Sächsische Staatskanzlei – Rechtsaufsicht über den MDR
Dr. Matthias Heinze
Postanschrift: Archivstraße 1
01097 Dresden
Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines sächsischen Staatsministers im MDR-Rundfunkrat gemäß § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag
Sehr geehrter Herr Dr. Heinze,
wir möchten Sie hiermit auf eine mögliche rechtswidrige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates hinweisen, die nach unserer Auffassung gegen § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag verstößt.
1. Sachverhalt
Ein derzeitiges Mitglied des MDR-Rundfunkrates aus dem Freistaat Sachsen wurde ursprünglich als Abgeordneter des Sächsischen Landtages gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag entsandt.
Seit dem 19. Dezember 2024 ist diese Person jedoch Staatsminister im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz und gehört damit der Sächsischen Landesregierung an.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag stellt die Landesregierung bereits mit Frau Kraushaar eine eigene Vertreterin im MDR-Rundfunkrat.
Durch die gleichzeitige Mitgliedschaft eines weiteren Regierungsmitglieds läge somit eine Überschreitung des zulässigen staatlichen Einflusses und ein Verstoß gegen das Staatsferneprinzip vor.
2. Rechtslage
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag dürfen dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat Mitglieder einer Landesregierung mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 nicht angehören.
Diese Regelung bewirkt eine gesetzliche Inkompatibilität mit der gegenwärtigen Situation.
Ein Mitglied des Rundfunkrates, das während seiner Amtszeit, Mitglied einer Landesregierung wird, verliert sein Mandat mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Minister automatisch.
Eine Übergangs- oder Karenzfrist ist nicht vorgesehen. Die in § 15 Absatz 4 Satz 2 MDR-Staatsvertrag vorgesehene Ausnahme greift hier durch die Doppelbelegung der Staatsregierung nicht.
Die in Abs. 6 geregelte zwölfmonatige Sperrfrist betrifft ausschließlich den umgekehrten Fall (Wiederaufnahme eines Mandats nach dem Ausscheiden aus einem Regierungsamt) und ist auch nicht einschlägig.
3. Bewertung
Die fortbestehende Mitgliedschaft des genannten Staatsministers im Rundfunkrat ist daher rechtswidrig, da sie gegen
• § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag (Inkompatibilität),
• § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag (nur ein Regierungsvertreter pro Land) und
• das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, „ZDF-Urteil“) entwickelte Staatsferneprinzip
verstößt.
Beschlüsse und Entscheidungen des MDR-Rundfunkrates könnten unter Umständen seit dem 19. Dezember 2024 anfechtbar sein, was erhebliche Konsequenzen auch außerhalb der Landesgruppe mit sich bringen könnte.
4. Antrag / Bitte um Prüfung
Wir bitten Sie daher als Rechtsaufsicht:
• die Rechtslage festzustellen und ggf. festzuhalten, dass das Mandat des betreffenden Mitglieds mit Wirkung vom 19. Dezember 2024 erloschen ist,
• den Freistaat Sachsen (Landtag) aufzufordern, unverzüglich eine Nachwahl gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag durchzuführen und
• den Vorgang öffentlich im nächsten Tätigkeitsbericht oder in den Protokollen des Rundfunkrates zu dokumentieren.
Wir danken Ihnen für die Prüfung und bitten um eine schriftliche Rückmeldung über die eingeleiteten Schritte.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller
Vorsitzende Ständige Publikumskonferenz
Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Thüringische Staatskanzlei – Rechtsaufsicht über den MDR
Medienrecht und Medienpolitik
z. Hd. Herr Nils Jonas Greiner
Regierungsstraße 73
99084 Erfurt
Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer Ministerpräsidenten im MDR-Rundfunkrat gem. § 15 Abs. 4 Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR-Staatsvertrag)
Sehr geehrter Herr Greiner,
wir möchten Sie hiermit auf eine mögliche rechtswidrige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates hinweisen, die nach unserer Auffassung gegen § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag verstößt. Eine Veröffentlichung zu dem Thema hatte es bereits am 7. November bei dem Newsportal „die Sachsen“ gegeben.
1. Sachverhalt
Prof. Dr. Mario Voigt wurde ursprünglich als Abgeordneter des Thüringer Landtages gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag für die CDU mit zwei Drittel Mehrheit in den MDR-Rundfunkrat gewählt.
Seit dem 12. Dezember 2024 ist diese Person jedoch Ministerpräsident von Thüringen und gehört damit der Thüringer Landesregierung an.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag stellt die Landesregierung bereits mit Frau Sina Reeder eine eigene Vertreterin im MDR-Rundfunkrat.
Durch die gleichzeitige Mitgliedschaft eines weiteren Regierungsmitglieds läge somit eine Überschreitung des zulässigen staatlichen Einflusses und ein Verstoß gegen das Prinzip der Staatsferne vor.
Dies ist vor dem Hintergrund, dass im Freistaat Sachsen ein ähnlich angelegter Fall mit Staatsminister Panter vorliegt, nicht unerheblich. Es ist schwer nachzuvollziehen, wieso dem gegenwärtigen MDR-Rundfunkrat fünf, statt drei, Regierungsmitglieder angehören.
2. Rechtslage
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag dürfen dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat Mitglieder einer Landesregierung mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 nicht angehören.
Diese Regelung bewirkt eine gesetzliche Inkompatibilität mit der gegenwärtigen Situation. Ein Mitglied des Rundfunkrates, das während seiner Amtszeit, Mitglied einer Landesregierung wird, verliert sein Mandat mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Minister automatisch. Eine Übergangs- oder Karenzfrist ist nicht vorgesehen. Die in § 15 Absatz 4 Satz 2 MDR-Staatsvertrag vorgesehene Ausnahme greift hier durch die Doppelbelegung der Staatsregierung nicht.
Die in Abs. 6 geregelte zwölfmonatige Sperrfrist betrifft ausschließlich den umgekehrten Fall (Wiederaufnahme eines Mandats nach dem Ausscheiden aus einem Regierungsamt) und ist auch nicht einschlägig.
Auch ist es vor dem Hintergrund, dass MP Mario Voigt seit dem 11. März 2024 zu keiner Sitzung des MDR-Rundfunkrates persönlich anwesend war, fraglich, ob er auf Grund seines Amtes überhaupt in der Lage ist, diese verantwortungsvolle und zeitintensive Gremientätigkeit ausüben zu können.
