Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat

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Maren
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Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines sächsischen Staatsministers im MDR-Rundfunkrat

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Sächsische Staatskanzlei – Rechtsaufsicht über den MDR
Dr. Matthias Heinze
Postanschrift: Archivstraße 1
01097 Dresden

Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines sächsischen Staatsministers im MDR-Rundfunkrat gemäß § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag

Sehr geehrter Herr Dr. Heinze,

wir möchten Sie hiermit auf eine mögliche rechtswidrige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates hinweisen, die nach unserer Auffassung gegen § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag verstößt.

1. Sachverhalt

Ein derzeitiges Mitglied des MDR-Rundfunkrates aus dem Freistaat Sachsen wurde ursprünglich als Abgeordneter des Sächsischen Landtages gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag entsandt.
Seit dem 19. Dezember 2024 ist diese Person jedoch Staatsminister im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz und gehört damit der Sächsischen Landesregierung an.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag stellt die Landesregierung bereits mit Frau Kraushaar eine eigene Vertreterin im MDR-Rundfunkrat.
Durch die gleichzeitige Mitgliedschaft eines weiteren Regierungsmitglieds läge somit eine Überschreitung des zulässigen staatlichen Einflusses und ein Verstoß gegen das Staatsferneprinzip vor.

2. Rechtslage

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag dürfen dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat Mitglieder einer Landesregierung mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 nicht angehören.
Diese Regelung bewirkt eine gesetzliche Inkompatibilität mit der gegenwärtigen Situation.
Ein Mitglied des Rundfunkrates, das während seiner Amtszeit, Mitglied einer Landesregierung wird, verliert sein Mandat mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Minister automatisch.
Eine Übergangs- oder Karenzfrist ist nicht vorgesehen. Die in § 15 Absatz 4 Satz 2 MDR-Staatsvertrag vorgesehene Ausnahme greift hier durch die Doppelbelegung der Staatsregierung nicht.
Die in Abs. 6 geregelte zwölfmonatige Sperrfrist betrifft ausschließlich den umgekehrten Fall (Wiederaufnahme eines Mandats nach dem Ausscheiden aus einem Regierungsamt) und ist auch nicht einschlägig.

3. Bewertung

Die fortbestehende Mitgliedschaft des genannten Staatsministers im Rundfunkrat ist daher rechtswidrig, da sie gegen
• § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag (Inkompatibilität),
• § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag (nur ein Regierungsvertreter pro Land) und
• das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, „ZDF-Urteil“) entwickelte Staatsferneprinzip
verstößt.
Beschlüsse und Entscheidungen des MDR-Rundfunkrates könnten unter Umständen seit dem 19. Dezember 2024 anfechtbar sein, was erhebliche Konsequenzen auch außerhalb der Landesgruppe mit sich bringen könnte.

4. Antrag / Bitte um Prüfung

Wir bitten Sie daher als Rechtsaufsicht:

• die Rechtslage festzustellen und ggf. festzuhalten, dass das Mandat des betreffenden Mitglieds mit Wirkung vom 19. Dezember 2024 erloschen ist,
• den Freistaat Sachsen (Landtag) aufzufordern, unverzüglich eine Nachwahl gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag durchzuführen und
• den Vorgang öffentlich im nächsten Tätigkeitsbericht oder in den Protokollen des Rundfunkrates zu dokumentieren.

Wir danken Ihnen für die Prüfung und bitten um eine schriftliche Rückmeldung über die eingeleiteten Schritte.

Mit freundlichen Grüßen

Maren Müller
Vorsitzende Ständige Publikumskonferenz
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Maren
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Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat

Beitrag von Maren »

Thüringische Staatskanzlei – Rechtsaufsicht über den MDR
Medienrecht und Medienpolitik
z. Hd. Herr Nils Jonas Greiner
Regierungsstraße 73
99084 Erfurt


Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer Ministerpräsidenten im MDR-Rundfunkrat gem. § 15 Abs. 4 Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR-Staatsvertrag)

Sehr geehrter Herr Greiner,

wir möchten Sie hiermit auf eine mögliche rechtswidrige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates hinweisen, die nach unserer Auffassung gegen § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag verstößt. Eine Veröffentlichung zu dem Thema hatte es bereits am 7. November bei dem Newsportal „die Sachsen“ gegeben.

1. Sachverhalt

Prof. Dr. Mario Voigt wurde ursprünglich als Abgeordneter des Thüringer Landtages gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag für die CDU mit zwei Drittel Mehrheit in den MDR-Rundfunkrat gewählt.
Seit dem 12. Dezember 2024 ist diese Person jedoch Ministerpräsident von Thüringen und gehört damit der Thüringer Landesregierung an.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag stellt die Landesregierung bereits mit Frau Sina Reeder eine eigene Vertreterin im MDR-Rundfunkrat.

