ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN
z.Hd. Herrn Intendanten Dr. Himmler
ZDF-Straße 1
55100 Mainz
Programmbeschwerde gegen den KIKA/logo!-Beitrag „Neue AfD-Jugendgruppe gegründet“ vom 29.11.2025 (Redaktion ZDF / KiKA)
Quelle:
• https://www.kika.de/logo/videos/logo-vo ... wanzig-100
• https://www.logo.de/jugendorganisation- ... d-100.html
Sehr geehrter Herr Dr. Himmler,
hiermit erhebe ich gemäß § 21 ZDF-Staatsvertrag Programmbeschwerde gegen den oben genannten Beitrag des Kinderformats logo!.
Aus meiner Sicht entspricht die Berichterstattung nicht den programmrechtlichen Anforderungen, die an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – und insbesondere an politisch relevante Inhalte für Kinder – gestellt werden. Die Darstellung ist in mehreren Punkten unvollständig, einseitig gewichtet und entspricht nicht den Sorgfalts- und Neutralitätsmaßstäben, die die Verfassung und der Medienstaatsvertrag vorgeben.
Nachfolgend möchte ich dies strukturiert begründen.
1. Unvollständige Darstellung wesentlicher Fakten (§ 6 Abs. 1 MStV)
Am Veranstaltungstag kam es im Umfeld der Gründungsveranstaltung zu einer Reihe erheblicher Störungen durch Gegendemonstranten – darunter Blockaden, Übergriffe, Behinderungen der Versammlungsfreiheit und polizeiliche Maßnahmen. Diese Vorgänge sind dokumentiert und strafrechtlich relevant (u. a. §§ 113, 223, 240 StGB; § 21 VersG).
Im Beitrag werden diese Ereignisse jedoch nur in einem Halbsatz („an einigen Stellen kam es zu Gewalt“) erwähnt, ohne Einordnung oder Konkretisierung. Diese Verkürzung lässt einen falschen Gesamteindruck entstehen, weil die Störungen für den Ablauf der Veranstaltung prägend waren.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (u. a. BVerfGE 73, 118; 1 BvR 825/78) dürfen jedoch wesentliche Tatsachen nicht ausgelassen werden, wenn dadurch die politische Einordnung verzerrt wird.
Gerade bei Inhalten für Kinder ist eine klare, vollständige und neutrale Darstellung erforderlich.
2. Mangelnde Ausgewogenheit in der politischen Einordnung (§ 26 Abs. 2 MStV)
Der Beitrag schildert die Motive und Sichtweisen der Gegendemonstranten ausführlich und positiv. Die AfD und ihre Jugendorganisation werden dagegen nahezu ausschließlich in einem kritischen, teilweise negativ wertenden Kontext dargestellt. Andere Perspektiven – etwa die Beweggründe der Teilnehmer, die den Parteitag friedlich besuchen wollten – kommen nicht vor.
Die Ausgewogenheit politischer Berichterstattung ist jedoch ein zentrales Programmgebot (vgl. BVerfGE 12, 205; BVerfGE 57, 295).
Auch der ZDF-Fernsehrat hat mehrfach betont (z. B. Beschluss vom 23.06.2017), dass logo! politische Sachverhalte für Kinder besonders neutral und zurückhaltend zu präsentieren hat.
Diese Anforderungen werden im vorliegenden Beitrag nicht erkennbar erfüllt.
3. Unklare Trennung von Nachricht und Meinung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 MStV)
Einige Formulierungen der Reporterin – insbesondere die wertende Einordnung politischer Positionen der AfD – werden nicht als journalistische Bewertung kenntlich gemacht. Dadurch verschwimmt die Grenze zwischen Information und Kommentierung. Nach BGH VI ZR 262/93 muss ein Nachrichtenbeitrag Meinungen klar als solche markieren. Dies gilt bei Kindern umso stärker, weil sie Werturteile schlechter von Fakten unterscheiden können.
4. Erhöhte Anforderungen an Kinderprogramme (§ 6 Abs. 2 MStV)
Sendungen, die sich an Kinder richten, müssen politisch besonders sorgfältig formuliert sein. Bereits kleine Gewichtungsverschiebungen oder Auslassungen können die Wahrnehmung junger Zuschauer erheblich prägen.
Der vorliegende Beitrag vermittelt jedoch ein stark vereinfachtes und moralisch vorgeprägtes Bild:
• die AfD und ihre Mitglieder erscheinen pauschal als „gefährlich“,
• die Gegendemonstranten erscheinen überwiegend legitimiert,
• erhebliche Rechtsverstöße werden kaum erwähnt.
Diese Dramaturgie entspricht nicht der verfassungsrechtlichen Vorgabe, politische Berichterstattung im Kinderbereich neutral und sachlich zu halten (vgl. OVG Münster 8 A 3011/13).
5. Gesamtbewertung
Die Kombination aus
• Auslassung wesentlicher Fakten,
• einseitiger Gewichtung,
• fehlender Trennung von Information und Meinung
• und mangelnder politischer Neutralität in einem Kinderformat
führt zu dem Ergebnis, dass der Beitrag die programmrechtlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt.
6. Anträge
Ich bitte daher um:
1. die programmrechtliche Überprüfung des Beitrags durch die zuständigen Stellen,
2. eine Stellungnahme, insbesondere von der Reporterin Nicole Diekmann, weshalb die dokumentierten Störungen und Straftaten nicht klarer dargestellt wurden,
3. eine Einordnung, wie die dargestellten Wertungen mit den Anforderungen an Neutralität in Kinderformaten vereinbar sein sollen,
4. ggf. eine redaktionelle Klarstellung oder Ergänzung,
5. und eine schriftliche Mitteilung der Ergebnisse gemäß § 21 ZDF-StV.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Küllig
Stellvertretender Vorsitzender Publikumskonferenz
Programmbeschwerde gegen den KIKA/logo!-Beitrag „Neue AfD-Jugendgruppe gegründet“
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 0 Gäste