3. Bewertung
Die fortbestehende Mitgliedschaft des Thüringer Ministerpräsidenten im Rundfunkrat ist daher rechtswidrig, da sie gegen
• § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag (Inkompatibilität),
• § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag (nur ein Regierungsvertreter pro Land) und
• das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, „ZDF-Urteil“) entwickelte Staatsferneprinzip
verstößt.
Beschlüsse und Entscheidungen des MDR-Rundfunkrates könnten unter Umständen seit dem 12. Dezember 2024 anfechtbar sein, was erhebliche Konsequenzen auch außerhalb der Landesgruppe mit sich bringen könnte.
4. Antrag / Bitte um Prüfung
Wir bitten Sie daher als Rechtsaufsicht:
• die Rechtslage festzustellen und ggf. festzuhalten, dass das Mandat des Thüringer Ministerpräsidenten mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 erloschen ist, alternativ kann die Thüringische Staatsregierung aufgefordert werden Sina Reeder abzuberufen, um der rechtmäßigen Besetzung des MDR-Rundfunkrates gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 MDR-Rundfunkstaatsvertrag wieder vollumfänglich zu entsprechen,
• den Landtag des Freistaates Thüringen aufzufordern, unverzüglich eine Nachwahl gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag durchzuführen und
• den Vorgang öffentlich im nächsten Tätigkeitsbericht oder in den Protokollen des Rundfunkrates zu dokumentieren.
Wir danken Ihnen für die Prüfung und bitten um eine schriftliche Rückmeldung über die eingeleiteten Schritte.
Wir bitten weiterhin im Falle einer Ablehnung unserer Vorschläge zur Heilung der Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates um einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, damit wir als Verein im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes den Sachverhalt verwaltungsgerichtlich klären lassen können.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller
Vorsitzende Publikumskonferenz
https://www.diesachsen.de/meissen-news ... zt-3072156
https://www.thueringer-landtag.de/press ... -gewaehlt/
https://www.mdr.de/mdr-rundfunkrat/sitz ... #tabs-box2
Medienrecht und Medienpolitik
z. Hd. Herr Nils Jonas Greiner
Regierungsstraße 73
99084 Erfurt
Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer Ministerpräsidenten im MDR-Rundfunkrat gem. § 15 Abs. 4 Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR-Staatsvertrag)
Sehr geehrter Herr Greiner,
wir möchten Sie hiermit auf eine mögliche rechtswidrige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates hinweisen, die nach unserer Auffassung gegen § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag verstößt. Eine Veröffentlichung zu dem Thema hatte es bereits am 7. November bei dem Newsportal „die Sachsen“ gegeben.
1. Sachverhalt
Prof. Dr. Mario Voigt wurde ursprünglich als Abgeordneter des Thüringer Landtages gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag für die CDU mit zwei Drittel Mehrheit in den MDR-Rundfunkrat gewählt.
Seit dem 12. Dezember 2024 ist diese Person jedoch Ministerpräsident von Thüringen und gehört damit der Thüringer Landesregierung an.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag stellt die Landesregierung bereits mit Frau Sina Reeder eine eigene Vertreterin im MDR-Rundfunkrat.
Durch die gleichzeitige Mitgliedschaft eines weiteren Regierungsmitglieds läge somit eine Überschreitung des zulässigen staatlichen Einflusses und ein Verstoß gegen das Prinzip der Staatsferne vor.
Dies ist vor dem Hintergrund, dass im Freistaat Sachsen ein ähnlich angelegter Fall mit Staatsminister Panter vorliegt, nicht unerheblich. Es ist schwer nachzuvollziehen, wieso dem gegenwärtigen MDR-Rundfunkrat fünf, statt drei, Regierungsmitglieder angehören.
2. Rechtslage
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag dürfen dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat Mitglieder einer Landesregierung mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 nicht angehören.
Diese Regelung bewirkt eine gesetzliche Inkompatibilität mit der gegenwärtigen Situation. Ein Mitglied des Rundfunkrates, das während seiner Amtszeit, Mitglied einer Landesregierung wird, verliert sein Mandat mit dem Zeitpunkt der Ernennung zum Minister automatisch. Eine Übergangs- oder Karenzfrist ist nicht vorgesehen. Die in § 15 Absatz 4 Satz 2 MDR-Staatsvertrag vorgesehene Ausnahme greift hier durch die Doppelbelegung der Staatsregierung nicht.
Die in Abs. 6 geregelte zwölfmonatige Sperrfrist betrifft ausschließlich den umgekehrten Fall (Wiederaufnahme eines Mandats nach dem Ausscheiden aus einem Regierungsamt) und ist auch nicht einschlägig.
Auch ist es vor dem Hintergrund, dass MP Mario Voigt seit dem 11. März 2024 zu keiner Sitzung des MDR-Rundfunkrates persönlich anwesend war, fraglich, ob er auf Grund seines Amtes überhaupt in der Lage ist, diese verantwortungsvolle und zeitintensive Gremientätigkeit ausüben zu können.
3. Bewertung
Die fortbestehende Mitgliedschaft des Thüringer Ministerpräsidenten im Rundfunkrat ist daher rechtswidrig, da sie gegen
• § 15 Abs. 4 MDR-Staatsvertrag (Inkompatibilität),
• § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-Staatsvertrag (nur ein Regierungsvertreter pro Land) und
• das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, „ZDF-Urteil“) entwickelte Staatsferneprinzip
verstößt.
Beschlüsse und Entscheidungen des MDR-Rundfunkrates könnten unter Umständen seit dem 12. Dezember 2024 anfechtbar sein, was erhebliche Konsequenzen auch außerhalb der Landesgruppe mit sich bringen könnte.
4. Antrag / Bitte um Prüfung
Wir bitten Sie daher als Rechtsaufsicht:
• die Rechtslage festzustellen und ggf. festzuhalten, dass das Mandat des Thüringer Ministerpräsidenten mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 erloschen ist, alternativ kann die Thüringische Staatsregierung aufgefordert werden Sina Reeder abzuberufen, um der rechtmäßigen Besetzung des MDR-Rundfunkrates gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 MDR-Rundfunkstaatsvertrag wieder vollumfänglich zu entsprechen,
• den Landtag des Freistaates Thüringen aufzufordern, unverzüglich eine Nachwahl gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-Staatsvertrag durchzuführen und
• den Vorgang öffentlich im nächsten Tätigkeitsbericht oder in den Protokollen des Rundfunkrates zu dokumentieren.
