ZDF/Staatsvertrag

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Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

(Stand: 28.01.2015)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt neu gefasst: „§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “.

b) Der II. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst: „II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote des ‘Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “.

c) § 5 wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Gestaltung der Angebote“.

d) § 8 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“.

d) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt: „§ 19a Allgemeine Bestimmungen“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘ “.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fernsehprogramme“ die Wörter „und bietet Telemedien“ eingefügt und nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ wird das Wort „an“ angefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und nach dem Wort „Fernsehvollprogramm“ werden die Wörter „ ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.



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