Was aus dem BVG-Urteil folgt
Jörg Uckrow: Damit erweitert sich das Feld staatsvertraglich pflichtig zu erfüllender Aufgaben um einen weiteren Bereich neben der anstehenden Umsetzung der novellierten AVMD-Richtlinie.25 Die Fristen für diese Aufgabenerfüllungen dürften zeitlich weitgehend parallel laufen, da für die Umsetzung der AVMD-Novelle ein Zeitraum von 21 Monaten ab Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, mit der im 2. Halbjahr 2018 zu rechnen ist, avisiert ist. In Bezug auf diese Umsetzung erweisen sich namentlich die Regelungen zu Videoplattformdiensten mit dem dort vorgesehenen ambitionierten Ansatz einer Verknüpfung von Selbst- und Koregulierungsmöglichkeiten als Feld fehlender Selbstverständlichkeit.
Offen ist zudem, wann mit einem Medienstaatsvertrag zur Umsetzung der Beratungsergebnisse in Sachen Rundfunkbegriff, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre zu rechnen ist. Die Entscheidung des BVerfG gibt hier, wie dargestellt, ggf. Anlass zur kritischen Reflexion der bisherigen Ergebnisse.
Die Nachjustierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist im schließlich bereits deshalb keine Petitesse, weil zum einen unterschiedliche Modelle zur Umsetzung der Erfordernisse aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG in Bezug auf die Behandlung von Zweitwohnungen im Lichte des Urteils des BVerfG vorstellbar sind, zum zweiten klärungsbedürftig ist, ob und ggf. in welchem Umfang Beitragsausfälle auf der Grundlage dieser Modelle akzeptabel erscheinen und zum dritten eine Verknüpfung dieses Themenfeldes sowohl mit Fragen der Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch mit Fragen der zukünftigen Beitragshöhe nicht ausgeschlossen werden kann.
In einer Gesamtschau wird damit deutlich, dass die deutsche Medienpolitik in den nächsten zwei Jahren vor einer in Menge wie Komplexität bislang kaum bewältigten und mit dem vorhandenen verwaltungsmäßigen Unterbau kaum bewältigbaren Fülle von Hausaufgaben steht.
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