Die Rechtsecke

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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Zensur: Alexander Wallasch hat auf seinem von der Landesmedienanstalt Niedersachsen angegriffenen Blog die sehr lesenwerte Stellungnahme veröffentlicht, mit der sein Anwalt auf die Klageerwiderung der von ihm verklagten Landesmedienanstalt geantwortet hat. Die NLM hat im Oktober 2025 mehrere Artikel seiner Webseite untersagt und faktisch die komplette Überprüfung aller rund 3000 Beiträge verlangt – eine klare Aufforderung zur Selbstzensur und Massenlöschung. Dagegen wurde seitens des Bloggers Klage eingereicht. Die NLM antwortete im März mit ihrer Erwiderung und bekam von RA Dirk Schmitz jetzt die Antwort: "Wir weichen nicht zurück. Versprochen."

https://www.alexander-wallasch.de/service/keinen-millimeter-zurueck-unser-duell-um-die-meinungsfreiheit-geht-in-den-finalen-schlagabtausch#Zensur

Besonders prägnante Form von Orwellscher Verdrehung - Albrecht Bähr, der Vorsitzende der GVK, erklärt:

„Medienaufsicht ist im digitalen Zeitalter Demokratieaufsicht. Wir brauchen staatsferne, aber entschlossene Kontrolle, damit Plattformen nicht die Regeln bestimmen, nach denen wir miteinander reden. (…) Europa braucht eine klare Haltung: Der Digital Services Act ist kein Zensurgesetz, sondern ein Freiheitsgesetz. Er schafft Verlässlichkeit, wo bisher Geschäftsmodelle über Wahrheit und Sichtbarkeit entschieden haben.“

Albrecht Bähr ist seit dem 1. Januar 2022 Vorsitzender der bundesweiten Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Medienanstalten und wurde zuletzt im November 2025 in diesem Amt bestätigt. Er leitet als Vertreter der Zivilgesellschaft (sic!) die Versammlung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz und engagiert sich stark für Medienvielfalt und staatsferne Medienaufsicht.

Rolle in der GVK: Seit 2022 Vorsitzender der GVK, dem Gremium, das die 14 Landesmedienanstalten verbindet und Entscheidungen über Plattformbelegungen trifft.
Weiteres Amt: Seit Juni 2011 Vorsitzender der Versammlung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz.
Beruflicher Hintergrund: Seit 2011 pfälzischer Landespfarrer für Diakonie und Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Diakonischen Werke in Rheinland-Pfalz.
Schwerpunkte: Vertretung gesellschaftlicher Gruppen in der Medienregulierung, Kampf gegen Desinformation und Sicherung des Medienvertrauens. Bährs Wiederwahl im November 2025 festigt seine Position als Schlüsselfigur in der deutschen Medienlandschaft, insbesondere in der Arbeit der Medienanstalten.

Zur Erinnerung:

Unsere Stellungnahme vom September 2018 zum „MEDIENSTAATSVERTRAG“ - Diskussionsentwurf zu den Bereichen Rundfunkbegriff, Plattformregulierung und Intermediäre.

"Jeder staatliche Versuch, das freie Internet zu regulieren und Neuen Medien durch Zulassungsbeschränkungen oder Zensur den Weg zum öffentlichen Dialog und Diskurs einzuschränken oder zu versperren, ist ein Angriff auf demokratische Grundrechte, die im Grundgesetz und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, und daher abzulehnen."

https://publikumskonferenz.de/blog/4272/
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Maren
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Eine neue EU-Sanktionspraxis und die Schutzgüter der freiheitlich-demokratischen Ordnung

Beitrag von Maren »

Eine Belastungsprobe für den Rechtsstaat

von Axel Fersen

Es gibt in der Europäischen Union eine Praxis, die in den Medien, in parlamentarischen Drucksachen und in den Kammern der Unionsgerichte seit Monaten sichtbar wird und in jedem dieser Spiegel ein beunruhigendes Bild abgibt. Sie betrifft Privatpersonen, die in Europa leben, dort arbeiten, dort Wohnungen mieten, dort Familien versorgen, dort Steuern zahlen und dort von einem Tag auf den anderen erfahren, dass sie auf einer Liste stehen, gegen die ihnen kein nationales Gericht im Wege des Eilrechtsschutzes hilft, kein nationaler Staatsanwalt etwas vorwirft und kein nationaler Richter eine Anklage zustellt. Der Rat der Europäischen Union nennt das „restriktive Maßnahmen“. Die öffentlich beschriebenen Folgen für die Betroffenen sind ihrem Wesen nach das, was sie ihrer Wirkung nach sind: existenzielle Sanktionen ohne Strafverfahren, eingefrorene Konten der gelisteten Person, vielfach mitgesperrte Konten der Ehepartner, faktische Vertragsunfähigkeit gegenüber Banken, Vermietern und Arbeitgebern, ein Reiseverbot innerhalb der Union und ein Rechtsweg, der nach Einschätzung sachkundiger Beobachter Jahre dauern kann, während die Hauptfolgen sofort eintreten.