Wir danken Ihnen für die Prüfung und bitten um eine schriftliche Rückmeldung über die eingeleiteten Schritte.
Wir bitten weiterhin im Falle einer Ablehnung unserer Vorschläge zur Heilung der Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates um einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, damit wir als Verein im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes den Sachverhalt verwaltungsgerichtlich klären lassen können.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller
Vorsitzende Publikumskonferenz
https://www.diesachsen.de/meissen-news ... zt-3072156
https://www.thueringer-landtag.de/press ... -gewaehlt/
https://www.mdr.de/mdr-rundfunkrat/sitz ... #tabs-box2
Re: Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Sehr geehrte Frau Müller,
haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.11.2025 mit dem sie ein Hinweis auf eine mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer Ministerpräsidenten im MDR-Rundfunkrat thematisieren und um Prüfung bitten. Wie Sie wissen, erfolgt die Rechtsaufsicht im Benehmen mit allen drei MDR-Staatsvertragsländern. Vor diesem Hintergrund habe ich meine Kollegen in Sachsen-Anhalt und Sachsen über ihr Schreiben informiert. Nach erfolgter Bewertung und Prüfung und erforderlicher Benehmensherstellung mit Sachsen-Anhalt und Sachsen werde ich Ihnen selbstverständlich, wie erbeten, antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Nils Jonas Greiner
Referatsleiter | Head of Unit
Thüringer Staatskanzlei | state chancellery of thuringia
Referat 32 | Medienrecht und Medienpolitik
Media Law; Media Policy
Regierungsstraße 73 | 99084 Erfurt | Postfach 900253 | 99105 Erfurt | Germany
Tel: +49 (361) 57-3211470 | Fax: +49 (361) 57-3211479
www.thueringen.de · Nils.Greiner@tsk.thueringen.de
haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.11.2025 mit dem sie ein Hinweis auf eine mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer Ministerpräsidenten im MDR-Rundfunkrat thematisieren und um Prüfung bitten. Wie Sie wissen, erfolgt die Rechtsaufsicht im Benehmen mit allen drei MDR-Staatsvertragsländern. Vor diesem Hintergrund habe ich meine Kollegen in Sachsen-Anhalt und Sachsen über ihr Schreiben informiert. Nach erfolgter Bewertung und Prüfung und erforderlicher Benehmensherstellung mit Sachsen-Anhalt und Sachsen werde ich Ihnen selbstverständlich, wie erbeten, antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Nils Jonas Greiner
Referatsleiter | Head of Unit
Thüringer Staatskanzlei | state chancellery of thuringia
Referat 32 | Medienrecht und Medienpolitik
Media Law; Media Policy
Regierungsstraße 73 | 99084 Erfurt | Postfach 900253 | 99105 Erfurt | Germany
Tel: +49 (361) 57-3211470 | Fax: +49 (361) 57-3211479
www.thueringen.de · Nils.Greiner@tsk.thueringen.de
Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des MDR-Rundfunkratesft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Sehr geehrter Prof. Dr. Schröder,
aus den beiden beigefügten Anlagen können Sie entnehmen, dass unser Verein Ständige Publikumskonferenz e.V. sowohl die Staatskanzlei Thüringen als auch die Staatskanzlei Sachsen darauf aufmerksam gemacht hat, dass die derzeitige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates rechtswidrig ist.
Die Garantie eines ordnungs- und rechtsgemäß berufenen MDR-Rundfunkrates liegt in Ihrer Zuständigkeit.
Ich stelle daher folgenden Antrag:
1. Der MDR hat unverzüglich Sorge dafür zu tragen, dass die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Rundfunkrates des Mitteldeutschen Rundfunks gewährleistet ist, insbesondere durch Beendigung der Mitgliedschaft von Herrn Ministerpräsidenten Prof. Dr. Mario Voigt (für den Freistaat Thüringen) und Herrn Staatsminister Dirk Panter (für den Freistaat Sachsen), die ursprünglich als Landtagsvertreter für die CDU und SPD durch ihre jeweiligen Landtage entsandt wurden, seit 2024 den jeweiligen Staatsregierungen angehören und damit die Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV nicht mehr uneingeschränkt erfüllen und in Konkurrenz mit Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-StV stehen.
2. Der MDR soll fürderhin anregen, dass die Landtage in Thüringen und Sachsen nach Vollzug von Punkt 1 gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV jeweils einen neuer Rundfunkrat oder Rundfunkrätin für den Rest der Amtsperiode (2028) wählen.
3. Wir regen grundsätzlich an, dass sich der MDR dafür einsetzen soll, dass zukünftig Ministerpräsidenten keinen Anspruch auf einen MDR-Rundfunkratsposten haben dürfen. Dies erklärt sich zum einen durch die gebotene Staatsferne des MDR, als auch durch die Tatsache, dass offenkundig ein Ministerpräsident keine Zeit für eine ordnungsgemäße Mandatsausübung hat und er somit dieser verantwortungsvollen Tätigkeit nicht vollumfänglich nachkommen kann. (Mario Voigt war seit dem 13. März 2024 zu keiner weiteren Sitzung des MDR-Rundfunkrates.) Aus Rezipientensicht ist dies der denkbar schlechteste Zustand.
Begründung
1. Rechtsgrundlage
§ 16 Zusammensetzung des Rundfunkrates (MDR-Staatsvertrag)
(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesregierungen,
2. je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden.
2. Wegfall der Entsendungsvoraussetzungen
Die beiden o.b. Rundfunkräte wurden durch die Landtage entsandt, gehört seit dem Dezember 2024 aber den jeweiligen Landesregierungen an. Sie erfüllen die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV nicht mehr bzw. stehen mit ihrem ursprünglichen Mandat in der Konkurrenz zu ihrer aktuellen Tätigkeit als Ministerpräsident oder Staatsminister.