Durch die gleichzeitige Mitgliedschaft eines weiteren Regierungsmitglieds läge somit eine Überschreitung des zulässigen staatlichen Einflusses und ein Verstoß gegen das Prinzip der Staatsferne vor.

Dies ist vor dem Hintergrund, dass im Freistaat Sachsen ein ähnlich angelegter Fall mit Staatsminister Panter vorliegt, nicht unerheblich. Es ist schwer nachzuvollziehen, wieso dem gegenwärtigen MDR-Rundfunkrat fünf, statt drei, Regierungsmitglieder angehören.

2. Rechtslage

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag dürfen dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat Mitglieder einer Landesregierung mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 nicht angehören.

Diese Regelung bewirkt eine gesetzliche Inkompatibilität mit der gegenwärtigen Situation. Ein Mitglied des Rundfunkrates, das während seiner Amtszeit, Mitglied einer Landesregierung wird, verliert sein Mandat mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Minister automatisch. Eine Übergangs- oder Karenzfrist ist nicht vorgesehen. Die in § 15 Absatz 4 Satz 2 MDR-Staatsvertrag vorgesehene Ausnahme greift hier durch die Doppelbelegung der Staatsregierung nicht.

Die in Abs. 6 geregelte zwölfmonatige Sperrfrist betrifft ausschließlich den umgekehrten Fall (Wiederaufnahme eines Mandats nach dem Ausscheiden aus einem Regierungsamt) und ist auch nicht einschlägig.
Auch ist es vor dem Hintergrund, dass MP Mario Voigt seit dem 11. März 2024 zu keiner Sitzung des MDR-Rundfunkrates persönlich anwesend war, fraglich, ob er auf Grund seines Amtes überhaupt in der Lage ist, diese verantwortungsvolle und zeitintensive Gremientätigkeit ausüben zu können.

3. Bewertung

Die fortbestehende Mitgliedschaft des Thüringer Ministerpräsidenten im Rundfunkrat ist daher rechtswidrig, da sie gegen
• § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag (Inkompatibilität),
• § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag (nur ein Regierungsvertreter pro Land) und
• das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, „ZDF-Urteil“) entwickelte Staatsferneprinzip
verstößt.

Beschlüsse und Entscheidungen des MDR-Rundfunkrates könnten unter Umständen seit dem 12. Dezember 2024 anfechtbar sein, was erhebliche Konsequenzen auch außerhalb der Landesgruppe mit sich bringen könnte.

4. Antrag / Bitte um Prüfung

Wir bitten Sie daher als Rechtsaufsicht:
• die Rechtslage festzustellen und ggf. festzuhalten, dass das Mandat des Thüringer Ministerpräsidenten mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 erloschen ist, alternativ kann die Thüringische Staatsregierung aufgefordert werden Sina Reeder abzuberufen, um der rechtmäßigen Besetzung des MDR-Rundfunkrates gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 MDR-Rundfunkstaatsvertrag wieder vollumfänglich zu entsprechen,
• den Landtag des Freistaates Thüringen aufzufordern, unverzüglich eine Nachwahl gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag durchzuführen und
• den Vorgang öffentlich im nächsten Tätigkeitsbericht oder in den Protokollen des Rundfunkrates zu dokumentieren.

Wir danken Ihnen für die Prüfung und bitten um eine schriftliche Rückmeldung über die eingeleiteten Schritte.
Wir bitten weiterhin im Falle einer Ablehnung unserer Vorschläge zur Heilung der Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates um einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, damit wir als Verein im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes den Sachverhalt verwaltungsgerichtlich klären lassen können.


Mit freundlichen Grüßen

Maren Müller
Vorsitzende Publikumskonferenz

https://www.diesachsen.de/meissen-news ... zt-3072156
https://www.thueringer-landtag.de/press ... -gewaehlt/
https://www.mdr.de/mdr-rundfunkrat/sitz ... #tabs-box2
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Maren
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Re: Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat

Beitrag von Maren »

Sehr geehrte Frau Müller,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.11.2025 mit dem sie ein Hinweis auf eine mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer Ministerpräsidenten im MDR-Rundfunkrat thematisieren und um Prüfung bitten. Wie Sie wissen, erfolgt die Rechtsaufsicht im Benehmen mit allen drei MDR-Staatsvertragsländern. Vor diesem Hintergrund habe ich meine Kollegen in Sachsen-Anhalt und Sachsen über ihr Schreiben informiert. Nach erfolgter Bewertung und Prüfung und erforderlicher Benehmensherstellung mit Sachsen-Anhalt und Sachsen werde ich Ihnen selbstverständlich, wie erbeten, antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Nils Jonas Greiner
Referatsleiter | Head of Unit