Was rechtlich geschieht, ist leicht zu beschreiben. Der Rat beschließt im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Art. 29 EUV eine Maßnahme. Bei wirtschaftlicher Wirkung wird daraus über Art. 215 AEUV eine in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Verordnung. Diese Verordnung sperrt sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der gelisteten Person, verbietet allen Akteuren in der Union jede unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder Vermögenswerten und untersagt die Einreise in das Unionsgebiet. In Deutschland vollziehen die Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese Vorgaben, abgesichert durch die Straf- und Bußgeldnormen der §§ 18, 19 Außenwirtschaftsgesetz. Mehrere tausend Einzelpersonen sind nach den Daten der konsolidierten EU-Sanktionsliste gelistet. Der deutsche Gesetzgeber hat den Strafrahmen für Verstöße gegen diese Verordnungen im Januar 2026 noch einmal erheblich verschärft und Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten heraufgestuft. Die Architektur steht. Sie ist nicht außerhalb des Rechts. Genau deshalb muss sie sich am Recht messen lassen.

Weiterlesen: https://erhardepplerkreis.substack.com/p/eine-belastungsprobe-fur-den-rechtsstaat
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Bundesgerichtshof verbietet das bewusste Verschweigen entlastender Fakten in der Berichterstattung.

Medien, aber auch politische Vereine, NGOs und Think-Tanks, die über eine namentlich genannte Person berichten und dabei bekannte entlastende Fakten bewusst verschweigen, handeln rechtlich so, als hätten sie gelogen, entscheidet der Bundesgerichtshof. Dies gelte auch, wenn jede einzelne mitgeteilte Information für sich genommen wahr ist. Geklagt hatte die Medienrechtskanzlei Höcker für einen Bauunternehmer aus Bautzen. Ein Recherchekollektiv hatte den Mann in einem Bericht als rechtsextrem bezeichnet und als Beleg eine frühere Spende an die AfD angeführt. Hohe Spenden an die CDU und das politische Engagement des Mannes gegen die AfD hatten die Autoren dagegen verschwiegen. Anwalt Carsten Brennecke erklärt, dass Medien zwar weiterhin tendenziös berichten dürfen. Die juristische Grenze sei aber erreicht, wenn "bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen".

https://www.turi2.de/aktuell/bundesgerichtshof-verbietet-das-bewusste-verschweigen-entlastender-fakten-in-der-berichterstattung/

Ausführlicher: https://norberthaering.de/propaganda-zensur/bgh-urteil-irrefuehrung/
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

"Ben Unscripted" und die Landesmedienanstalt NRW - Wann wird Schweigen im Podcast zum Sorgfaltspflichtproblem?

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Medienstaatsvertrag (MStV) müssen geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien anerkannten journalistischen Grundsätzen genügen. Ob ein Angebot darunterfällt, entscheidet nicht die Selbstbeschreibung des Anbieters, sondern eine funktionale Betrachtung. Die Geschäftsmäßigkeit ist bei einer auf Dauer angelegten, über eine GmbH betriebenen Tätigkeit mit Millionenreichweite zweifelsfrei gegeben. Für das Merkmal “journalistisch-redaktionell” genügt ein Mindestmaß an Auswahl und Bearbeitung; die Grenze verläuft zur unkommentierten Rohübertragung. Gästeauswahl, Themensetzung, Gesprächsführung und die Entscheidung über die Veröffentlichung sind redaktionelle Akte – und die fragliche Folge wurde nach Berndts eigenen Angaben nachträglich sogar an zwei Stellen geschnitten. Dass auf dem Etikett “roh, ungeschnitten und unzensiert” steht, ist Marketing, kein Rechtsbegriff.

