Diskussion:Publikumskonferenz/Blogbeiträge/Tagesthemen Schleichwerbung
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Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Im Leitfaden zu Ziffer 7 des Pressekodex, Leitfaden_Ziffer_7.pdf sind recht interessante Aspekte zum vorliegenden Fall aufgeführt. Da das aber jetzt schon raus ist, müßte hier vielleicht ein Update nachgeschoben werden.
- Kom! Wenn ich mir die dargestellte Situation noch mal richtig durch den Kopf gehen lasse, wird das immer verwerflicher. Da sind bei der Redaktion der Thagesthemen alles Journalisten, Aust ist auch Journalist und doch werden hier Aktionen durchgezogen die, ich unterstelle mal, von der Gier getrieben sind. Gier nach Aufmerksamkeit und in Abhänigkeit davon finanzieller Art. Redaktonell hat das eine viel wenig mit dem anderen zu tun.
Antwort
„ Herr Aust ist im Text als "Publizist" eingeführt worden. Um deutlich zu machen, dass er bezüglich der NSU-Affäre besonders kompetent und eben nicht "irgendein Publizist" ist wurde sein einschlägiges Buch kurz gezeigt. Von Schleichwerbung kann keine Rede sein. Es spricht auch nichts dafür, dass dem Absatz des Werkes nachgeholfen werden sollte, wie Sie es behaupten.“
— Dr. Helmut Reitze, Intendant (20. Mai 2015)
Das ist eine Volksverarschung!
Herr Aust mag ja früher mal im aller weitesten Sinne Publizist gewesen sein, aber augenblicklich und aktuell ist er "hauptberuflich" als Herausgeber der Tageszeitungen "Die Welt" und "Welt am Sonntag" und nicht im eigentlichen Sinn als Publizist tätig. Aus diesem kühlen Grunde wird, in der Antwort, die Bezeichnung "Publizist" wohl auch vorsichtshalber in Anführungszeichen gesetzt. Das es Stefan Aust, als langjähriger Fernsehmoderator von Spiegel-TV usw. nötig hat, dass seine Kompetenz bewiesen wird ist glasklar. Das ist aber gleichzeitig eine recht eigenartige und befremdliche Art und Weise die Auswahlkriterien der Redaktion an den Zuschauer zu übermitteln. In der Regel geschied dies standartmäßig mittels Anzeige eines entsprechenden Schriftzuges, eines Untertitels oder einer Laufschrift am unteren Bildrand. Dabei sei hier auch gleich die Gelegenheit genutzt, um auf die völlig unzulänglichen Angaben bei diversen Lobby-Organisationen oder bekannten einschlägigen Denkfabriken hinzuweisen. Nur ist das ist jetzt eine andere Baustelle.
In diesem Fall liegt aber in der Einblendung des Buches eindeutig eine Überschreitung insbesondere nahe, weil die Art der Veröffentlichung in Form einer eleganten "Werbeeinblendung" weit über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Zuschauers hinausgeht. In der Einblendung des Buches ist, ohne irgend eine Erklärung oder Erläuterung, über dies ist nicht der kleinste Nachrichtenwert für den Betrachter zu erkennen. Das hat mit Zitat aus dem Antwortschreiben von Dr. Helmut Reitze: "kurz gezeigt" rein gar nichts mehr zu tun. Im Pressekodex heißt es dazu für solch einen Fall unter„ Pressekodex, Ziffer 7 - Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegen - über der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.“
— Pressekodex - Leitfaden Ziffer 7.pdf
dabei ist es Schnurz oder Piep egal ob die Tagesthemen oder der Hessische Rundfunk dem Pressekodex ratfiziert haben, sich dem Pressekodex unterworfen haben oder ja. Es ist eine grundsätzliche Frage der journalistischen Sorgfalt (Ehre), sich besonders in diesem Punkt an den Pressekodex zu halten. Es ist das Mindeste das der Zuschauer erwarten darf, zumal es sich um Schleichwerbung oder unerlaubte Produktplatzierung in einer Hauptnachrichtensendung der ARD mit einer beachtlichen Reichweite oder Einschaltquote handelt, die nirgendwo so mal einfach oder besser ausgedrückt, bei keiner Werbeagentur gebucht werden kann. In Bezug auf den Pressekodex, deckt sich das im übrigen mit
den eigenen ARD-Regeln. In diesem Zuge kann auch gleich von Seiten der Beschwerdeführer geklärt werden, was hauptsächlich dafür spricht dem Absatz des Werkes auf die Sprünge zu helfen. Zum einen die bereits angesprochende herausragende Werbeplatzierung. Zum anderen ist die eigentliche Promotion-Tour seiten des Verlages bereits im vergangenem Jahr gelaufen und nur in "Der Welt" konnte von unserer Seite eine sehr vergleichbar angelegte elegante Werbung für 2015 noch entdeckt werden. Diese Eigenwerbung hat aber der Herausgeber selbst zu verantworten.„ 1.2 Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel oder räumlich von anderen Programmteilen eindeutig zu trennen. In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden.“
— ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfe in der Fassung vom 12.03.2010
Hier war die Gelegenheit günstig noch mal den Buchabsatz kräftig zu pushen und gegen
sowie„ § 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. “
— Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –)
oder„ § 15 Zulässige Produktplatzierung Abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig
2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.
Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.“
— Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –)
etwas Boden gut zu machen. Selbst wenn man den Vorgang nicht in die Kategorie: Schleichwerbung einordnen möchte, handelt es sich hierbei dann um eine unzulassige Produktplatzierung der die Regeln den zulässigen Produkplatzierung (siehe Kasten) entgegenstehen.„ 8. Verbot von Schleichwerbung und Themenplatzierung
8.1 Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“
— ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfe in der Fassung vom 12.03.2010
- Abzugrenzen ist die zulässige Produktplatzierung auch von der unzulässigen Schleichwerbung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV durch entsprechende Kennzeichnung.
- Derartige unentgeltliche Produktbeistellungen sind jedoch in Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen sowie in Kindersendungen nicht zulässig.
- Das platzierte Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden. Die Produktplatzierung muss insoweit redaktionell gerechtfertigt sein.
Fazit
Per definition ist ein Publizist: Wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist mit eigenen Beiträgen (Publikationen) – beispielsweise Analysen, Kommentaren, Büchern, Aufsätzen, Interviews, Reden oder Aufrufen – an der öffentlichen Meinungsbildung zu aktuellen Themen teilnimmt. Das kann man hier aber in keiner Weise erkennen. Bei Entsprechende Suchen im Internet ergeben sich nur Treffer von Anno dunnemals. Das hat mit Aktualität etwas wenig zu tun.