Thüringer Staatskanzlei | state chancellery of thuringia
Referat 32 | Medienrecht und Medienpolitik
Media Law; Media Policy
Regierungsstraße 73 | 99084 Erfurt | Postfach 900253 | 99105 Erfurt | Germany
Tel: +49 (361) 57-3211470 | Fax: +49 (361) 57-3211479
www.thueringen.de · Nils.Greiner@tsk.thueringen.de
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Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des MDR-Rundfunkratesft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat

Beitrag von Maren »

Sehr geehrter Prof. Dr. Schröder,

aus den beiden beigefügten Anlagen können Sie entnehmen, dass unser Verein Ständige Publikumskonferenz e.V. sowohl die Staatskanzlei Thüringen als auch die Staatskanzlei Sachsen darauf aufmerksam gemacht hat, dass die derzeitige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates rechtswidrig ist.

Die Garantie eines ordnungs- und rechtsgemäß berufenen MDR-Rundfunkrates liegt in Ihrer Zuständigkeit.

Ich stelle daher folgenden Antrag:

1. Der MDR hat unverzüglich Sorge dafür zu tragen, dass die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Rundfunkrates des Mitteldeutschen Rundfunks gewährleistet ist, insbesondere durch Beendigung der Mitgliedschaft von Herrn Ministerpräsidenten Prof. Dr. Mario Voigt (für den Freistaat Thüringen) und Herrn Staatsminister Dirk Panter (für den Freistaat Sachsen), die ursprünglich als Landtagsvertreter für die CDU und SPD durch ihre jeweiligen Landtage entsandt wurden, seit 2024 den jeweiligen Staatsregierungen angehören und damit die Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV nicht mehr uneingeschränkt erfüllen und in Konkurrenz mit Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-StV stehen.

2. Der MDR soll fürderhin anregen, dass die Landtage in Thüringen und Sachsen nach Vollzug von Punkt 1 gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV jeweils einen neuer Rundfunkrat oder Rundfunkrätin für den Rest der Amtsperiode (2028) wählen.

3. Wir regen grundsätzlich an, dass sich der MDR dafür einsetzen soll, dass zukünftig Ministerpräsidenten keinen Anspruch auf einen MDR-Rundfunkratsposten haben dürfen. Dies erklärt sich zum einen durch die gebotene Staatsferne des MDR, als auch durch die Tatsache, dass offenkundig ein Ministerpräsident keine Zeit für eine ordnungsgemäße Mandatsausübung hat und er somit dieser verantwortungsvollen Tätigkeit nicht vollumfänglich nachkommen kann. (Mario Voigt war seit dem 13. März 2024 zu keiner weiteren Sitzung des MDR-Rundfunkrates.) Aus Rezipientensicht ist dies der denkbar schlechteste Zustand.

Begründung

1. Rechtsgrundlage

§ 16 Zusammensetzung des Rundfunkrates (MDR-Staatsvertrag)

(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:

1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesregierungen,
2. je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden.

2. Wegfall der Entsendungsvoraussetzungen

Die beiden o.b. Rundfunkräte wurden durch die Landtage entsandt, gehört seit dem Dezember 2024 aber den jeweiligen Landesregierungen an. Sie erfüllen die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV nicht mehr bzw. stehen mit ihrem ursprünglichen Mandat in der Konkurrenz zu ihrer aktuellen Tätigkeit als Ministerpräsident oder Staatsminister.

Somit sind derzeit zwei Regierungsvertreter mehr im MDR-Rundfunkrat vertreten, als § 16 MDR-Staatsvertrag vorsieht. Aus den drei gesetzlich vorgesehen MDR-Rundfunkräten, die ein Regierungsamt haben dürfen, sind derzeit fünf im MDR-Rundfunkrat. Das entspricht einer Steigerung von 66 Prozent. Dies verstößt eindeutig gegen den Geist des § 15 Absatz 4 MDR-Staatsvertrag Nr. 1, der es untersagt, dass Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat angehören dürfen.

Die Mitgliedschaft als MDR-Rundfunkrat für den Landtag ist für Ministerpräsident Voigt und Staatsminister Panter seit ihrer Ernennung ipso iure erloschen und der MDR hat vertreten durch den Juristischen Direktor dafür sorge zu tragen, diesen Zustand unverzüglich beendet wird.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit der elektronischen Übersendung einverstanden sind oder ob Sie noch einen nicht unterzeichneten Antrag postalisch zugeschickt bekommen wollen, damit Sie mir einen Bescheid übersenden können, der als Vorverfahren gewertet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Torsten Küllig
Stellvertr. Vorsitzender Publikumskonferenz
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Re: Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat

Beitrag von Maren »

Kleine Anfrage des Abgeordneten Torsten Gahler zum Thema.
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