Deutsche Welle: Verstöße gegen Programmgrundsätze und journalistische Standards

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Maren
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Deutsche Welle: Verstöße gegen Programmgrundsätze und journalistische Standards

Beitrag von Maren »

An den
Rundfunkrat der Deutschen Welle
Kurt-Schumacher-Str. 3
53113 Bonn


Betreff: Programmbeschwerde wegen eklatanter Verstöße gegen Programmgrundsätze und journalistische Standards der Deutschen Welle

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Programmbeschwerde gegen zwei Beiträge der Deutschen Welle, bei denen nach meiner Auffassung mehrere der eigenen Programmgrundsätze sowie grundlegende journalistische Standards verletzt wurden.

Betroffen sind insbesondere die Beiträge:

1. „Antifa-Prozess in Ungarn: Maja T. droht drakonische Strafe“, veröffentlicht am 03.02.2026, Autor: Marcel Fürstenau, über das Strafverfahren gegen Maja T.
2. „Tod eines Ultrarechten – Paris bestellt US-Botschafter ein“, veröffentlicht am 23.02.2026, über den Tod von Quentin Deranque.

Nach meinem Verständnis verpflichten das Deutsche-Welle-Gesetz sowie die redaktionellen Richtlinien der Deutschen Welle zu unabhängiger, sachlicher, ausgewogener und vollständiger Berichterstattung. Diese Punkte sind meiner Meinung nach in beiden Beiträgen verletzt.

I. Möglicher Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität

Bereits die Überschrift des Artikels vom 03.02.2026 („… droht drakonische Strafe“) enthält schon eine wertende Einordnung. Der Begriff „drakonisch“ ist keine neutrale Beschreibung eines Strafmaßes, sondern eine politische oder moralische Bewertung. Denn „drakonisch“ bedeutet hier „über das übliche Maß hinausgehend“ und suggeriert ein – wenn auch noch ausstehendes - Unrechtsurteil.
Nach gängigen journalistischen Standards sollte eine Nachrichtenschlagzeile zunächst informieren und nicht bewerten. Eine solche Wortwahl legt dem Publikum bereits vor der Lektüre eine Interpretation nahe und steht damit im Spannungsverhältnis zum Gebot der neutralen Berichterstattung.
Auch im weiteren Verlauf des Artikels wird das Strafverfahren wiederholt politisch gerahmt, etwa durch umfangreiche Hinweise auf die politische Situation in Ungarn unter Minister-präsident Viktor Orbán. Diese Kontextualisierung nimmt erheblichen Raum ein, während andere Aspekte des Verfahrens deutlich knapper behandelt werden.

II. Möglicher Verstoß gegen das Gebot der Ausgewogenheit

Ein zentrales journalistisches Prinzip besteht darin, unterschiedliche Perspektiven angemessen zu berücksichtigen.
Im Beitrag über das Verfahren gegen Maja T. werden vor allem folgende Stimmen ausführlich dargestellt:

• die Angeklagte selbst,
• ihr familiäres Umfeld,
• politische Unterstützer,
• Kritik an den ungarischen Behörden.

Demgegenüber bleibt die Perspektive der Opfer der Gewalttaten weitgehend unerwähnt. Ihre Verletzungen, ihre Sicht auf das Verfahren oder ihre Interessen am Ausgang des Prozesses werden nicht dargestellt. Die rechtliche Einordnung der vorgeworfenen Straftaten fehlt. Zudem stellt es Behörden vor nahezu unlösbare Probleme bei der Umsetzung des Strafvollzugs, wenn sich ein biologisch männlicher Häftling als „nicht-binär“ bezeichnet und so behandelt werden will. Zu wem soll er denn dann in eine Zelle? Wenn er dann eine Zelle allein bekommt, heißt das: „Maja T. befindet sich ununterbrochen in Isolationshaft.“ Nach aller Erfahrung bekäme er sowohl in Haftanstalt für Männer wie einer für Frauen Probleme. Haftanstalten sind keine Mädchenpensionate, Transsexuelle sind leichte Opfer von Gewalt durch andere Häftlinge. Zu erwarten gewesen wäre hier ein O-Ton aus dem ungarischen Innenministerium oder vom Pressesprecher der Haftanstalt zu den Haftbedingungen, denn im Journalismus wie vor Gericht gilt: audiatur et altera pars. Offenbar nicht für die Deutsche Welle.
Dadurch entsteht ein Ungleichgewicht in der Darstellung der beteiligten Seiten. Anders aus-gedrückt: der strafrechtliche Aspekt des Haftgrundes wird vernachlässigt zugunsten einer politischen Bewertung mit deutlicher Schlagseite.