Somit sind derzeit zwei Regierungsvertreter mehr im MDR-Rundfunkrat vertreten, als § 16 MDR-Staatsvertrag vorsieht. Aus den drei gesetzlich vorgesehen MDR-Rundfunkräten, die ein Regierungsamt haben dürfen, sind derzeit fünf im MDR-Rundfunkrat. Das entspricht einer Steigerung von 66 Prozent. Dies verstößt eindeutig gegen den Geist des § 15 Absatz 4 MDR-Staatsvertrag Nr. 1, der es untersagt, dass Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat angehören dürfen.
Die Mitgliedschaft als MDR-Rundfunkrat für den Landtag ist für Ministerpräsident Voigt und Staatsminister Panter seit ihrer Ernennung ipso iure erloschen und der MDR hat vertreten durch den Juristischen Direktor dafür sorge zu tragen, diesen Zustand unverzüglich beendet wird.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit der elektronischen Übersendung einverstanden sind oder ob Sie noch einen nicht unterzeichneten Antrag postalisch zugeschickt bekommen wollen, damit Sie mir einen Bescheid übersenden können, der als Vorverfahren gewertet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Küllig
Stellvertr. Vorsitzender Publikumskonferenz
aus den beiden beigefügten Anlagen können Sie entnehmen, dass unser Verein Ständige Publikumskonferenz e.V. sowohl die Staatskanzlei Thüringen als auch die Staatskanzlei Sachsen darauf aufmerksam gemacht hat, dass die derzeitige Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates rechtswidrig ist.
Die Garantie eines ordnungs- und rechtsgemäß berufenen MDR-Rundfunkrates liegt in Ihrer Zuständigkeit.
Ich stelle daher folgenden Antrag:
1. Der MDR hat unverzüglich Sorge dafür zu tragen, dass die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Rundfunkrates des Mitteldeutschen Rundfunks gewährleistet ist, insbesondere durch Beendigung der Mitgliedschaft von Herrn Ministerpräsidenten Prof. Dr. Mario Voigt (für den Freistaat Thüringen) und Herrn Staatsminister Dirk Panter (für den Freistaat Sachsen), die ursprünglich als Landtagsvertreter für die CDU und SPD durch ihre jeweiligen Landtage entsandt wurden, seit 2024 den jeweiligen Staatsregierungen angehören und damit die Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV nicht mehr uneingeschränkt erfüllen und in Konkurrenz mit Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 MDR-StV stehen.
2. Der MDR soll fürderhin anregen, dass die Landtage in Thüringen und Sachsen nach Vollzug von Punkt 1 gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV jeweils einen neuer Rundfunkrat oder Rundfunkrätin für den Rest der Amtsperiode (2028) wählen.
3. Wir regen grundsätzlich an, dass sich der MDR dafür einsetzen soll, dass zukünftig Ministerpräsidenten keinen Anspruch auf einen MDR-Rundfunkratsposten haben dürfen. Dies erklärt sich zum einen durch die gebotene Staatsferne des MDR, als auch durch die Tatsache, dass offenkundig ein Ministerpräsident keine Zeit für eine ordnungsgemäße Mandatsausübung hat und er somit dieser verantwortungsvollen Tätigkeit nicht vollumfänglich nachkommen kann. (Mario Voigt war seit dem 13. März 2024 zu keiner weiteren Sitzung des MDR-Rundfunkrates.) Aus Rezipientensicht ist dies der denkbar schlechteste Zustand.
Begründung
1. Rechtsgrundlage
§ 16 Zusammensetzung des Rundfunkrates (MDR-Staatsvertrag)
(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesregierungen,
2. je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden.
2. Wegfall der Entsendungsvoraussetzungen
Die beiden o.b. Rundfunkräte wurden durch die Landtage entsandt, gehört seit dem Dezember 2024 aber den jeweiligen Landesregierungen an. Sie erfüllen die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 MDR-StV nicht mehr bzw. stehen mit ihrem ursprünglichen Mandat in der Konkurrenz zu ihrer aktuellen Tätigkeit als Ministerpräsident oder Staatsminister.
Somit sind derzeit zwei Regierungsvertreter mehr im MDR-Rundfunkrat vertreten, als § 16 MDR-Staatsvertrag vorsieht. Aus den drei gesetzlich vorgesehen MDR-Rundfunkräten, die ein Regierungsamt haben dürfen, sind derzeit fünf im MDR-Rundfunkrat. Das entspricht einer Steigerung von 66 Prozent. Dies verstößt eindeutig gegen den Geist des § 15 Absatz 4 MDR-Staatsvertrag Nr. 1, der es untersagt, dass Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat angehören dürfen.
Die Mitgliedschaft als MDR-Rundfunkrat für den Landtag ist für Ministerpräsident Voigt und Staatsminister Panter seit ihrer Ernennung ipso iure erloschen und der MDR hat vertreten durch den Juristischen Direktor dafür sorge zu tragen, diesen Zustand unverzüglich beendet wird.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit der elektronischen Übersendung einverstanden sind oder ob Sie noch einen nicht unterzeichneten Antrag postalisch zugeschickt bekommen wollen, damit Sie mir einen Bescheid übersenden können, der als Vorverfahren gewertet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Küllig
Stellvertr. Vorsitzender Publikumskonferenz
Re: Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Kleine Anfrage des Abgeordneten Torsten Gahler zum Thema.
- Dateianhänge
-
- Drs_8_4936_0.pdf
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Re: Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Antwort der Thüringer Staatskanzlei zur Anfrage auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Re: Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Antwort auf Kleine Anfrage des Abgeordneten Torsten Gahler (AfD) // Drs.-Nr.: 8/4936
Thema: Hinweis an die Staatsregierung auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines sächsischen Staatsministers im MDR-Rundfunkrat
Thema: Hinweis an die Staatsregierung auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines sächsischen Staatsministers im MDR-Rundfunkrat
- Dateianhänge
-
- Drs_8_4936_1.pdf
- (241.85 KiB) 7-mal heruntergeladen
Re: Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Betreff: Nachfrage – rechtliche Bewertung der Mandatslage im MDR-Rundfunkrat (Panter & Voigt)Aw: Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des MDR-Rundfunkrates
Sehr geehrter Prof. Dr. Schröder,
am 14. November 2025 haben wir die MDR-Juristische Direktion um eine rechtliche Bewertung der Mitgliedschaft von Herrn Staatsminister Dirk Panter im MDR-Rundfunkrat gebeten. Zudem betrifft unser Anliegen auch Herrn Ministerpräsident Prof. Dr. Mario Voigt. Bis heute liegt uns keine Rückmeldung vor.
