ZDF/Änderung des Staatsvertrages
(Stand: 28.01.2015)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 2 wird wie folgt neu gefasst:
§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) .
b) Der II. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ‘Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) .
c) § 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Gestaltung der Angebote .
d) § 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz .
d) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
§ 19a Allgemeine Bestimmungen .
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
§ 2 Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens' (ZDF) .
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ Fernsehprogramme “ die Wörter „ und bietet Telemedien “ eingefügt und nach dem Wort „ Rundfunkstaatsvertrages“ wird das Wort an angefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und nach dem Wort „ Fernsehvollprogramm “ werden die Wörter „ ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
Die Überschrift des II. Abschnittes wird wie folgt neu gefasst:
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote des ‚Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)'
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Gestaltung der Angebote .
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ Sendungen “ durch das Wort „ Angeboten “ ersetzt und die Wörter „ den Fernsehteilnehmern in Deutschland “ werden gestrichen.
c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ Sendungen “ durch das Wort „ Angebote “ ersetzt.
d) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
(2) Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ darzustellen. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung.
Die Überschrift von § 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch Fernsehen“ gestrichen und die Wörter „vom ZDF in einer Sendung“ werden durch die Wörter „im Angebot des ZDF“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „die beanstandete Sendung“ durch die Wörter „das beanstandete Angebot“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Fernsehen muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.“
9. In § 10 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sendezeit“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sendezeiten“ die Wörter „im Fernsehvollprogramm ‚Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ “ eingefügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundge- setzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Beitrages“ durch das Wort „Angebotes“ ersetzt.
12. In § 13 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und die Wörter „Fernsehtext veranstaltet“ werden durch die Wörter „Telemedien anbietet“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung „nach Absatz 1“ durch die Verweisung „nach den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.“
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum Programm“ durch die Wörter „zu den Angeboten“ ersetzt.
a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform.“
b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
15. Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
„§ 19a Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Fernsehrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.
Die vor dem ... [Inkrafttretenszeitpunkt] laufenden Amtsperioden des Fernsehrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von Satz 2.
(3) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs.1 Buchst. a), b) und c) sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs.1 Buchst. a).
(4) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören
1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des ZDF,
2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 3 Satz 2 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
(5) Der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Fernsehrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.“
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zahl „siebenundsiebzig“ wird durch die Zahl „sechzig“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
„c) einem Vertreter des Landkreistages und einem Vertreter des Deutschen Städtetages und des deutschen Städte- und Gemeindebundes [Hinweis: Rotation oder Verständigung auf einen Vertreter],“.
dd) Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
„d) zwei Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland,“
ee) Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:
„e) zwei Vertretern der Katholischen Kirche in Deutschland,“
ff) Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst:
„f) einem Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland,“
gg) In Buchstabe g werden die Wörter „Deutschen Beamtenbundes“ durch die Wörter „dbb Beamtenbundes und Tarifunion“ ersetzt.
hh) Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst:
„h) je einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V., des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V.,“.
ii) In Buchstabe i werden die Wörter „zwei Vertretern“ durch die Wörter „einem Vertreter“ ersetzt und nach den Wörtern „Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger“ wird die Angabe „e.V.“ eingefügt.
jj) Buchstabe j wird wie folgt neu gefasst:
„j) einem Vertreter des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V.,“
kk) In Buchstabe k werden die Wörter „des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland“ durch die Wörter „der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.“ ersetzt und nach den Wörtern „Deutschen Roten Kreuzes“ wird die Angabe „e.V.“ eingefügt.
ll) Der bisherige Buchstabe l wird gestrichen.
mm) Die bisherigen Buchstaben m bis q werden die neuen Buchstaben l bis p.
nn) Im neuen Buchstaben n wird nach den Wörtern „Naturschutzbundes Deutschland“ die Angabe „e.V.“ eingefügt.
oo) Im neuen Buchstaben o werden nach den Wörtern „Bundes der Vertriebenen“ das Zeichen „-“ sowie die Wörter „Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände e.V.“ eingefügt.
