Programmbeschwerde - MDR Jump Instagram Beitrag

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Maren
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Programmbeschwerde - MDR Jump Instagram Beitrag

Beitrag von Maren »

Gesendet: Donnerstag, 27. August 2026 um 17:37
Von: Beschwerdeführer
An: rundfunkrat@mdr.de
Betreff: Förmliche Programmbeschwerde - MDR Jump Instagram Beitrag vom 27.08.2026

Sehr geehrte Damen und Herren des MDR Rundfunkrates,

hiermit erhebe ich förmliche Programmbeschwerde gegen das von MDR Jump auf Instagram verbreitete Interview vom 27.08.2026 mit dem Programmdirektor Boris Lochthofen, in dem dieser zu den medienpolitischen Plänen der AfD in Sachsen-Anhalt Stellung genommen hat. Das Interview wurde im unmittelbaren Vorfeld der Landtagswahl am 6. September 2026 veröffentlicht.
Link: https://www.instagram.com/p/DcihG0YIZqT/

Sachverhalt

In dem Interview erklärt Herr Lochthofen, für den MDR stehe derzeit „einiges“ auf dem Spiel. Wörtlich sagt er, der Sender stehe „das erste Mal auf einer Speisekarte, politisch, bei einer Wahl“. Er zählt regionale Angebote auf (Reporter vor Ort, Verkehrsfunk, barrierefreie Angebote, Regionalstudios, Studiokonzerte, Auftritte auf Weihnachtsmärkten) und begründet deren Fortbestand mit der Existenz des MDR. Zur Begründung führt er unter anderem aus, niemand habe einen Grund, in Stendal eine Kamera auszupacken, wenn der MDR es nicht tue. Den Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro vergleicht er mit zwei Netflix-Abos und stellt dem gegenüber, Netflix sei „nicht hier“. Ferner behauptet er hohe Vertrauenswerte des MDR und dass letztlich jeder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutze, und sei es nur durch das Kinderprogramm KiKA.

Verletzte Programm- und Angebotsgrundsätze

Die beanstandete Äußerung verstößt gegen den Auftrag nach § 6 MDR-StV und gegen die Angebotsgrundsätze nach § 8 MDR-StV, ergänzend gegen § 26 Abs. 2 MStV. Dass es sich um ein gekennzeichnetes Statement des Programmdirektors und nicht um ein Nachrichtenformat handelt, ändert daran nichts. Auch wertende Beiträge und Interviews in den Angeboten des MDR unterliegen den Angebotsgrundsätzen.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MDR-StV sind Informationsangebote wahrheitsgetreu und sachlich zu halten, soweit darin tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden – etwa zu den Folgen einer Kündigung, zum Rundfunkbeitrag oder zum angeblichen Wegfall regionaler Berichterstattung.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 5 MDR-StV haben Kommentare und persönliche Stellungnahmen dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 MDR-StV darf das Gesamtangebot nicht einseitig einer Partei oder Gruppe dienen; wertende und analysierende Einzelbeiträge müssen fair sein und umfassend informieren. § 26 Abs. 2 MStV verpflichtet ergänzend zu Objektivität, Unparteilichkeit und einer ausgewogenen Darstellung der Meinungsvielfalt.

1. Rollenvermischung und Interessenkonflikt

Herr Lochthofen spricht nicht als distanzierter Journalist über ein politisches Vorhaben, sondern als leitender Vertreter der Anstalt für deren eigenen Bestand. Die Formulierung, der MDR stehe „auf einer Speisekarte, politisch, bei einer Wahl“, macht den Sender selbst zum Wahlgegenstand. Damit wird das Angebot zur Plattform institutioneller Interessenvertretung. Ein Programmdirektor darf über medienpolitische Vorhaben informieren; er darf das laufende Angebot nicht dazu nutzen, den Fortbestand der eigenen Organisation als Wahlargument zu rahmen.

Das gilt umso mehr, weil das Interview unmittelbar vor der Landtagswahl am 6. September 2026 erscheint, bei der die Rundfunkpläne der AfD ein zentrales Thema sind. Ein leitender Sendervertreter verknüpft den Fortbestand regionaler Angebote mit dem Wahlausgang und wirkt so auf den politischen Wettbewerb ein. Berichterstattung über Parteiprogramme ist zulässig; die Verbindung von Eigeninteresse der Anstalt und Wahlausgang ist mit Unparteilichkeit nicht vereinbar.

2. Einseitige Nutzenargumentation statt ausgewogener Darstellung

Das Interview beschränkt sich auf die Aufzählung vermeintlich einzigartiger MDR-Leistungen und den drohenden Wegfall regionaler Präsenz. Herr Lochthofen zeichnet dabei ein Extremszenario: Ohne den MDR in der jetzigen Form entfalle die regionale Berichterstattung weitgehend, bis hin zu der Behauptung, in Stendal habe niemand mehr einen Grund, eine Kamera auszupacken.

Dieses Bild geht über das verfassungsrechtlich gebotene öffentlich-rechtliche Grundangebot hinaus. Eine Kündigung des MDR-Staatsvertrags bedeutete nicht automatisch ein Informationsvakuum. Es bliebe die Pflicht, ein staatsfernes, die Grundversorgung erfüllendes Angebot sicherzustellen; zudem gelten eine zweijährige Kündigungsfrist und die Möglichkeit anderer Anbieter. Die AfD spricht selbst von einem „Grundangebot“, nicht von einem Wegfall jeglicher regionaler Berichterstattung.

Indem das Interview diese rechtlichen und tatsächlichen Grenzen ausblendet, wirkt die Darstellung unrealistisch und weckt beim Publikum die Angst vor einem unmittelbaren Verlust vertrauter Angebote. Die Gegenposition wird nicht gleichgewichtig dargelegt. Die Behauptung, ohne den MDR gebe es keinen Anlass für regionale Berichterstattung, ist spekulativ und einseitig.

Abgrenzung

Nicht beanstandet wird, dass der MDR überhaupt über Kündigungsabsichten und mögliche Folgen für regionale Angebote berichtet. Beanstandet wird die Form dieses Interviews: Eigenwerbung statt Distanz, unvollständige Darstellung statt umfassender Information, institutionelle Selbstthematisierung statt journalistischer Einordnung.

Ich beantrage,

1. festzustellen, dass das genannte Interview gegen § 6 und § 8 MDR-StV sowie gegen § 26 Abs. 2 MStV verstößt;
2. die Beschwerde dem Intendanten zur Stellungnahme zuzuleiten;
3. mir die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXX*

*Der Name des Beschwerdeführers ist uns und dem MDR bekannt.
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