MDR - Verstoß gegen journalistische Grundsätze

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Maren
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MDR - Verstoß gegen journalistische Grundsätze

Beitrag von Maren »

Gesendet: Montag, 24. August 2026 um 23:20
Von: Beschwerdeführer
An: rundfunkrat@mdr.de
Betreff: Förmliche Programmbeschwerde - Artikel „Bald schon kein MDR mehr in Sachsen-Anhalt?" + Facebook Beitrag von MDR Sachsen-Anhalt

Sehr geehrte Damen und Herren des Rundfunkrates,

hiermit erhebe ich förmliche Programmbeschwerde gegen die folgenden Angebote des MDR:

- den Social-Media-Beitrag von MDR Sachsen-Anhalt (veröffentlicht am 24. August 2026), in dem es heißt:

„Der aktuelle Rundfunkbeitrag, 18,36 Euro pro Monat und Haushalt, beruht nämlich nicht auf einem Staatsvertrag. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht festgelegt.“
Link: https://www.facebook.com/MDRSachsenAnhalt/posts/pfbid0JRh2ysta6ZwnB737t7CdfmoC6MtHVQhP8Lz1GBTfTAqboLKeRbf3mZKRDiRwmPdgl?comment_id=2129295274638065

- den zugehörigen Online-Artikel auf mdr.de unter dem Titel „Bald schon kein MDR mehr in Sachsen-Anhalt?" (Stand: 24.08.2026), der diese Darstellung wiederholt und weiter ausführt, das Bundesverfassungsgericht habe sich „an die Stelle des Gesetzgebers gestellt und habe selber den Rundfunkbeitrag festgesetzt“. Diese Festsetzung gelte, „bis alle (!) 16 Bundesländer gemeinsam einen neuen Staatsvertrag über den Rundfunkbeitrag geschlossen haben“.
Link: https://www.mdr.de/unternehmen/kuendigu ... t-100.html

Die beanstandeten Passagen verstoßen gegen die Grundsätze der journalistischen Sorgfalt, der sachlichen Richtigkeit und der ausgewogenen Information (§§ 6 und 8 MDR-Staatsvertrag sowie die einschlägigen Programmprinzipien). Sie sind unvollständig, verkürzt und im konkreten politischen Kontext geeignet, die Öffentlichkeit in die Irre zu führen.

Sachverhalt und rechtliche Einordnung:

Das reguläre Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Rundfunkbeitrags ist dreistufig und vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt:

- Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten,
- Überprüfung und Empfehlung durch die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF),
- abschließende Festsetzung durch die Länder (Ministerpräsidentenkonferenz und Zustimmung der Landtage) mittels Staatsvertrag.
- Das Bundesverfassungsgericht legt den Beitrag im Normalfall nicht fest.

- Der aktuelle Betrag von 18,36 Euro beruht auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 (1 BvR 2756/20 u. a.). Das Gericht hat darin vorläufig die Geltung der Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags angeordnet, nachdem das Land Sachsen-Anhalt die Zustimmung zum Staatsvertrag unterlassen hatte. Die Anordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen staatsvertraglichen Regelung durch die Länder. Das Gericht hat damit die bereits von der KEF empfohlene und von 15 Ländern vereinbarte Beitragshöhe vorläufig in Kraft gesetzt – es hat den Betrag nicht originär und frei „festgesetzt“.

- Die pauschale Formulierung „beruht nämlich nicht auf einem Staatsvertrag. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht festgelegt“ und die Aussage, das Gericht habe sich „an die Stelle des Gesetzgebers gestellt und habe selber den Rundfunkbeitrag festgesetzt“, verkürzt diesen Sachverhalt erheblich. Sie lässt die vorläufige Natur der Anordnung, den Bezug zur KEF-Empfehlung und das reguläre Verfahren unerwähnt bzw. in den Hintergrund treten. Dadurch entsteht der unzutreffende Eindruck einer originären, dauerhaften und vom Verfahren der Länder unabhängigen gerichtlichen Festsetzung.

- Im konkreten Kontext der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt und der öffentlichen Debatte um mögliche Kündigungen von Staatsverträgen durch die AfD erscheint diese verkürzte Darstellung als tendenziell und als Handeln in eigener Sache. Der MDR tritt hier nicht allein als neutraler Berichterstatter auf, sondern betont in stark verkürzter Form die Unverrückbarkeit des Beitrags und die begrenzten Handlungsmöglichkeiten eines einzelnen Landes. Eine vollständige und ausgewogene Darstellung hätte die vorläufige Rechtsgrundlage, den Bezug zur KEF und das reguläre Verfahren klar benennen müssen.

Die beanstandeten Aussagen erfüllen damit nicht die Anforderungen an eine sorgfältige, vollständige und ausgewogene Information der Öffentlichkeit.

Ich bitte den Rundfunkrat,

- die Beschwerde zur Prüfung anzunehmen,
- festzustellen, dass die beanstandeten Passagen gegen die Angebotsgrundsätze des MDR verstoßen,
- den MDR aufzufordern, die Darstellung öffentlich zu korrigieren bzw. zu ergänzen und künftig die Rechtslage (vorläufige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der KEF-Empfehlung und des blockierten Staatsvertragsentwurfs sowie das reguläre dreistufige Verfahren) vollständig und differenziert wiederzugeben,
- mir das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXX*

*De Name des Beschwerdeführers ist uns und dem MDR bekannt.
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