Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags „dysfunktional“
Robra: Verfahren zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags „dysfunktional“
Sachsen-Anhalts Staatskanzleichef und Medienminister Rainer Robra (CDU) drängt auf eine Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht. Das System habe sich in Teilen „als dysfunktional erwiesen“, schreibt Robra in einem Gastbeitrag für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (Donnerstag). Seine Kritik richtet sich gegen den letzten Schritt des dreistufigen Verfahrens, die Befassung der Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Beitragsvorschlag der Finanzkommission KEF und die Ratifizierung durch die Länderparlamente. […]
Viele Landtagsabgeordnete wehrten sich dagegen, einem zwischen den Ministerpräsidenten „ausgehandelten“ Staatsvertrag zustimmen zu müssen, schreibt Robra: „Der Hinweis, alles andere als Ja sei verfassungswidrig, weil das vom Verfassungsgericht entwickelte Verfahren keine Alternative zur Zustimmung zulasse, wurde nicht gerne gehört.“ Man lasse sich als Abgeordneter nicht auf die Rolle eines „Notars“ der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) reduzieren. […]
Die dritte Stufe des Festsetzungsverfahrens könne „nur so aus der Welt kommen, wie sie hineingekommen ist: durch Rechtsfortbildung des Bundesverfassungsgerichts selbst“, schreibt der CDU-Politiker. Zur dritten Stufe, die heute alles andere als staatsfern ausgestaltet sei, sollte es eine Alternative zur klassischen Ratifikation geben.
https://medien.epd.de/article/1270/
Rainer Robra (CDU) ist Staatsminister, Chef der Staatskanzlei und Minister für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt.
Es heißt, die Bundesländer kämen ihren Pflichten bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags nicht nach, weil sie der Empfehlung der Gebührenkommission KEF nicht flugs folgen. Das ist ein Irrtum. […]
Richtig ist, dass die Rundfunkkommission der Länder beschlossen hat, im Herbst einen Reformstaatsvertrag vorzulegen, dessen finanzielle Auswirkungen auf den Bedarf der Anstalten die KEF vorab in einem ergänzenden Gutachten abschätzen und beziffern soll. […]
Dieses Vorgehen der Länder ist verfassungsrechtlich statthaft, da der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag für die Umsetzung des KEF-Vorschlags keine Frist setzt und die Rundfunkfreiheit nicht mehr als eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verlangt. Das ist gewährleistet, denn die Anstalten haben einsetzbare Rücklagen, wie es sie auch 2021 gab, sodass die Beitragserhöhung damals mit Verzögerung in Kraft treten konnte; sie gilt übrigens allein auf Grundlage der damaligen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes bis heute fort. Die Länder sind gehalten, über einen Beitragsvorschlag der KEF unverzüglich zu entscheiden, aber ist es wirklich schuldhaftes Zögern, wenn sie die ihnen vom Bundesverfassungsgericht zugesprochene politische Verantwortung für die Interessen der Beitragszahler wahrnehmen und beihilferechtliche Grundlagen wahren und die Gefahr einer Überfinanzierung ausschließen? […]
Nach meiner Überzeugung kann die dritte Stufe des Festsetzungsverfahrens nur so aus der Welt kommen, wie sie hineingekommen ist: durch Rechtsfortbildung des Bundesverfassungsgerichts selbst. 1994 wollte das Gericht den Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung sichern, was für die beiden ersten Stufen gelungen ist. Zur dritten Stufe, die heute alles andere als staatsfern ausgestaltet ist, sollte es eine Alternative geben, durch die Grundrechte der Anstalten effektiver gesichert werden könnten als die klassische Ratifikation.
Es steht dem Bundesverfassungsgericht frei, im Lichte der bisherigen Erfahrungen die dritte Stufe neu auszugestalten, ohne wichtige andere Belange zu gefährden, wenn es dazu Gelegenheit haben sollte. So könnte es ausreichen, die in der Regel schon jetzt verbindliche Empfehlung der KEF in den Ländern öffentlich bekannt zu machen, wenn die Ministerpräsidentenkonferenz nach Befassung damit weder Anlass noch Möglichkeit sieht, davon mit verfassungsrechtlich tragfähigen Gründen abzuweichen.
Dann beschränkte sich das parlamentarische Ratifikationsverfahren auf die wenigen Abweichungsfälle. Ein solches Verfahren würde besser als bisher sicherstellen, dass die notwendige Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht alle vier Jahre durch die unvermeidliche Gefahr des Scheiterns von Beitragsanpassungen zusätzlich in Misskredit gerät. (Paid)
Robra kritisiert das aktuelle Verfahren zur Rundfunkfinanzierung, vor allem die dritte Stufe, bei der die Ministerpräsidentenkonferenz über den Beitragsvorschlag entscheidet. Diese Stufe sei dysfunktional und sollte laut Robra vom Bundesverfassungsgericht reformiert werden. Ein möglicher Ansatz wäre: Die KEF-Empfehlungen werden verbindlich, wenn die Ministerpräsidentenkonferenz keine verfassungsrechtlichen Gründe für Abweichungen findet. Dann müssten die Parlamente nur in Ausnahmefällen zustimmen.
https://www.mdr.de/altpapier/das-altpapier-3656.html
