MDR im 1. Tätigkeitsbericht nach dem Sächsischen Transparenzgesetz

Im Berichtszeitraum ging in meiner Dienststelle ein Vermittlungsersuchen ein, mit dem sich ein Petent mit der Bitte um Vermittlung mit einer großen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt aus Sachsen an mich wandte. Er hatte sich im zugrunde liegenden Antragsverfahren an die Anstalt gewandt und wollte wissen, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Anstalt für die Bearbeitung von Anfragen nach dem Sächsischen Transparenzgesetz, dem Sächsischem Umweltinformationsgesetz und dem Verbraucherinformationsgesetz zuständig seien. Zudem wollte er wissen, in welcher Art Dienstverhältnis die Mitarbeitenden stehen, und beantragte Zugang zu gegebenenfalls vorhandenen Dienstanweisungen diesbezüglich.

Die Sendeanstalt antwortete dem Antragsteller zunächst, dass nach der Prüfung des Antrags kein Anspruch auf Zugang dieser Informationen bestände, da gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nur transparenzpflichtige Stellen seien, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist. Das bedeute für die Anstalt, dass diese nur insoweit auskunftspflichtig sei, soweit sie hoheitlich tätig werde und diese Tätigkeit staatsvertraglich geregelt sei. Beides träfe auf die Gegenstände des Antragsbegehrens nicht zu, sodass die Anstalt in Bezug auf das Antragsbegehren keine transparenzpflichtige Stelle sei.

Ich schrieb der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt in der Folge, dass diese als Anstalt des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben erfülle, und zwar auch solche, die ihr gesetzlich – etwa durch das SächsTranspG – zugewiesen werden. Die durch den Petenten mit seiner Anfrage begehrten

Informationen zielten gerade auf Verwaltungsaufgaben und -pflichten der Sendeanstalt und berührten den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, also etwa „journalistisch-redaktionelle Informationen“, nicht. Kurz nachdem ich diesen Hinweis erteilt hatte, erhielt ich vom Petenten die Nachricht, dass die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt die vom Petenten begehrten Informationen zugänglich gemacht hatte.

Eine solche staatsvertraglich geregelte Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG ist insbesondere der Einzug des Rundfunkgebührenbeitrags, wie ich einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt in einem anderen Vermittlungsverfahren darlegte.

https://redas.landtag.sachsen.de/redas/viewer.aspx?dok_nr=1241&dok_art=Drs&leg_per=8