-Charta der IFJ für Journalisten wurde auf dem 30. IFJ-Weltkongress am 12.Juni 2019 in Tunis verabschiedet. Es vervollständigt die IFJ-Grundsatzerklärung zum Verhalten von Journalisten (1954), die als "Bordeaux-Erklärung" bekannt ist.
Die Charta basiert auf wichtigen Texten des Völkerrechts, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es enthält 16 Artikel sowie eine Präambel und definiert die Pflichten und Rechte von Journalisten in Bezug auf Ethik.
Präambel
Das Recht eines jeden auf Zugang zu Informationen und Ideen, das in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bekräftigt wird, untermauert die Mission des Journalisten. Die Verantwortung des Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat Vorrang vor jeder anderen Verantwortung, insbesondere gegenüber seinen Arbeitgebern und den Behörden. Journalismus ist ein Beruf, dessen Ausübung Zeit, Ressourcen und Mittel erfordert – all dies ist für seine Unabhängigkeit unerlässlich. Diese internationale Erklärung legt die Verhaltensrichtlinien für Journalisten bei der Recherche, Bearbeitung, Übermittlung, Verbreitung und Kommentierung von Nachrichten und Informationen sowie bei der Beschreibung von Ereignissen in allen Medien fest.
1. Die Achtung der Tatsachen und des Rechts der Öffentlichkeit auf Wahrheit ist die erste Pflicht des Journalisten.
2. In Erfüllung dieser Pflicht verteidigt der Journalist jederzeit die Grundsätze der Freiheit bei der ehrlichen Sammlung und Veröffentlichung von Nachrichten sowie das Recht auf faire Kommentare und Kritik. Er / sie wird darauf achten, sachliche Informationen klar von Kommentaren und Kritik zu unterscheiden.
3. Der Journalist darf nur über Tatsachen berichten, deren Ursprung er kennt. Der Journalist darf keine wesentlichen Informationen unterdrücken oder Dokumente fälschen. Er / sie wird darauf achten, Aussagen und anderes Material, das nicht öffentliche Personen in sozialen Medien veröffentlichen, originalgetreu wiederzugeben.
4. Der Journalist wird nur faire Methoden anwenden, um Informationen, Bilder, Dokumente und Daten zu erhalten, und er wird immer seinen Status als Journalist melden und keine versteckten Aufnahmen von Bildern und Tönen verwenden, es sei denn, es ist ihm unmöglich, Informationen zu sammeln, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Er / sie fordert freien Zugang zu allen Informationsquellen und das Recht, alle Tatsachen von öffentlichem Interesse frei zu untersuchen.
5. Der Begriff der Dringlichkeit oder Unmittelbarkeit bei der Verbreitung von Informationen hat keinen Vorrang vor der Überprüfung von Tatsachen, Quellen und/oder dem Angebot einer Antwort.
6. Der Journalist wird sein Möglichstes tun, um Fehler oder veröffentlichte Informationen, die sich als unrichtig erweisen, rechtzeitig, ausdrücklich, vollständig und transparent zu korrigieren.
7. Der Journalist hat das Berufsgeheimnis über die Quelle der vertraulich erhaltenen Informationen zu wahren.
8. Der Journalist wird die Privatsphäre respektieren. Er/sie achtet die Würde der genannten und/oder vertretenen Personen und teilt dem Interviewten mit, ob das Gespräch und das andere Material zur Veröffentlichung bestimmt sind. Er / sie nimmt besonders auf unerfahrene und schutzbedürftige Befragte Rücksicht.
9. Journalisten stellen sicher, dass die Verbreitung von Informationen oder Meinungen nicht zu Hass oder Vorurteilen beiträgt, und tun ihr Möglichstes, um die Verbreitung von Diskriminierung aus Gründen wie geografischer, sozialer oder ethnischer Herkunft, Rasse, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Sprache, Religion, Behinderung, politischer und sonstiger Meinungen zu vermeiden.
10. Der Journalist wird ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten als
Plagiat verzerrung von Tatsachen verleumdung, üble Nachrede, verleumdung, unbegründete Anschuldigungen
11. Der Journalist darf nicht als Helfer der Polizei oder anderer Sicherheitsdienste tätig werden. Er / sie muss nur Informationen bereitstellen, die bereits in einem Medienunternehmen veröffentlicht wurden.
12. Der Journalist zeigt sich solidarisch mit seinen Kollegen, ohne auf seine Recherchefreiheit, Informationspflicht und sein Recht auf Kritik, Kommentar, Satire und redaktionelle Wahl zu verzichten.
13. Der Journalist darf die Pressefreiheit nicht nutzen, um anderen Interessen zu dienen, und darf keine unlauteren Vorteile oder persönlichen Vorteile aufgrund der Verbreitung oder Nichtverbreitung von Informationen erhalten. Er / sie wird jede Situation vermeiden oder beenden, die ihn / sie zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung seines / ihres Berufs führen könnte. Er / sie wird jede Verwechslung zwischen seiner Tätigkeit und der der Werbung oder Propaganda vermeiden. Er/sie wird jede Form von Insiderhandel und Marktmanipulation unterlassen.
14. Der Journalist wird keine Tätigkeit oder Verpflichtung ausüben, die seine Unabhängigkeit gefährden könnte. Er / sie wird jedoch die Methoden der Sammlung / Verbreitung von Informationen respektieren, die er / sie freiwillig akzeptiert hat, wie z. B. "off the record", Anonymität oder Embargo, sofern diese Verpflichtungen klar und unbestreitbar sind.
15. Journalisten, die diesen Namen verdienen, halten es für ihre Pflicht, die oben genannten Grundsätze treu einzuhalten. Sie dürfen nicht gezwungen werden, eine berufliche Handlung vorzunehmen oder eine Meinung zu äußern, die ihrer beruflichen Überzeugung oder ihrem Gewissen zuwiderläuft.
16. Im Rahmen des allgemeinen Rechts jedes Landes erkennt der Journalist in Fragen der Berufsehre die Zuständigkeit unabhängiger, der Öffentlichkeit zugänglicher Selbstregulierungsorgane unter Ausschluss jeder Art von Einmischung von Regierungen oder anderen an.