Rote und grüne Linien der Medienpolitik: Verfassungsfragen der Kündigung von Medienstaatsverträgen
Wir kündigen den Staatsvertrag, weil wir „in den politischen Programmen eine zu einseitige Betonung sogenannter linker gesellschaftskritischer Positionen haben“.1) Das Zitat stammt nicht von Ulrich Siegmund, sondern von Gerhard Stoltenberg, dem ehemaligen Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, der 1978 den NDR-Staatsvertrag gekündigt hatte. Die Kündigung führte zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).2) Es war der einzige Fall, ein „Ausreißer“. Das wird sich künftig wohl ändern. Die AfD macht Medienpolitik wieder zum Gegenstand von Wahlkämpfen und fordert lautstark die Kündigung von Medienstaatsverträgen, aktuell in Sachsen-Anhalt und in Mecklenburg-Vorpommern. Gemeint ist wohl – Näheres lässt sich dem „politischen Feldgeschrei“ nicht entnehmen – die Kündigung der Staatsverträge, die allein den ÖRR betreffen, also den MDR- bzw. NDR-Staatsvertrag, den Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag usw. Gekündigt werden soll aber auch der Medienstaatsvertrag (MStV), der die rechtliche Grundlage für die duale Medienordnung darstellt. Betroffen sind also auch die privaten Anbieter und die Medienaufsicht über Private.
Die damit verbundenen Fragen sind komplex. Ich möchte die wesentlichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe in diesem Beitrag in Form von vier Thesen „anteasern“. Ich werde versuchen, rote und grüne Linien zu zeichnen. Der rote Bereich lässt sich klar markieren. Erst im grünen Bereich wird es anspruchsvoll.
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