Bevor die AfD zuschlägt

Der Reformstaatsvertrag, den die Bundesländer übergreifend für ARD und ZDF beschlossen haben, muss für die einzelnen ARD-Sender in Landesrecht gegossen werden. Drei Länder lassen das lieber. Warum wohl? […]

Die Sender müssen unter anderem die Zahl ihrer Radio- und Fernsehspartenkanäle reduzieren und eine gemeinsame digitale Plattform anstreben. Zum Teil muss dieser sogenannte Reformstaatsvertrag für die ARD in Landesrecht umgesetzt werden.

Das ist im Augenblick mit Blick auf eine mögliche AfD-Landesregierung, die es nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im September geben könnte, besonders interessant. […]

Eine Umfrage der F.A.Z. unter allen Staats- oder Senatskanzleien ergab, dass nahezu alle Länder diese Gesetze bereits angepasst haben oder sie sich gegenwärtig in der Abstimmung und Erarbeitung befinden. Bis auf den Staatsvertrag für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) werden für alle ARD-Anstalten notwendige Festlegungen des Reformstaatsvertrags auch im Landesrecht verankert. Auf Nachfrage teilten Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die die Rechtsaufsicht über den Mitteldeutschen Rundfunk führen, mit, dass nach ihrer Auffassung der MDR-Staatsvertrag nicht verändert werden muss, um die Vorgaben des übergeordneten Reformstaatsvertrags umzusetzen. Das sei alles über eine Auslegung des bestehenden Staatsvertrags möglich.

Wie die F.A.Z. erfuhr, haben die drei Landesregierungen Sorge, dass bei einem möglichen Erfolg der AfD bei den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt im September der MDR-Vertrag „schlechter werde“ als gegenwärtig. Zudem ging dem aktuellen MDR-Staatsvertrag, der 2021 in Kraft trat, ein jahrelanger Streit voraus, den man nicht wieder neu entflammen möchte. […]

Es geht bei den Reformvorgaben jedoch um weit mehr als um die Zahl der Radioangebote, deren Reduzierung keine großen Einsparungen erwarten lässt. So muss die Zusammenarbeit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern, beispielsweise durch eine Ausweitung von Kooperationen, geregelt werden. Auch sind die Anstalten verpflichtet, ein verändertes Vergütungssystem zu erarbeiten. Ebenso sollen die inhaltlichen Anforderungen an das Amt eines Intendanten sowie die Kriterien für dessen Abberufung neu gefasst werden. Zudem schreibt der Reformstaatsvertrag ein Direktorium vor. Ein Novum für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. [….]

Die Reformen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind nämlich nur wirksam, wie sie sich im jeweiligen Landesrecht wiederfinden.

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/wegen-afd-mdr-staatsvertrag-wird-nicht-geaendert-accg-200805532.html

Anmerkung: Mit diesem Thema befast sich auch unser heutiger Podcast ab 16:00 Uhr.

https://www.youtube.com/@publikumskonferenz5516