Ausblick auf ein spannendes Medienjahr 2026: So viel Bewegung und Panik im ÖRR war noch nie
Die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entscheidet sich. Und das Correctiv-Debakel geht in die nächste Runde. […]
Darf der Rundfunkbeitrag vom per Gesetz zahlungspflichtigen Bürger zurückgehalten werden, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Programmauftrag nicht mehr nachkommt? Bisher konnten sich die Rundfunkbarone von ARD, ZDF und Deutschlandradio bei Beantwortung dieser Frage auf ein klares Nein verlassen. Doch das gilt seit Mitte Oktober 2025 nicht mehr. Jetzt heißt es: Im Prinzip ja!
Allerdings muss der Programmauftrag über längere Zeit und insgesamt unerfüllt geblieben sein. Für Feinschmecker sei eine Formulierung aus der Urteilsbegründung (AZ: 6 C5.24) des Bundesverwaltungsgerichts zitiert: „Allerdings fordert die zur Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags gebotene Vorteilhaftigkeit, dass Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags auf verfassungsrechtlicher Ebene miteinander verknüpft sind.“
Die Richter leiteten dann auch gleich einen Arbeitsauftrag ab: „Deshalb muss ein Verwaltungsgericht mit Blick auf eine Vorlage des § 2 Abs. 1 RBStV nach Art. 100 GG dem substantiiert vorgetragenen Einwand nachgehen, das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfehle über einen längeren Zeitraum gröblich die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit.“ […]
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Hürden für ein Entfallen der Beitragspflicht ziemlich hoch gesetzt. Doch die geforderten quantitativen Inhaltsanalysen und übergeordneten medienkritischen Bewertungen nach journalistischen Standards sind möglich. Wie das geht, zeigen erste Buchveröffentlichungen. Mit anderen Worten: Es lässt sich zweifelsfrei nachweisen, dass der Programmauftrag verfehlt wird. Und das schafft eine völlig neue medienpolitische Situation. […]
Das bisher rote und grüne Programm durch schwarze oder blaue Einsprengsel farblich etwas aufzupeppen, kann keine Strategie zur Erfüllung des Programmauftrags sein.
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