Wir möchten Sie daher bitten, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens eine schriftliche rechtliche Stellungnahme abzugeben. Unser Anliegen betrifft die ordnungsgemäße Einhaltung der Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 MDR-Staatsvertrag.
Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass in der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Gahlert die MDR-Gremien (Rundfunkrat und Verwaltungsrat) https://edas.landtag.sachsen.de/redas/d ... i_id=46615 erwähnt werden, die die Zusammensetzung nach Eintritt von Herrn Panter und Herrn Voigt in die Regierung nicht beanstandet haben.
Aus unserer Sicht ist diese „Duldung“ juristisch nicht relevant:
- Die MDR-Gremien prüfen keine Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 MDR-StV.
- Sie haben weder die Kompetenz noch die Pflicht, Mandate nach funktionalen Kategorien zu korrigieren.
- Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Besetzung liegt ausschließlich bei den entsendenden Stellen und der MDR-Juristischen Direktion.
Die Mitglieder Herrn Panter und Herrn Voigt erfüllen nicht mehr die Voraussetzungen der Entsendekategorien, da sie als Regierungsmitglieder nun der Exekutive angehören. Das Mandat als Landtagsvertreter bzw. ursprünglich gewählter Vertreter erlischt ipso iure, unabhängig davon, ob ein formales Mandat noch besteht.
Wir weisen darauf hin, dass die Klärung aus unserer Sicht dringlich ist, um die Funktionsfähigkeit und Staatsferne des MDR-Rundfunkrates zu sichern.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Küllig
Sehr geehrter Prof. Dr. Schröder,
am 14. November 2025 haben wir die MDR-Juristische Direktion um eine rechtliche Bewertung der Mitgliedschaft von Herrn Staatsminister Dirk Panter im MDR-Rundfunkrat gebeten. Zudem betrifft unser Anliegen auch Herrn Ministerpräsident Prof. Dr. Mario Voigt. Bis heute liegt uns keine Rückmeldung vor.
Wir möchten Sie daher bitten, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens eine schriftliche rechtliche Stellungnahme abzugeben. Unser Anliegen betrifft die ordnungsgemäße Einhaltung der Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 MDR-Staatsvertrag.
Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass in der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Gahlert die MDR-Gremien (Rundfunkrat und Verwaltungsrat) https://edas.landtag.sachsen.de/redas/d ... i_id=46615 erwähnt werden, die die Zusammensetzung nach Eintritt von Herrn Panter und Herrn Voigt in die Regierung nicht beanstandet haben.
Aus unserer Sicht ist diese „Duldung“ juristisch nicht relevant:
- Die MDR-Gremien prüfen keine Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 MDR-StV.
- Sie haben weder die Kompetenz noch die Pflicht, Mandate nach funktionalen Kategorien zu korrigieren.
- Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Besetzung liegt ausschließlich bei den entsendenden Stellen und der MDR-Juristischen Direktion.
Die Mitglieder Herrn Panter und Herrn Voigt erfüllen nicht mehr die Voraussetzungen der Entsendekategorien, da sie als Regierungsmitglieder nun der Exekutive angehören. Das Mandat als Landtagsvertreter bzw. ursprünglich gewählter Vertreter erlischt ipso iure, unabhängig davon, ob ein formales Mandat noch besteht.
Wir weisen darauf hin, dass die Klärung aus unserer Sicht dringlich ist, um die Funktionsfähigkeit und Staatsferne des MDR-Rundfunkrates zu sichern.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Küllig
Re: Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft des Thüringer MP Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat
Sächsische Staatskanzlei – Rechtsaufsicht über den MDR
Dr. Matthias Heinze
Postanschrift: Archivstraße 1
01097 Dresden
Rechtsaufsicht über den MDR – Bitte um aufsichtsrechtliche Prüfung der Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates
Anlage:
• Antwort der Sächsischen Staatsregierung zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Torsten Gahler (AfD) Drs.:-Nr.: 8/4936
• Vorschlag zur Änderung des § 16 MDR‑Staatsvertrags
Sehr geehrter Herr Dr. Heinze,
unter Bezugnahme auf die Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gahlert zur Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates möchten wir Sie als Rechtsaufsichtsbehörde für den Mitteldeutschen Rundfunk um eine erneute, eigenständige Prüfung bitten.
Die Sächsische Staatsregierung führt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage aus, dass die Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates rechtlich nicht zu beanstanden sei und verweist unter anderem darauf, dass die MDR-Gremien nach Kenntnis der Staatsregierung die Zusammensetzung nach dem Eintritt von Herrn Staatsminister Panter in die Staatsregierung nicht gerügt hätten (Frage 2 letzter Absatz).
Gerade vor dem Hintergrund der Rechtsaufsichtspflicht der Staatsregierung stellt sich aus unserer Sicht jedoch die Frage, weshalb keine eigenständige aufsichtsrechtliche Prüfung vorgenommen wurde.
Nach unserer Auffassung ergibt sich aus § 16 MDR-Staatsvertrag eine funktionale Zuordnung der Rundfunkratsmandate zu klar voneinander getrennten Entsendekategorien (Landtag – Landesregierung). Mit dem Eintritt von Herrn Staatsminister Panter sowie von Herrn Ministerpräsident Prof. Dr. Mario Voigt in die jeweiligen Landesregierungen sind die Voraussetzungen der Entsendekategorie „Landtag“ nicht mehr erfüllt, da es zu einer unzulässigen „Mandatsverschränkung“ zwischen Landtag und Landesregierung kommt. Das formale Fortbestehen eines Landtagsmandats ändert daran aus rundfunkrechtlicher Sicht nichts.
Die von der Sächsischen Staatsregierung angeführte Nichtbeanstandung durch die MDR-Gremien kann eine aufsichtsrechtliche Prüfung nicht ersetzen. Rundfunkrat und Verwaltungsrat verfügen weder über die Kompetenz noch über die Verpflichtung, Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 MDR-StV zu überprüfen oder Mandate wegen Wegfalls dieser Voraussetzungen zu beenden. Diese Verantwortung liegt vielmehr bei den entsendenden Stellen und der zuständigen Rechtsaufsicht.