pp) Im neuen Buchstaben p wird nach den Wörtern „Vereinigung der Opfer des Stalinismus“ die Angabe „e.V.“ eingefügt.
qq) Es wird folgender neuer Buchstabe q angefügt:
„q) 16 Vertretern aus folgenden Bereichen:
aa) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Jugend‘ aus dem Land BadenWürttemberg,
bb) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Digitales‘ aus dem Land Bayern,
cc) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Internet‘ aus dem Land Berlin,
dd) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Senioren, Familie und Frauen‘ aus dem Land Brandenburg,
ee) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Wissenschaft und Forschung‘ aus der Freien und Hansestadt Bremen,
ff) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Musik‘ aus der Freien und Hansestadt Hamburg,
gg) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Migranten‘ aus dem Land Hessen,
hh) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Bürgerschaftliches Engagement‘ aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
ii) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Muslime‘ aus dem Land Niedersachsen,
jj) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Medienwirtschaft und Film‘ aus dem Land Nordrhein-Westfalen,
kk) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Menschen mit Behinderungen‘ aus dem Land Rheinland-Pfalz,
ll) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Kunst und Kultur‘ aus dem Saarland,
mm) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz‘ aus dem Freistaat Sachsen,
nn) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Heimat und Brauchtum‘ aus dem Land Sachsen-Anhalt,
oo) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Regional- und Minderheitensprachen‘ aus dem Land Schleswig-Holstein und
pp) einem Vertreter aus dem Bereich ‚Verbraucherschutz‘ aus dem Freistaat Thüringen. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.“.
rr) Buchstabe r wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Buchst. c) bis q) entsenden die Mitglieder. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.“
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:
„(4) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Sofern eine Organisation oder ein Verband zwei Vertreter entsendet, sind je eine Frau und ein Mann zu entsenden.“
e) Absatz 6 wird gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 7 wird der neue Absatz 5 und wie folgt neu gefasst:
„(5) Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Fernsehrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt. Insofern bedarf die Satzung der Genehmigung der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung.“
g) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.
h) Der bisherige Absatz 10 wird der neue Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 2 und das Wort „Berufung“ wird durch das Wort „Entsendung“ ersetzt.
i) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von drei Amtsperioden durch die Landesregierungen überprüft werden.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Buchst. a) bis c) darf in den Ausschüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der jeweiligen Vorsitzenden des Fernsehrates und dessen Ausschüssen sowie deren Stellvertretern.“
c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Sitzungen des Fernsehrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fernsehrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nicht-öffentlich statt.
(6) Die Zusammensetzung des Fernsehrates sowie seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Fernsehrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Fernsehrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Fernsehrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des ZDF zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des ZDF ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung.“
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zahl „vierzehn“ wird durch die Zahl „zwölf“ ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„a) vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;“.
cc) In Buchstabe b wird der Satzteil „diese dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören;“ gestrichen und der Satzteil „wählbar sind auch die Mitglieder des Fernsehrates“ wird durch den Satzteil „nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Buchst. a) bis c)“ ersetzt.
dd) Buchstabe c wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 21 Absatz 10 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 2 bis 7“ ersetzt.
d) Absätze 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:
„(4) § 21 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen.“
e) Absatz 5 wird gestrichen.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.“
bb) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Buchst. a) darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Ausschüssen sowie deren Stellvertretern.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „drei Fünfteln“ durch die Angabe „zwei Dritteln“ ersetzt.
c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.“
20. In § 30 a werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Das ZDF veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für:
1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom ZDF während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen, 4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind, 5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des ZDF gewährt worden sind und 6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
(6) Die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen werden, sind zu veröffentlichen. Dies ist in zukünftigen Arbeitsverträgen zu berücksichtigen.“
21. In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.
Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg: ............................, den ........................ ........................................................
Für den Freistaat Bayern: ............................, den ........................ ........................................................
Für das Land Berlin: ............................, den ........................ ........................................................
Für das Land Brandenburg: ............................, den ........................ ........................................................