III. Möglicher Verstoß gegen das Gebot der Vollständigkeit

Ob die Opfer von Maja T. lebenslange Schäden an Leib und Seele davontragen, wird nicht berichtet, sondern verschwiegen. In verfügbaren anderen Berichten (außerhalb dieses der Deutschen Welle) über den Fall wird deutlich:

• dass es konkrete Opfer gibt, die verletzt wurden (z. B. Platzwunden, Knochenbrüche).
• dass die Staatsanwaltschaft diese Verletzungen im Prozess benannt hat.

Auch im Beitrag über den Tod von Quentin Deranque fehlen nach meiner Einschätzung mehrere wesentliche Informationen, die für das Verständnis des Geschehens relevant sind.
Quentin wurde nicht, wie es eine Bildunterschrift behauptet: „zu Tode geprügelt“, sondern zunächst von 7 Leuten der Jeune Garde von der Gruppe der demonstrierenden Frauen isoliert, dann eingekreist, weggeführt und zu Boden gebracht. Dort traten sie (nicht „prügel-ten“) mehrfach mit voller Wucht auf Quentins Kopf ein (laut Zeugenaussagen „als sei es ein Fußball“), der dadurch tödliche Hirnverletzungen erlitt. Dazu gibt es Video-/Filmmaterial. Der Artikel erwähnt lediglich, dass gegen sieben Personen ermittelt wird und dass sich darunter der frühere Mitarbeiter eines Abgeordneten der Partei La France Insoumise befindet.

Nicht erwähnt wird jedoch,

• dass zwei Assistenten von Abgeordneten dieser Partei unter den Beschuldigten sind,
• dass einer dieser beiden Assistent von Raphaël Arnault ist,
• und dass dieser Gründer der Gruppe Jeune Garde ist, denen die Schläger angehörten.

Verschwiegen wird auch der Name der Jeune Garde und dass es sich um eine organisierte Gruppe handelt, die derlei „Einsätze“ vorher in Camps einübt und im Juni 2025 aufgrund ihrer Gewaltbereitschaft verboten worden war, aber dennoch illegal weitermachte. Der Beschuldigte (gemeint ist Jacques-Élie Favrot) war laut DW-Beitrag „früherer“ Mitarbeiter, aber nur insofern „früher“, als er das bis zu seiner Verhaftung war – diese Darstellung ist also grob verfälschend. Lediglich ein weiterer „Praktikant“ war schon länger nicht mehr bei Arnault beschäftigt. Der Beschuldigte Favrot stand also am Tage des tödlichen Ereignisses in Diensten von R. Arnault und war ganz offenbar während seiner Arbeitszeit in Lyon. Damit wäre er das Gegenteil eines „früheren Beschäftigten“, sondern ein bezahlter Totschläger.
Diese Auslassungen verändern den Eindruck über Struktur und mögliche politische Hinter-gründe der Tat erheblich. Sie lassen allerdings Rückschlüsse zu auf die politische Einstellung des Verfassers.

IV. Sprachliche Asymmetrie in der politischen Einordnung

Im genannten Artikel wird das Opfer wiederholt mit stark politisch markierenden Begriffen wie „Ultrarechter“ oder „rechtsextremer Aktivist“ bezeichnet. Demgegenüber wird das politische Umfeld mutmaßlicher Täter deutlich neutraler beschrieben, etwa durch die Formulierung „linksgerichtete Partei“. Eine vergleichbar klare politische Einordnung erfolgt hier nicht, obwohl die Jeune Garde linksextremistisch und als solche verboten ist. Diese sprachliche Asymmetrie beweist eine unausgewogene politische Darstellung.

