Publikumskonferenz/Blogbeiträge/Tagesthemen Schleichwerbung

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Öffentliche formale Programmbeschwerde  : „Tagesthemen Schleichwerbung“
ARD - Tagesthemen vom 24.02.2015 Sendezeit ca: 22:15 Uhr
Bericht von V. Kisters zum NSU Untersuchungsausschuss (Hessen) Tagesthemen
Buchwerbung im Tagesthemenbeitrag vom 24.02.2015

Einblendung eines Buches das mit dem Thema des Beitrages nicht im Zusammenhang (hier NSU Untersuchungsausschuss) stand Zeitpunkt ca. ab Minute 3:28 beginnent und in Minute 3:42 endent.
Dabei wird das Buch im Bildvordergrund langsam vergrößert und vom Schemen (unscharf) bis zur gestochen scharfen Einblendung auf ca. 1/4 Bildausschnitt vergrößernd herausgestellt. Anschließend wird von dem überdeutlich herausgestelltem Buch umgeschnitten, um in Großaufnahme einen der Verfasser eine Frage zur Einschätzung zu stellen. Aust: Ich glaube das aus den Treffberichten ... ! Als Laie wurde ich sagen: Ich glaube das Aust sich bislang nicht in der Sache "NSU" hervorgetan hat und weiter glaube ich das war ganz große unlautere Schleichwerbung.
Die Interviewpartner werden in den Hintergrund gerückt und das Buch dominierenden in den Vordergrund gestellt, überblendet sagt man wohl und damit über deutlich hervorgehoben. Dabei hat das Buch hat mit dem Inhalt des Berichtes nur das Thema gemein und ist im Zusammenhang mit dem Bericht völlig flüssig oder überflüssig. Im Bericht bzw. auch in der Einblendung wird in keiner Weise auf Werbung oder Produktplatzierung hingewiesen, die zudem in einer Nachrichtensendung unzulässig wäre.

Produktplatzierung - Schleichwerbung

  • Abzugrenzen ist die zulässige Produktplatzierung auch von der unzulässigen Schleichwerbung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV durch entsprechende Kennzeichnung.
  • Derartige unentgeltliche Produktbeistellungen sind jedoch in Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen sowie in Kindersendungen nicht zulässig.
  • Das platzierte Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden. Die Produktplatzierung muss insoweit redaktionell gerechtfertigt sein.


Produktplatzierung (engl. product placement), auch Werbeintegration genannt[1], ist die gezielte Darstellung von Markenprodukten in verschiedenen Massenmedien. Sie ist ein Instrument der Kommunikationspolitik im Marketing und wird vor allem in Film- und Fernsehproduktionen und Videospielen eingesetzt.

Als Product-Placement wird die im Austausch gegen Geld/Vorteile vorgenommene Integration des Namens, des Produktes, der Verpackung, der Dienstleistung oder des Unternehmenslogos eines Markenartikels oder eines Unternehmens in Massenmedien, ohne dass der Rezipient das als störend empfinden soll, bezeichnet. Product-Placement ist in Deutschland als sogenannte „Produktbeistellung“ erlaubt, bei der Unternehmen ihre Produkte für Filmproduktionen unentgeltlich zur Verfügung stellen (zum Beispiel Autos). Unerlaubtes Product-Placement nennt sich im deutschen Sprachraum Schleichwerbung (vergl. nächster Pkt.) und ist dadurch gekennzeichnet, dass es dramaturgisch nicht notwendig ist. Quelle: Product-Placement - wikipedia.org


Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz[2] und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“

Werbung als Schleichwerbung sollte nicht verwechselt werden mit in Deutschland und Österreich grundsätzlich erlaubter Produktplatzierung (in Deutschland in der Form von sogenannter Produktbeistellung). Quelle: Schleichwerbung - wikipedia.org

Einzelnachweise

  1. Moritz Holzgraefe: Werbeintegration in Fernsehsendungen und Videospielen – Product Placement und verwandte Formen im Spiegel des Medien- und Wettbewerbsrechts, ISBN 978-3-8329-5750-6, 2010
  2. § 1a ORF-G (ORF-Gesetz), Begriffsbestimmungen - JUSLINE Österreich