Insofern ist der letzte Satz in Frage zwei der Kleinen Anfrage inhaltlich zu hinterfragen.
Unabhängig von der Einhaltung der 1/3-Staatsnähe-Quote ist zusätzlich sicherzustellen, dass jede Entsendekategorie ordnungsgemäß und funktionsgerecht besetzt ist. Die bloße Einhaltung der Quote kann eine fehlerhafte Zuordnung von Regierungsmitgliedern zu Landtagsmandaten nicht legitimieren.
Wir bitten Sie daher ausdrücklich,
1. im Rahmen Ihrer derzeigen für den MDR zuständigen Rechtsaufsicht eine eigenständige rechtliche Bewertung der fortbestehenden Mitgliedschaften von Herrn Staatsminister Panter und Herrn Ministerpräsident Prof. Dr. Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat vorzunehmen,
2. darzulegen, weshalb trotz des Wegfalls der ursprünglichen Entsendungsvoraussetzungen bislang keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wurden,
3. mitzuteilen, welche Schritte zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates vorgesehen sind.
Wir betrachten dieses Schreiben ausdrücklich als Teil eines vorgelagerten aufsichtsrechtlichen Verfahrens und bitten um eine schriftliche Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.
In diesem Zusammenhang bitte wir auch um Stellungnahme, inwieweit unser Vorschlag zur Änderung des § 16 MDR‑Staatsvertrags – Einführung eines Nachrückverfahrens (Schreiben vom 17. November 2025 an die SK Thüringen) in Ihre Bewertung Berücksichtigung gefunden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller
Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V.
Anlage:
Vorschlag zur Änderung des § 16 MDR‑Staatsvertrags
1. Juristische Langbegründung
2. Gegenüberstellung „alte Fassung vs. neue Fassung“
3. Änderungsfassung im juristischen Bearbeitungsstil (Streichungen/Ersetzungen)
4. Kurzbegründung für Abgeordnete
1. Juristische Langbegründung
1.1 Ausgangslage
§ 16 MDR‑Staatsvertrag regelt die Zusammensetzung des Rundfunkrates. Die Norm zählt die Mitgliedergruppen auf und bestimmt insbesondere die Zahl und Wahlmodalitäten der durch die Landtage entsandten Mitglieder. Die Vorschrift sieht jedoch kein Nachrückverfahren und keine Ersatzmitglieder vor. Dadurch entstehen gesetzliche Lücken, die Funktionsfähigkeit, demokratische Legitimation und Kontinuität des Gremiums beeinträchtigen können.
1.2 Problemstellung
Scheidet ein durch den Landtag gewähltes Mitglied aus, besteht weder eine automatische Nachbesetzung noch ein vorab bestimmtes Ersatzmitglied. Die Folge: - Es entsteht eine Unterbesetzung des Rundfunkrates. - Länderproporze können verzerrt werden. - Die Arbeitsfähigkeit des Gremiums kann eingeschränkt sein. - Der Landtag muss ein vollständiges neues Wahlverfahren einleiten, was oft Wochen oder Monate dauert kann.
Da Rundfunkräte kontinuierlich arbeiten und Aufsichtsfunktionen ausüben, können solche Funktionslücken problematisch sein.
1.3 Rechtliche Bewertung
Der MDR‑Staatsvertrag enthält eine abschließende Regelung zur Zusammensetzung. Geschäftsordnungen der Landtage können keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen zu Gremien eines Staatsvertrages treffen, da sie nicht staatsvertragsergänzend wirken dürfen. Entsprechend ist die Lücke nur durch eine Änderung des Staatsvertrags selbst zu schließen.
1.4 Vergleich mit anderen Rundfunkstaatsverträgen
Andere Rundfunkanstalten sehen teils Nachrückverfahren vor (z. B. rbb und NDR). Diese Mechanismen haben sich als praktikabel erwiesen und verhindern Verzögerungen bei Gremienentscheidungen. Der MDR‑Staatsvertrag bildet hier eine Regelungslücke, die systematisch nicht begründbar ist.
1.5 Ziel der vorgeschlagenen Änderung
• Rechtssicherheit schaffen
• Funktionsfähigkeit des Rundfunkrates sicherstellen
• Demokratische Legitimation und ununterbrochene Repräsentation gewährleisten
• Planbarkeit für Landtage und beteiligte Gremien steigern
1.6 Verfassungsrechtliche Einordnung
Die Länder sind nach Art. 30, 70 GG für Rundfunkrecht zuständig. Ein Nachrückverfahren stärkt die demokratische Legitimation, da Landtage weiterhin die primäre Wahlkompetenz behalten. Die vorgesehene Regelung greift nicht in Parlamente ein, sondern schafft lediglich ein geordnetes, durch Parlamentswahl legitimiertes Ersatzsystem.
1.7 Gesamtbewertung
Die vorgeschlagene Ergänzung beseitigt eine praktische und juristische Schwachstelle, ohne die Grundstruktur der Zusammensetzung zu verändern. Sie dient der Funktionsfähigkeit der Rundfunkaufsicht und entspricht guter Gesetzgebungspraxis.
2. Gegenüberstellung: Alte Fassung vs. Neue Fassung
2.1 Alte Fassung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2)
„je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden,“
2.2 Neue Fassung (Vorschlag)
„je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden. Für jedes erstgewählte Mitglied wird im gleichen Wahlgang ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Ausscheiden, Verhinderung oder Wegfall des oder der Erstgewählten automatisch nachrückt.“
2.3 Zusätzlicher neuer Absatz
„Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt das dafür gewählte Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit an dessen Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden oder fällt dieses weg, muss der jeweilige Landtag unverzüglich ein neues Mitglied wählen. Die Nachwahl bedarf derselben Mehrheit wie die ursprünglich vorgesehene Wahl. Als Ausscheidensgrund gilt auch die Mitgliedschaft in einer Landesregierung.“
3. Änderungsfassung im juristischen Bearbeitungsstil
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert und bekommt zwei Unterabschnitte:
Alt:
„je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden,“
Neu:
(2a) „je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden. Für jedes erstgewählte Mitglied ist im gleichen Wahlgang ein Ersatzmitglied zu wählen, das bei Ausscheiden, Verhinderung, Ruhen oder Wegfall des oder der Erstgewählten automatisch nachrückt.“
Folgende Nummer unter Absatz 1 wird hinzugefügt:
„(2b) Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt das dafür gewählte Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit an dessen Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden oder fällt dieses weg, muss der jeweilige Landtag unverzüglich ein neues Mitglied wählen. Die Nachwahl bedarf derselben Mehrheit wie die ursprünglich vorgesehene Wahl. Als Ausscheidensgrund gilt auch die Mitgliedschaft in einer Landesregierung.“
4. Kurzbegründung für Abgeordnete
Kernaussage:
Der MDR‑Staatsvertrag enthält keine Regelung zum Nachrücken von Landtagsmitgliedern im Rundfunkrat. Fällt ein Mitglied aus, bleibt der Sitz unbesetzt, bis der Landtag neu wählt – das verursacht Verzögerungen und beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Gremiums.
