Publikumskonferenz/Blogbeiträge/Tagesthemen Schleichwerbung

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www.publikumskonferenz.de Die  Ständige Publikumskonferenz der öff.-rechtl. Medien  klärt auf:

Öffentliche formale Programmbeschwerde  : „Tagesthemen Schleichwerbung“

ARD - Tagesthemen vom 24.02.2015 Sendezeit ca: 22:28 Uhr

Filmbericht in den Tagesthemen von V. Kisters zum NSU Untersuchungsausschuss (Hessen)

Buchwerbung im Tagesthemenbeitrag vom 24.02.2015

Einblendung eines Buches das mit dem Thema des Beitrages nicht im inneren Zusammenhang (hier NSU Untersuchungsausschuss) stand. Beginn der Einblendung ca. ab Minute 13:51 und in Minute 14:06 endent, also ca.15 Sekunden optisch herausgestellte Buchwerbung.

Dabei wird das Buch im Bildvordergrund langsam vergrößert und vom Schemen (unscharf) bis zur gestochen scharfen Einblendung auf ca. 1/4 Bildausschnitt vergrößernd optisch deutlich herausgestellt und durch die Schnitttechnik hervorgehoben.

Anschließend wird vom überdeutlich herausgestelltem Buch umgeschnitten, um in Großaufnahme einem der Verfasser, der vorher im Hintergrund mit einer netten jungen Kollegin plaudernd dargestellt wurde, eine belanglose Frage zur Einschätzung zu stellen. Aust antwortet entsprechend sehr konkret: "Ich glaube das aus den Treffberichten ... !"

Als Laie wurde ich sagen: Ich "glaube", dass Aust sich bislang nicht in der Sache "NSU Untersuchungsausschuss in Hessen" hervorgetan hat, um daraus folgernd zu "glauben" hier handelt es sich um eine ganz große unlautere Schleichwerbung.

Die Personen, natürlich mit junger atraktiver Dame, werden in den Hintergrund gerückt und das Buch dominierenden in den Vordergrund gestellt, überblendet sagt man wohl und damit über deutlich hervorgehoben. Dabei hat das Buch hat mit dem Inhalt des Berichtes nur das Thema gemein und ist im Zusammenhang mit dem Bericht völlig flüssig oder überflüssig. Das war in klassischer Werbeclip.

Wobei weder im Bericht, noch in der Einblendung wird in keiner Weise auf Werbung oder Produktplatzierung hingewiesen, die zudem in einer Nachrichtensendung unzulässig wäre.

Auf (X) klicken zum vergrößern und lesen!


Kom!Ich glaube, die Faktenlage ist in diesem Fall durchaus ausreichend, um der Tagesthemenredaktion eine freundliche Abmahnung zukommen zu lassen. Alternativvorschlag: eine freiwillige, großzügige Spende an die Hanns Joachim Friedrichs Stiftung:
    „Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache“.

Richtig ist:

Produktplatzierung - Schleichwerbung

  • Abzugrenzen ist die zulässige Produktplatzierung auch von der unzulässigen Schleichwerbung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV durch entsprechende Kennzeichnung.
  • Derartige unentgeltliche Produktbeistellungen sind jedoch in Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen sowie in Kindersendungen nicht zulässig.
  • Das platzierte Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden. Die Produktplatzierung muss insoweit redaktionell gerechtfertigt sein.
   


Produktplatzierung (engl. product placement), auch Werbeintegration genannt[1], ist die gezielte Darstellung von Markenprodukten in verschiedenen Massenmedien. Sie ist ein Instrument der Kommunikationspolitik im Marketing und wird vor allem in Film- und Fernsehproduktionen und Videospielen eingesetzt.

Als Product-Placement wird die im Austausch gegen Geld/Vorteile vorgenommene Integration des Namens, des Produktes, der Verpackung, der Dienstleistung oder des Unternehmenslogos eines Markenartikels oder eines Unternehmens in Massenmedien, ohne dass der Rezipient das als störend empfinden soll, bezeichnet. Product-Placement ist in Deutschland als sogenannte „Produktbeistellung“ erlaubt, bei der Unternehmen ihre Produkte für Filmproduktionen unentgeltlich zur Verfügung stellen (zum Beispiel Autos). Unerlaubtes Product-Placement nennt sich im deutschen Sprachraum Schleichwerbung (vergl. nächster Pkt.) und ist dadurch gekennzeichnet, dass es dramaturgisch nicht notwendig ist. Quelle: Product-Placement - wikipedia.org


Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz[2] und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“

Werbung als Schleichwerbung sollte nicht verwechselt werden mit in Deutschland und Österreich grundsätzlich erlaubter Produktplatzierung (in Deutschland in der Form von sogenannter Produktbeistellung). Quelle: Schleichwerbung - wikipedia.org


Einzelnachweise

  1. Moritz Holzgraefe: Werbeintegration in Fernsehsendungen und Videospielen – Product Placement und verwandte Formen im Spiegel des Medien- und Wettbewerbsrechts, ISBN 978-3-8329-5750-6, 2010
  2. § 1a ORF-G (ORF-Gesetz), Begriffsbestimmungen - JUSLINE Österreich