Im Übrigen lohnt bei Fragen des Selbstverständnisses ein Blick ins Handelsregister. Als Gegenstand der ungeskriptet media GmbH ist dort eingetragen: die Produktion von Medien in Bild und Ton, insbesondere das Führen und die mediale Verbreitung von wahrhaftigen Gesprächen – “Journalismus, Verlagswesen”. Gegenüber dem Registergericht war man mit der Einordnung offenbar weniger zurückhaltend als gegenüber der Medienaufsicht. Der Tatbestand dürfte jedenfalls erfüllt sein. […]

Man muss zwei Dinge trennen. Eine inhaltliche Richtigkeitsprüfung jeder Gastäußerung gehört nicht zur Sorgfalt – ein Interviewer muss nicht selbst beurteilen, welchen Charakter die genannte Parole für die SA hatte oder welche Abwandlungen strafrechtlich relevant sind. Etwas anderes ist das Kenntlichmachen des Kontexts: Dass Herr Höcke wegen genau dieser Parole rechtskräftig verurteilt ist, ist keine Fachfrage, sondern eine bekannte Tatsache, die seiner Aussage direkt widerspricht. Das ist eine wichtige Einordnung und genau darauf dürfte der Vorwurf der LfM zielen. […]

Wer sich der Selbstregulierung des Presserats unterwirft oder einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließt, unterliegt nicht der Aufsicht der Landesmedienanstalten. Das ist systemkonform gedacht – und verweist zugleich auf ein Problem. Denn damit wird die Aufsicht zur Aufsicht mit Ausstiegsoption: Anbieter wie Berndt können ihr durch Unterwerfung unter eine Selbstkontrolle entgehen. Der Weg aus der beklagten “Zensur”, die keine ist, wäre also erstaunlich kurz; er führt über ein Beitrittsformular. Selbstkontrolle hat durchaus ihre Stärken, und es ist unangemessen, sie pauschal als Papiertiger anzusehen. Sie hat aber strukturelle Schwächen, wenn Einzelne das System ausnutzen. […]

Im Kern verlangt die LfM wohl – das Schreiben ist bislang nicht öffentlich – keine Löschung, sondern eine nachträgliche Einordnung. […]

Die harte Nuss des Falls liegt damit nicht darin, ob die Sorgfaltspflichten gelten, und auch nicht darin, ob das Recht nachträgliche Korrekturen kennt – das tut es. Offen ist, ob § 19 MStV dieses etablierte Muster auf unwidersprochene Gastäußerungen in Gesprächsformaten erstreckt. Wer fremde Äußerungen verbreitet, haftet äußerungsrechtlich nur, wenn er sie sich zu eigen macht; die bloße Wiedergabe einer Gastäußerung genügt dafür in der Regel nicht. Die medienrechtliche Sorgfaltspflicht zielt in ihrem Kern auf die Prüfung von Inhalten vor der Verbreitung, nicht zwingend auf die laufende Korrektur fremder Äußerungen im Gespräch. Eine Pflicht zum Echtzeit-Faktencheck jedes Gastes wäre kaum praktikabel und mit Blick auf die Medienfreiheit problematisch. Eine nachträgliche Einordnung beim dauerhaft abrufbaren Beitrag ist demgegenüber deutlich weniger belastend – und fügt sich, wie gezeigt, in ein Muster, das Pressekodex und Äußerungsrecht längst kennen. Ob sie sich aus § 19 MStV als durchsetzbare Pflicht ergibt, ist gleichwohl bislang ungeklärt. Genau das macht den Fall interessant. […]

Für Berndts weiteres Vorgehen heißt das: Mit dem Argument, sein Format sei gar nicht journalistisch, dürfte er kaum durchdringen – zumal das Handelsregister anderes erklärt. Bei der Frage, wie weit die Sorgfaltspflicht im Interview reicht, liegen seine Karten besser, wenn auch nicht viel. Der Fall hat damit durchaus grundsätzlichere Bedeutung. Am Ende könnten alle etwas gewonnen haben: Berndt die Aufmerksamkeit, die Landesmedienanstalt die Bestätigung ihrer Zuständigkeit und die Signalwirkung und schließlich das Medienrecht eine Antwort auf die Frage, wie viel Sorgfalt ein sehr langes Kaffee-Gespräch braucht.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... cht-hoecke
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

ZDF lädt Rapper Danger Dan aus Wirklich ein "Eingriff in die Meinungs- und Kunstfreiheit"?

