1. 04. 2024 | Richter i.R. Thomas-Michael Seibert diagnostiziert in einem Gastbeitrag, dass die Gesetzgebung zu einer Maßnahmengesetzgebung verkommen ist, die nicht mehr bürgerbezogen, sondern auf die Ziele und Zwecke der Regierung hin strukturiert ist.
Für welche Krise war „Corona‟ der Name? Für die ausgerufene Gesundheitskrise könnte es nur ein Deckname gewesen sein. Dennoch ist die „Corona Krise‟ längst Teil des normalen Sprachgebrauchs, und viele hatten das Gefühl, man befinde sich auch in einem rechtsstaatlichen Ausnahmezustand. Die anschließende Frage richtete sich dann darauf, wann denn eine Rückkehr zur Normalität wieder zu erwarten wäre.
Eine sachliche Regelung dafür gab es von Rechts wegen nicht, es gab nur eine zeitliche Befristung der Corona-Ausnahmegesetze, und das Gesetz ist dann irgendwie „ausgelaufen‟.
Trotzdem oder gerade deswegen taucht die Frage auf, ob das nun eine Notstandsgesetzgebung war oder der Notstand im Gesetz herrscht. Denn in den gerade erlebten Zeiten der epidemischen Notlage nationaler Tragweite hat der amtierende Präsident des BVerfG sich im Mai 2020 interviewhalber mit dem Satz hören lassen:
Denn die Grundrechte würden nicht absolut gelten. Vielmehr wisse man: „Oft müssen mehrere Grundrechte, die in ein Spannungsverhältnis treten, bestmöglich zur Geltung gebracht werden.‟„Die Grundrechte gelten, aber sie gelten anders als vor der Krise‟.
Der Weg in eine solche Schaukeltechnik wird seit längerem begangen, aber es fällt nicht auf, denn gehandelt wird in der üblichen Form des Gesetzes. Gesetze wie diejenigen zur sog. Pandemiebekämpfung oder zu digitalen Diensten werden zu Maßnahmenbündeln, deren Verständnis wie Interpretation den Betroffenen unzugänglich sind.
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