Anstalt des Öffentlichen Rechts
z.Hd. Herr Intendanten Ludwig
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Programmbeschwerde – MDR-Podcast „Wahlkreis Ost“: „Showdown in Sachsen-Anhalt“
Sehr geehrter Herr Ludwig,
hiermit erhebe ich gemäß § 13 Satz 1 MDR-Staatsvertrag Programmbeschwerde gegen die am 4. September 2026 veröffentlichte Folge des MDR-Podcasts „Wahlkreis Ost“ mit dem Titel „Showdown in Sachsen-Anhalt“.
Die Sendung ist unter anderem hier abrufbar:
YouTube: https://www.youtube.com/watch?v=lJqqGsWsRXg
ARD Sounds: https://www.ardsounds.de/episode/urn:ard:episode:3fc153e925e31d91/
In der Einleitung erklärt Moderator Malte Pieper ab etwa 00:49 Minuten, Journalisten aus ganz Europa seien in Sachsen-Anhalt unterwegs. Anschließend formuliert er folgende Frage:
Ich beanstande ausdrücklich nicht, dass der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt von der dortigen Verfassungsschutzbehörde als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft wird und der MDR über diese Einstufung berichtet. Gegenstand meiner Beschwerde ist vielmehr die vom Moderator vorgenommene Verknüpfung einer möglichen Regierungsübernahme nach einer demokratischen Landtagswahl mit dem Jahr 1933.„Und sie alle bewegt die Frage: Kommt in Deutschland erstmals seit 1933 wieder eine rechtsextreme Partei an die Macht, gewissermaßen?“
Das Jahr 1933 steht in Deutschland nicht lediglich für einen Regierungswechsel. Es steht für die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler, die anschließende Zerstörung der Weimarer Republik, die Ausschaltung des Parlaments, die Verfolgung politischer Gegner und die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur.
Eine mögliche Regierungsbildung nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt würde demgegenüber auf Grundlage einer freien und geheimen Wahl sowie nach den verfassungsrechtlichen Regeln des Landes erfolgen. Die AfD ist nicht verboten und nimmt deshalb mit den ihr nach Artikel 21 Grundgesetz zustehenden Rechten am demokratischen Wettbewerb teil. Die amtliche Einstufung ihres Landesverbandes als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ist weder mit einem Parteiverbot noch mit einer rechtlichen Gleichsetzung der AfD mit der NSDAP verbunden.
Mit der Formulierung „erstmals seit 1933“ wird eine weitreichende historische Parallele hergestellt, ohne zu erläutern, worin diese konkret bestehen soll und worin die grundlegenden Unterschiede liegen. Die nachgeschobene Einschränkung „gewissermaßen“ beseitigt diese Wirkung nicht. Sie verdeutlicht vielmehr die sachliche Unschärfe des Vergleichs.
Die Formulierung birgt darüber hinaus die Gefahr einer historischen Banalisierung. Wenn eine mögliche Regierungsbildung nach einer demokratischen Wahl sprachlich in eine unmittelbare Linie mit dem Jahr 1933 gestellt wird, werden die grundlegenden Unterschiede zwischen einem verfassungsmäßigen Regierungswechsel und der nationalsozialistischen Zerstörung der Demokratie verwischt. Es geht dabei um die journalistische Verantwortung des MDR, historisch hoch belastete Vergleiche sachgerecht zu begründen und einzuordnen.
Besonders problematisch erscheint mir der Zeitpunkt der Veröffentlichung zwei Tage vor der Landtagswahl. Die Aussage fällt nicht im Rahmen eines ausdrücklich gekennzeichneten Kommentars, sondern bildet die einleitende Rahmung eines Informationsangebotes, das die Hörer nach eigener Darstellung für den Wahltag „fit machen“ soll. Dadurch wird eine bevorstehende demokratische Wahl sprachlich mit der nationalsozialistischen Machtübernahme verbunden, bevor die eigentliche Darstellung der politischen Ausgangslage beginnt.
Die beanstandete Passage steht zudem in deutlichem Widerspruch zu dem vom MDR im Juli 2026 veröffentlichten „Konzept zur Wahlberichterstattung“ für die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt.
In den redaktionellen Leitlinien auf Seite 3 verpflichtet sich der MDR ausdrücklich, ausgewogen und unparteiisch über die Ereignisse im Zusammenhang mit der Wahl zu berichten. Zugleich beruft sich der MDR auf das Neutralitätsgebot. Zwar gestattet das Konzept den Redaktionen ausdrücklich, Aussagen und Parteiziele journalistisch einzuordnen und unabhängig zu bewerten. Eine solche Bewertung muss aber als solche erkennbar, sachlich begründet und mit den ebenfalls festgelegten Anforderungen an Ausgewogenheit, Unparteilichkeit und Neutralität vereinbar sein.