Das ZDF verbietet kurzfristig einen Danger-Dan‑Auftritt mit antifaschistischem Song: Dieser könne als Aufruf zu Gewalt verstanden werden. Der Musiker ist empört, die Sendung wirft dem ZDF Mutlosigkeit vor – das verweist auf Richtlinien. […]

Nun gewährt die Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) zwar das Recht auf freie Meinungsbildung und -äußerung sowie das Recht auf freies künstlerisches Schaffen – nicht notwendigerweise aber ein Recht auf eine Plattform dafür. Die Musiker sind durch die Entscheidung des ZDF schließlich nicht davon abgehalten, ihre Meinung öffentlich zu äußern und ihren Song, wie inzwischen geschehen, zu veröffentlichen.

Neben der Meinungs- und Kunstfreiheit der Musiker ist beim ZDF als öffentlich-rechtlicher Sender ein weiteres Verfassungsgut betroffen: Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Zunächst einmal sichert diese dem ZDF das Recht, sein Programm grundsätzlich selbst zu entscheiden und demnach ein- und auszuladen, wen es will. Zu entscheiden, dass sich ein Inhalt nicht mit den eigenen Programmgrundsätzen verträgt, steht dem ZDF daher grundsätzlich frei.

Als wichtiger Bestandteil der öffentlichen Meinungsbildung enthält die Garantie der Rundfunkfreiheit aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch den Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Sender, die Rundfunkfreiheit dadurch zu gewährleisten, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die Darstellung und Einordnung verschiedener, auch von der Mitte abweichender Ansichten ist also gerade Auftrag des ZDF – auf einen bestimmten Beitrag wie den Danger-Dan-Song besteht dagegen kein Anspruch.

Ausdrücklich auch nicht von dem Vielfältigkeitsauftrag erfasst wären nach § 111 und nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbare öffentliche Aufforderungen zu oder Billigung von Straftaten. Entsprechende Inhalte wären auch weder von der Kunst- noch der Meinungsfreiheit gedeckt. Ob diese Grenze erreicht ist, würde sich danach beurteilen, ob in dem Songtext tatsächlich ernsthaft etwa zur Sachbeschädigung, Bedrohung oder Körperverletzung aufgefordert wird, oder es sich dabei beispielsweise um zulässige Machtkritik oder erkennbare Satire handelt, wie Max Kolter anhand des Falls von Satiriker "El Hotzo" für LTO seinerzeit erläutert hatte. Eine Arbeitsanweisung für eine Organisation eines kriminellen Untergrundes und Solidarisierung mit wegen Gewalttaten verurteilten Extremisten wären aber möglicherweise anders einzuordnen.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/zdf-danger-dan-ausladung-kunstfreiheit-meinungsfreiheit-rechtsextremismus-antifaschismus
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Maren
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§ 140 StGB im Spiegel obergerichtlicher Rechtsprechung: Schutz oder Gefährdung des öffentlichen Friedens?

Beitrag von Maren »

Der Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB erlebt seit seiner Reform im Jahr 2021 und u.a. wegen prorussischer Äußerungen im Kontext des Ukraine-Kriegs eine Renaissance. Der Beitrag nimmt zwei obergerichtliche Entscheidungen, die mit unterschiedlichen Begründungen eine Strafbarkeit entsprechender Äußerungen nach § 140 StGB bejaht haben, zum Anlass, die Legitimation dieser Vorschrift und ihrer praktischen Anwendung einer Revision zu unterziehen.

Der Straftatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten gem. § 140 StGB bietet seit jeher Anlass für Kritik. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (im Tatbestand näher) bestimmte Straftaten belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden sind (Nr. 1), oder diese in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt (Nr. 2). Es handelt sich demnach um ein sog. Äußerungsdelikt, das in einem empfindlichen Spannungsverhältnis zu der – für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierenden – Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG steht.[1] Bereits in ihrer bis 2021 geltenden Fassung wurde die Legitimation dieser Vorschrift in Zweifel gezogen: So wurde sie teilweise als reine „Moral- und Gefühlsschutznorm“[2] identifiziert bzw. ihr wurde die „Verwechslung von einer rechtsgutsfeindlichen Meinungsäußerung mit einem Rechtsbruch“[3] attestiert. Diese Bedenken haben den Gesetzgeber[4] jedoch nicht dazu veranlasst, eine Aufhebung des § 140 StGB in Erwägung zu ziehen. Stattdessen wurde sein Anwendungsbereich durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“[5] im Jahr 2021 sogar ausgeweitet: Die Variante der Billigung erstreckt sich nunmehr auch auf noch nicht begangene (Katalog-)Straftaten.[6]

Weiterlesen: https://kripoz.de/2026/07/31/%c2%a7-140-stgb-im-spiegel-obergerichtlicher-rechtsprechung-schutz-oder-gefaehrdung-des-oeffentlichen-friedens/
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