Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“am Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und
am Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr
Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts wird über die folgenden 4 Verfassungsbeschwerden
Aktenzeichen:1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17
welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.
Das Bundesverfassungsgericht prüft am 16. und 17. Mai (jeweils ab 10 Uhr) die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags . Der zweitägigen Verhandlung in Karlsruhe liegen vier Verfassungsbeschwerden zugrunde (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).
Die Beschwerdeführer betrachten den und sprechen den Ländern, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt haben, die Gesetzgebungskompetenz ab. Außerdem rügen sie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Beitrag sei verfassungswidrig, weil er unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde.
So würden bei einer Erhebung pro Wohnung unabhängig von der Zahl der dort lebenden Menschen Ein-Personen-Haushalte gegenüber Mehr-Personen-Haushalten benachteiligt. Ungerechtfertigt sei darüber hinaus, dass der Beitrag auch für Zweitwohnungen anfalle, obwohl die Beitragszahler nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Fernsehen und Radio nutzen könnten.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird sich auch mit der Beschwerde des Autovermieters Sixt befassen, der die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen als unrechtmäßig empfindet. Unternehmen mit vielen Filialen würden so klar benachteiligt.