Auf Seite 4 erläutert der MDR unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung selbst, dass mit zunehmender zeitlicher Nähe einer redaktionellen Wahlsendung zum Wahltag die Bedeutung des Anspruchs der Parteien auf Gleichbehandlung wächst und sich der redaktionelle Gestaltungsspielraum entsprechend verengt.
Der Podcast „Wahlkreis Ost“ wird auf Seite 12 ausdrücklich als Bestandteil der Vorwahlberichterstattung genannt. Als Veröffentlichungszeitraum ist dort der Zeitraum vom 27. Juli bis zum 5. September 2026 angegeben. Die am 4. September 2026 veröffentlichte Folge fällt somit unmittelbar in den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieses Konzepts.
Eine nur zwei Tage vor der Wahl verbreitete, nicht näher begründete Verknüpfung einer möglichen AfD-geführten Landesregierung mit dem Jahr 1933 lässt sich nach meiner Auffassung weder mit dem Anspruch auf eine ausgewogene und unparteiische Wahlberichterstattung noch mit dem vom MDR selbst hervorgehobenen Neutralitätsgebot vereinbaren.
Nach § 6 Absatz 1 MDR-Staatsvertrag hat der MDR einen objektiven und umfassenden Überblick über das politische Geschehen zu geben und der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen.
Nach § 8 Absatz 3 MDR-Staatsvertrag sind Informationsangebote gewissenhaft zu recherchieren sowie wahrheitsgetreu und sachlich zu halten. Redakteure sind bei der Auswahl und Verbreitung von Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet.
Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.
Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben darüber hinaus gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 MDR-Staatsvertrag dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
Nach meiner Auffassung genügt die beanstandete Passage diesen Anforderungen nicht:
1. Die historische Bezugnahme auf das Jahr 1933 wird weder erläutert noch sachlich eingeordnet.
2. Die Begriffe „an die Macht kommen“ und „seit 1933“ erzeugen eine Nähe zur nationalsozialistischen Machtübernahme, die über die amtliche Einstufung des AfD-Landesverbandes erheblich hinausgeht.
3. Eine persönliche politische oder historische Wertung des Moderators wird nicht als Kommentar gekennzeichnet, sondern als einleitende Beschreibung der politischen Ausgangslage präsentiert.
4. Die Formulierung ist geeignet, die Wahrnehmung der Hörer unmittelbar vor der Wahl emotional vorzuprägen. Eine sachliche Beschreibung hätte beispielsweise von einer möglichen Regierungsübernahme oder einem möglichen AfD-geführten Kabinett sprechen können.
5. Der Beitrag erläutert an dieser Stelle nicht, dass die Einstufung durch den Verfassungsschutz weder mit einem Parteiverbot noch mit einer rechtlichen Gleichsetzung der AfD mit der NSDAP verbunden ist.
6. Die Passage steht in deutlichem Widerspruch zu den vom MDR selbst für die Landtagswahl 2026 formulierten Anforderungen an Ausgewogenheit, Unparteilichkeit und Neutralität.
Ich bitte Sie daher um Prüfung, ob die beanstandete Passage gegen § 6 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 3 und Absatz 4 MDR-Staatsvertrag verstößt. Darüber hinaus bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
1. Auf welcher journalistischen und historischen Grundlage wurde gerade das Jahr 1933 als Vergleichspunkt gewählt?
2. Wird die beanstandete Aussage redaktionell als Information, Analyse oder persönlicher Kommentar eingeordnet?
3. Falls es sich um einen persönlichen Kommentar handeln sollte: Weshalb wurde dieser nicht entsprechend gekennzeichnet und vom informierenden Teil getrennt?
4. Wurde die Passage angesichts ihrer Veröffentlichung nur zwei Tage vor der Landtagswahl und der Vorgaben des MDR-Wahlkonzepts redaktionell oder durch die Juristische Direktion geprüft?
5. Wie lässt sich die beanstandete Passage mit den im MDR-Wahlkonzept ausdrücklich genannten Anforderungen an Ausgewogenheit, Unparteilichkeit und Neutralität vereinbaren?
6. Ist der MDR bereit, die Aussage im Podcast oder zumindest in der Beschreibung der Folge sachlich einzuordnen beziehungsweise zu korrigieren?
Bitte behandeln Sie dieses Schreiben ausdrücklich als Programmbeschwerde nach § 13 MDR-Staatsvertrag und nicht lediglich als allgemeine Programmkritik. Ferner bitte ich um Sicherung des beanstandeten Angebotes und der zugrunde liegenden vollständigen Audioaufnahme gemäß § 14 MDR-Staatsvertrag, um eine Eingangsbestätigung und um einen begründeten schriftlichen Bescheid innerhalb der in § 13 Satz 2 MDR-Staatsvertrag vorgesehenen Frist.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Küllig