V. Selektive Kontextualisierung

Der Beitrag enthält umfangreiche Kontextinformationen zur amerikanischen Politik und zur Regierung von Donald Trump sowie zu diplomatischen Spannungen zwischen Frankreich und den Vereinigten Staaten. So heißt es: „Die Regierung von US-Präsident Donald Trump ist bekannt dafür, Gewalttaten aus dem linksextremen Spektrum besonders hervorzuheben - und sie als größeres Problem als rechtsextrem motivierte Gewalt darzustellen.“ Umkehrt fehlt der Satz: „Die Regierungen und öffentlich-rechtliche Medien in der EU sind dafür bekannt, Gewalttaten von US-Sicherheitsorganen gegen bestimmte Minderheiten als rechtsmotivierte und/oder staatlich tolerierte Gewalt der Regierung Trump darzustellen.“ Was also Macron als nicht legitime Einmischung in innere Angelegenheiten ansieht, gilt umkehrt keineswegs. So sieht es wohl auch der Verfasser.

Es fehlen für das Verständnis also wesentliche Hintergrundinformationen zu politischen Gruppierungen im Umfeld der mutmaßlichen Täter. Dadurch wird der politische Kontext nicht gleichmäßig dargestellt. Ferner ist der lapidare Satz, dass LFI „die Tötung ⁠verurteilt (hat)“ ebenfalls unvollständig. In allen Presseverlautbarungen wies LFI darauf hin, dass es sich nur um eine „Schlägerei“ (rixe) handelte und keinen Lynchmord und dass Quentin noch in der Lage war, mehrere Hundert Meter zu laufen und er es zunächst abgelehnt habe, sich ärztlich behandeln zu lassen, was ihm natürlich eine Mitschuld geben sollte. Ferner kam keine Pressemeldung von LFI und den ihr nahestehenden Medien ohne eine Aufrechnung aus von Todesopfern von rechtsmotivierten (48) und linksmotivierten (5) Gewalttätern. Nach dieser Logik hätte die Junge Garde noch ein Guthaben von 43 Toten.

VI. Wiederkehrende Struktur

Vergleicht man beide Beiträge, zeigt sich ein ähnliches Muster:

• starke politische Rahmung,
• selektive Kontextualisierung,
• unterschiedliche Gewichtung der Perspektiven,
• unvollständige Darstellung einzelner relevanter Aspekte.

Diese Parallelen legen nahe, dass es sich nicht um einen bloßen Einzelfall handelt. Sicherlich spielt bei der Auswahl dessen, was in einen Artikel hineinsoll, auch der verfügbare Platz eine Rolle, doch in diesen Fällen verstößt die Entscheidung darüber, was wegfallen kann und was nicht, gegen die journalistische Qualitätsstandards. Mit dieser Art von Journalismus steht die Deutsche Welle nicht allein im Spektrum öffentlich-rechtlicher Sender. Meldungen wie diese lösen in den sich zu 2/3 politisch links verortenden Redaktionen eine kognitive Dissonanz aus. In solchen Fällen müssen dann einige Fakten unter den Tisch fallen, für linke Gewalt weichgespülte Begriffe den Schreibstil prägen, um somit Rahmen und Narrative zu setzen. Es muss ein Text dabei herauskommen, der nicht komplett falsch ist, aber doch die Faktenlage so lange zurechtbiegt, bis das Gemeldete nicht mehr an AfD-Narrative andockfähig ist. Die journalistische Sorgfaltspflicht hat sich dem Zweck des Berichts unterzuordnen. Die Grimme-Preis-gekrönte Dunya Hayali macht es vor. Auch Anja Reschke bekam dafür ihr Reschke-Fernsehen. Und deshalb halten nur 34% der Bevölkerung die Berichterstattung öffentlich-rechtlicher Sender für ausgewogen. Doch „einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten.“ H.J. Friedrichs

VII. Bitte um Prüfung

Ich bitte den Rundfunkrat daher zu prüfen,

1. ob die genannten Beiträge mit den Programmgrundsätzen und journalistischen Standards der Deutschen Welle vereinbar sind, z.B. Trennung von Meldung und Meinung,
2. ob die Anforderungen an Neutralität, Ausgewogenheit und Vollständigkeit eingehalten wurden,
3. und ob gegebenenfalls redaktionelle Maßnahmen erforderlich sind.

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung dieser Programmbeschwerde sowie um Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Mit freundlichen Grüßen

*xxxxxx

*Der Name des Beschwerdeführers ist uns und der Deutschen Welle bekannt.
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