Warum eine Änderung notwendig ist:
Die Arbeitsfähigkeit des Rundfunkrates muss jederzeit gewährleistet sein. - Ein Nachrückverfahren sorgt für Kontinuität und demokratische Legitimation. - Vergleichbare Rundfunkräte in anderen Ländern haben solche Regelungen bereits. - Die Änderung ist einfach, systemkonform und rechtssicher.
Kurzform des Vorschlags:
Für jedes Landtagsmitglied im Rundfunkrat wird ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Ausscheiden automatisch nachrückt. Ist kein Ersatzmitglied verfügbar, erfolgt eine Nachwahl.
Vorteile:
Keine Gremienlücke mehr - Weniger Verwaltungsaufwand - Stabile Länderrepräsentanz – Höhere Effizienz und Rechtssicherheit
Zusätzlicher Regelungsbedarf:
Die Mitgliedschaft am MDR-Rundfunkrat sollte an eine Verpflichtung zur Teilnahme an mindestens der Hälfte der Rundfunkratssitzungen pro Jahr gebunden sein.
Dr. Matthias Heinze
Postanschrift: Archivstraße 1
01097 Dresden
Rechtsaufsicht über den MDR – Bitte um aufsichtsrechtliche Prüfung der Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates
Anlage:
• Antwort der Sächsischen Staatsregierung zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Torsten Gahler (AfD) Drs.:-Nr.: 8/4936
• Vorschlag zur Änderung des § 16 MDR‑Staatsvertrags
Sehr geehrter Herr Dr. Heinze,
unter Bezugnahme auf die Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gahlert zur Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates möchten wir Sie als Rechtsaufsichtsbehörde für den Mitteldeutschen Rundfunk um eine erneute, eigenständige Prüfung bitten.
Die Sächsische Staatsregierung führt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage aus, dass die Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates rechtlich nicht zu beanstanden sei und verweist unter anderem darauf, dass die MDR-Gremien nach Kenntnis der Staatsregierung die Zusammensetzung nach dem Eintritt von Herrn Staatsminister Panter in die Staatsregierung nicht gerügt hätten (Frage 2 letzter Absatz).
Gerade vor dem Hintergrund der Rechtsaufsichtspflicht der Staatsregierung stellt sich aus unserer Sicht jedoch die Frage, weshalb keine eigenständige aufsichtsrechtliche Prüfung vorgenommen wurde.
Nach unserer Auffassung ergibt sich aus § 16 MDR-Staatsvertrag eine funktionale Zuordnung der Rundfunkratsmandate zu klar voneinander getrennten Entsendekategorien (Landtag – Landesregierung). Mit dem Eintritt von Herrn Staatsminister Panter sowie von Herrn Ministerpräsident Prof. Dr. Mario Voigt in die jeweiligen Landesregierungen sind die Voraussetzungen der Entsendekategorie „Landtag“ nicht mehr erfüllt, da es zu einer unzulässigen „Mandatsverschränkung“ zwischen Landtag und Landesregierung kommt. Das formale Fortbestehen eines Landtagsmandats ändert daran aus rundfunkrechtlicher Sicht nichts.
Die von der Sächsischen Staatsregierung angeführte Nichtbeanstandung durch die MDR-Gremien kann eine aufsichtsrechtliche Prüfung nicht ersetzen. Rundfunkrat und Verwaltungsrat verfügen weder über die Kompetenz noch über die Verpflichtung, Entsendungsvoraussetzungen nach § 16 MDR-StV zu überprüfen oder Mandate wegen Wegfalls dieser Voraussetzungen zu beenden. Diese Verantwortung liegt vielmehr bei den entsendenden Stellen und der zuständigen Rechtsaufsicht.
Insofern ist der letzte Satz in Frage zwei der Kleinen Anfrage inhaltlich zu hinterfragen.
Unabhängig von der Einhaltung der 1/3-Staatsnähe-Quote ist zusätzlich sicherzustellen, dass jede Entsendekategorie ordnungsgemäß und funktionsgerecht besetzt ist. Die bloße Einhaltung der Quote kann eine fehlerhafte Zuordnung von Regierungsmitgliedern zu Landtagsmandaten nicht legitimieren.
Wir bitten Sie daher ausdrücklich,
1. im Rahmen Ihrer derzeigen für den MDR zuständigen Rechtsaufsicht eine eigenständige rechtliche Bewertung der fortbestehenden Mitgliedschaften von Herrn Staatsminister Panter und Herrn Ministerpräsident Prof. Dr. Mario Voigt im MDR-Rundfunkrat vorzunehmen,
2. darzulegen, weshalb trotz des Wegfalls der ursprünglichen Entsendungsvoraussetzungen bislang keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wurden,
3. mitzuteilen, welche Schritte zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates vorgesehen sind.
Wir betrachten dieses Schreiben ausdrücklich als Teil eines vorgelagerten aufsichtsrechtlichen Verfahrens und bitten um eine schriftliche Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.
In diesem Zusammenhang bitte wir auch um Stellungnahme, inwieweit unser Vorschlag zur Änderung des § 16 MDR‑Staatsvertrags – Einführung eines Nachrückverfahrens (Schreiben vom 17. November 2025 an die SK Thüringen) in Ihre Bewertung Berücksichtigung gefunden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Müller
Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V.