Für die Freie Hansestadt Bremen: ............................, den ........................ ........................................................
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: ............................, den ........................ ........................................................
Für das Land Hessen: ............................, den ........................ ........................................................
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: ............................, den ........................ ........................................................
Für das Land Niedersachsen: ............................, den ........................ ........................................................
Für das Land Nordrhein-Westfalen: ............................, den ........................ ........................................................
Für das Land Rheinland-Pfalz: ............................, den ........................ ........................................................
Für das Saarland: ............................, den ........................ ........................................................
http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2015-04-15_Drs-18-1816_6c2de.pdf
Stellungsnahme
13.03.2015, 12:36 - Nachrichten/Aktuelles, Unternehmen ZDF-Fernsehratsvorsitzender nimmt zum Entwurf für einen neuen ZDF-Staatsvertrag Stellung
Bei der künftigen Zusammensetzung des Fernsehrates sollen auch weiterhin Vertreter der politischen Parteien berücksichtigt werden, so eine Stellungnahme des Vorsitzenden des ZDF-Fernsehrates, Ruprecht Polenz. Die Gremien müssten so organisiert und besetzt sein, dass sie die Vielfalt des Gemeinwesens und die gesellschaftliche Pluralität widerspiegelten. Das gelte auch für die so genannte „Staatsbank“, zu der das Bundesverfassungsgericht die Parteien zähle.
Ruprecht Polenz: „Mit den 16 Vertretern der Länder, die von den Landesregierungen zu entsenden sind, wird zwar die föderale Vielfalt in Deutschland abgebildet. Aber es ist auch das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen staatlichen Gewalten, vor allem zwischen Exekutive und Legislative, zu betrachten. Insofern sind mit Blick auf das Vielfaltsgebot auch die Parteien zu berücksichtigen. Sie bündeln gesellschaftliche Interessen und leisten durch ihre unterschiedliche Distanz zur Exekutive einen wichtigen Beitrag zur Pluralität der Staatsbank, insbesondere wenn kleinere Parteien mit berücksichtigt werden.“
Außerdem wird auf eine geplante Vorschrift im ZDF-Staatsvertragsentwurf hingewiesen, nach der die Mitgliedschaft in den Gremien durch Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle enden solle. Im Gesetz werde das Ausscheiden des Gremienmitglieds aus der entsendungsberechtigten Stelle beispielhaft als wichtiger Grund genannt. Diese Regelung kollidiere mit der unabhängigen Stellung der Gremienmitglieder als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit.
Polenz dazu: „Wichtige Gründe für eine Abberufung können wohl nur solche sein, die Zweifel an der unabhängigen Funktionswahrnehmung begründen. Ich frage mich, ob beispielsweise ein Regierungswechsel in einem Land ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein kann. Da der Fernsehrat beauftragt werden soll, darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtssicher im neuen Staatsvertrag zu beschreiben.“
Schließlich wird gefordert, dass nur die Ergebnisse der Sitzungen des Plenums veröffentlicht werden sollten, nicht auch die Beratungsergebnisse der Ausschüsse, welche nicht öffentlich tagen. Polenz: „Die Ausschüsse des Fernsehrates haben lediglich vorberatende Funktion. Sie treffen keine Entscheidungen. Die Willensbildungsprozesse innerhalb des Fernsehrates genießen zu Recht den Schutz der Vertraulichkeit. Die Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen trägt diesem Schutz Rechnung. Eine gleichzeitige Pflicht, die Ergebnisse einzelner Vorberatungen zu veröffentlichen, würde dem entgegenstehen. Gegen die Veröffentlichung der Anwesenheitslisten der Ausschüsse spricht dagegen nichts. Denn die Veröffentlichungspflicht dient der Transparenz der Aufgabenwahrnehmung der Ausschussmitglieder, berührt indes nicht den Willensbildungsprozess des Organs.“
www.fernsehrat.zdf.de
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Sekretariat ZDF-Fernsehrat
Ansprechpartner: Jan Holub
Telefon 06131 / 70 -12011
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