Materialablage: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V.
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Gesetze, Verordnungen und Vorschriften der Bundesländer, des Bundes und der EU)
K (Gesetze, Verordnungen und Vorschriften der Bundesländer, des Bundes und der EU)
Zeile 113: Zeile 113:
 
* [http://www.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml Rechtsprechungsdatenbanken der niedersächsichen Justiz]
 
* [http://www.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml Rechtsprechungsdatenbanken der niedersächsichen Justiz]
  
 +
 +
 +
<onlyinclude><div {{#ifeq: {{{drucken|ja}}} | nein | class="noprint" | }} style="border: {{{rand|1px solid #f86f00}}}; border-left: 6px solid {{{color|#f86f00}}}; border-collapse:collapse; padding: 8px; margin: 8px; background-color:{{{background|#fbfbfb}}}; ">
 +
{|style="background-color:{{{background|#fbfbfb}}};"
 +
| style="vertical-align:top; padding-left: 10.0em;" | [[Datei:Publikumskonferenz Icon.png|link=http://publikumskonferenz.de/wiki/wiki/Hauptseite|www.publikumskonferenz.de|50px]]
 +
| style="vertical-align:top; padding-left: 10.0em;" | <span style="font-size: 150%;">'''Ständige Publikumskonferenz der öff.-rechtl. Medien klärt auf''':</span><br /><br />{{{Seitenname}}}
 +
|}</div></onlyinclude><noinclude>
 +
 +
 +
 +
----
 +
__NOTOC__
 +
=== Benutzung ===
 +
Um diese Vorlage in eine Seite einzubinden, musst du nur
 +
 +
<b><u>Kopiervorlage</u></b> &emsp; &emsp; <b><code><tt><nowiki>{{Baustein liB|rand=|color=|bild=|text=}}</nowiki></tt></code></b> &emsp; &emsp;
 +
 +
in die entsprechende Seite eintragen. An der Einfügestelle wird die oben sichtbare Vorlage angezeigt.<br />
 +
 +
Diese Vorlage ist nicht zur direkten Verwendung vorgesehen, sondern ist die Grundlage für weitere Vorlagen. Bei Änderungen ist diese Faktor ausreichend zu berücksichtigen.<br />
 +
Beim Ausducken wird die Vorlage nicht mit ausgedruckt.
 +
=== Ersteller ===
 +
Diese Vorlage wurde von [[Benutzer:Ben_Nevis|Ben_Nevis]] erstellt.
 +
=== Bezüge ===
 +
Diese Vorlage verwendet keine Vorlagen als Vorgabe.<br/>
 +
Diese Vorlage verwendet keine Medien als Vorlage.
 +
=== Benutzer ===
 +
{{Vorlage:Vorlagennutzer}}
 +
 +
 +
<!--[[Kategorie:Vorlage:Baustein|Baustein]]-->
 +
</noinclude>
  
 
[[Kategorie:Wiki|z]]
 
[[Kategorie:Wiki|z]]

Version vom 12. April 2015, 13:04 Uhr

Aus "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV" -)* § 11b Fernsehprogramme

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

1.    das Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)",
2.    drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
   a)        "EinsExtra",
   b)        "EinsPlus" und
   c)        "EinsFestival".

(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:

1.    die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils
   a)        des Bayerischen Rundfunks (BR),
   b)        des Hessischen Rundfunks (HR),
   c)        des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),
   d)        des Norddeutschen Rundfunks (NDR),
   e)        von Radio Bremen (RB),
   f)        vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),
   g)        des Südwestrundfunks (SWR),
   h)        des Saarländischen Rundfunks (SR) und
   i)        des Westdeutschen Rundfunks (WDR),
2.    das Spartenprogramm "BR-alpha" mit dem Schwerpunkt Bildung.

(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:

1.    das Vollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)",
2.    drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme
   a)        "ZDFinfokanal",
   b)        "ZDFkulturkanal" und
   c)        "ZDF-Familienkanal".

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

1.    das Vollprogramm "3sat" mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
2.    das Vollprogramm "arte - Der Europäische Kulturkanal" unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,
3.    das Spartenprogramm "PHOENIX - Der Ereignis-und Dokumentationskanal" und
4.    das Spartenprogramm "KI.KA - Der Kinderkanal".

(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. Fußnoten ausblendenFußnoten

  • )
   Verkündet als Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. S. 635), Textnachweis ab 1. April 2004



Gesetze, Verordnungen und Vorschriften der Bundesländer, des Bundes und der EU

Suchen Sie bestimmte Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften aus anderen Bundesländern, dem Bund oder der EU?

Bundesländer:

Bundesrecht:

EU-Recht:

Internationales Recht:

Diverses:

Rechtsprechungsdatenbanken


www.publikumskonferenz.de Ständige Publikumskonferenz der öff.-rechtl. Medien klärt auf:

{{{Seitenname}}}



Benutzung

Um diese Vorlage in eine Seite einzubinden, musst du nur

Kopiervorlage     {{Baustein liB|rand=|color=|bild=|text=}}    

in die entsprechende Seite eintragen. An der Einfügestelle wird die oben sichtbare Vorlage angezeigt.

Diese Vorlage ist nicht zur direkten Verwendung vorgesehen, sondern ist die Grundlage für weitere Vorlagen. Bei Änderungen ist diese Faktor ausreichend zu berücksichtigen.
Beim Ausducken wird die Vorlage nicht mit ausgedruckt.

Ersteller

Diese Vorlage wurde von Ben_Nevis erstellt.

Bezüge

Diese Vorlage verwendet keine Vorlagen als Vorgabe.
Diese Vorlage verwendet keine Medien als Vorlage.

Benutzer

Wer benutzt diese Vorlage?