Anlage:
Vorschlag zur Änderung des § 16 MDR‑Staatsvertrags
1. Juristische Langbegründung
2. Gegenüberstellung „alte Fassung vs. neue Fassung“
3. Änderungsfassung im juristischen Bearbeitungsstil (Streichungen/Ersetzungen)
4. Kurzbegründung für Abgeordnete
1. Juristische Langbegründung
1.1 Ausgangslage
§ 16 MDR‑Staatsvertrag regelt die Zusammensetzung des Rundfunkrates. Die Norm zählt die Mitgliedergruppen auf und bestimmt insbesondere die Zahl und Wahlmodalitäten der durch die Landtage entsandten Mitglieder. Die Vorschrift sieht jedoch kein Nachrückverfahren und keine Ersatzmitglieder vor. Dadurch entstehen gesetzliche Lücken, die Funktionsfähigkeit, demokratische Legitimation und Kontinuität des Gremiums beeinträchtigen können.
1.2 Problemstellung
Scheidet ein durch den Landtag gewähltes Mitglied aus, besteht weder eine automatische Nachbesetzung noch ein vorab bestimmtes Ersatzmitglied. Die Folge: - Es entsteht eine Unterbesetzung des Rundfunkrates. - Länderproporze können verzerrt werden. - Die Arbeitsfähigkeit des Gremiums kann eingeschränkt sein. - Der Landtag muss ein vollständiges neues Wahlverfahren einleiten, was oft Wochen oder Monate dauert kann.
Da Rundfunkräte kontinuierlich arbeiten und Aufsichtsfunktionen ausüben, können solche Funktionslücken problematisch sein.
1.3 Rechtliche Bewertung
Der MDR‑Staatsvertrag enthält eine abschließende Regelung zur Zusammensetzung. Geschäftsordnungen der Landtage können keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen zu Gremien eines Staatsvertrages treffen, da sie nicht staatsvertragsergänzend wirken dürfen. Entsprechend ist die Lücke nur durch eine Änderung des Staatsvertrags selbst zu schließen.
1.4 Vergleich mit anderen Rundfunkstaatsverträgen
Andere Rundfunkanstalten sehen teils Nachrückverfahren vor (z. B. rbb und NDR). Diese Mechanismen haben sich als praktikabel erwiesen und verhindern Verzögerungen bei Gremienentscheidungen. Der MDR‑Staatsvertrag bildet hier eine Regelungslücke, die systematisch nicht begründbar ist.
1.5 Ziel der vorgeschlagenen Änderung
• Rechtssicherheit schaffen
• Funktionsfähigkeit des Rundfunkrates sicherstellen
• Demokratische Legitimation und ununterbrochene Repräsentation gewährleisten
• Planbarkeit für Landtage und beteiligte Gremien steigern
1.6 Verfassungsrechtliche Einordnung
Die Länder sind nach Art. 30, 70 GG für Rundfunkrecht zuständig. Ein Nachrückverfahren stärkt die demokratische Legitimation, da Landtage weiterhin die primäre Wahlkompetenz behalten. Die vorgesehene Regelung greift nicht in Parlamente ein, sondern schafft lediglich ein geordnetes, durch Parlamentswahl legitimiertes Ersatzsystem.
1.7 Gesamtbewertung
Die vorgeschlagene Ergänzung beseitigt eine praktische und juristische Schwachstelle, ohne die Grundstruktur der Zusammensetzung zu verändern. Sie dient der Funktionsfähigkeit der Rundfunkaufsicht und entspricht guter Gesetzgebungspraxis.
2. Gegenüberstellung: Alte Fassung vs. Neue Fassung
2.1 Alte Fassung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2)
„je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden,“
2.2 Neue Fassung (Vorschlag)
„je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden. Für jedes erstgewählte Mitglied wird im gleichen Wahlgang ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Ausscheiden, Verhinderung oder Wegfall des oder der Erstgewählten automatisch nachrückt.“
2.3 Zusätzlicher neuer Absatz
„Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt das dafür gewählte Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit an dessen Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden oder fällt dieses weg, muss der jeweilige Landtag unverzüglich ein neues Mitglied wählen. Die Nachwahl bedarf derselben Mehrheit wie die ursprünglich vorgesehene Wahl. Als Ausscheidensgrund gilt auch die Mitgliedschaft in einer Landesregierung.“
3. Änderungsfassung im juristischen Bearbeitungsstil
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert und bekommt zwei Unterabschnitte:
Alt:
„je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden,“
Neu:
(2a) „je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden. Für jedes erstgewählte Mitglied ist im gleichen Wahlgang ein Ersatzmitglied zu wählen, das bei Ausscheiden, Verhinderung, Ruhen oder Wegfall des oder der Erstgewählten automatisch nachrückt.“
Folgende Nummer unter Absatz 1 wird hinzugefügt:
„(2b) Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt das dafür gewählte Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit an dessen Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden oder fällt dieses weg, muss der jeweilige Landtag unverzüglich ein neues Mitglied wählen. Die Nachwahl bedarf derselben Mehrheit wie die ursprünglich vorgesehene Wahl. Als Ausscheidensgrund gilt auch die Mitgliedschaft in einer Landesregierung.“
4. Kurzbegründung für Abgeordnete
Kernaussage:
Der MDR‑Staatsvertrag enthält keine Regelung zum Nachrücken von Landtagsmitgliedern im Rundfunkrat. Fällt ein Mitglied aus, bleibt der Sitz unbesetzt, bis der Landtag neu wählt – das verursacht Verzögerungen und beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Gremiums.
Warum eine Änderung notwendig ist:
Die Arbeitsfähigkeit des Rundfunkrates muss jederzeit gewährleistet sein. - Ein Nachrückverfahren sorgt für Kontinuität und demokratische Legitimation. - Vergleichbare Rundfunkräte in anderen Ländern haben solche Regelungen bereits. - Die Änderung ist einfach, systemkonform und rechtssicher.
Kurzform des Vorschlags:
Für jedes Landtagsmitglied im Rundfunkrat wird ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Ausscheiden automatisch nachrückt. Ist kein Ersatzmitglied verfügbar, erfolgt eine Nachwahl.
Vorteile:
Keine Gremienlücke mehr - Weniger Verwaltungsaufwand - Stabile Länderrepräsentanz – Höhere Effizienz und Rechtssicherheit
Zusätzlicher Regelungsbedarf:
Die Mitgliedschaft am MDR-Rundfunkrat sollte an eine Verpflichtung zur Teilnahme an mindestens der Hälfte der Rundfunkratssitzungen pro Jahr gebunden sein.
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