BVerwG zu Rundfunkbeitrag – Gerichte müssen prüfen, ob das Pro­gramm aus­ge­wogen ist

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss ein ausgewogenes und vielfältiges Programm bieten, entschied das BVerwG. Sonst kann der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein. Nun muss sich der BayVGH erneut mit dem Fall befassen.

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein ausreichend ausgewogenes und vielfältiges Programm bietet, kann der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch (Urt. v. 15.10.2025, Az. 6 C 5.24).

Es ist eine überraschende Entscheidung, denn bisher hatten sich die Verwaltungsgerichte aus der inhaltlichen Bewertung des Programms herausgehalten und stattdessen auf Gremien wie die Rundfunkräte verwiesen, die den Rundfunk kontrollieren. Nun aber müssen die Verwaltungsgerichte überprüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Auftrag verfehlen und sich an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wenden, sollte das der Fall sein.

Das BVerwG öffnet damit in einer politisch aufgeheizten Debatte die Tür für die Klärung vor den Gerichten. Denn in dem Verfahren geht es vordergründig um die Pflicht zur Beitragszahlung, die ohnehin nicht beliebt ist. Nun aber enger als bisher mit dem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verknüpft wird. 

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Der BayVGH habe die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht – wie sie sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergebe – nicht ausreichend berücksichtigt, erklärte der Vorsitzende des 6. Senats Ingo Kraft bei der mündlichen Urteilsbegründung. Das BVerfG sehe den individuellen Vorteil gerade darin, dass ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk genutzt werden könne, der seinen Auftrag erfüllt – also Meinungsvielfalt sichert und ein Gegengewicht zum privaten Rundfunk bildet.

Nun muss also der BayVGH klären, ob es „hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite“ im Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt. Sollten sich solche Defizite finden, müssten die bayerischen Richter die Rundfunkbeitragspflicht im Wege einer konkreten Normenkontrolle dem BVerfG zur Überprüfung vorlegen.

Senat hat Zweifel an Erfolg der Kläger

Zugleich betonte das BVerwG, dass der Rundfunkbeitrag nur dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn das Gesamtprogramm der Rundfunkanstalten „die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“. Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin erscheine es „überaus zweifelhaft“, dass sie tatsächlich eine Vorlage an das BVerfG erreichen könne, so Kraft.

Der 6. Senat gab dem BayVGH noch ein paar Hinweise mit: Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung nicht in Zweifel gezogen, habe also zum damaligen Zeitpunkt kein Problem in der Programmqualität gesehen. Es sei Aufgabe des BayVGH aufzuklären, ob sich daran etwas geändert habe. Dabei sei eine längere Zeitspanne von mindestens zwei Jahren und das Gesamtprogramm in den Blick zu nehmen. Vielleicht auch, um die Verwaltungsgerichte davor zu bewahren, dass sie die Ausgewogenheit des Rundfunks alle paar Monate neu bewerten müssen.

Anhaltspunkte könnten sich insbesondere aus wissenschaftlichen Gutachten ergeben, so der Senat weiter. Die Beweisaufnahme kann also durchaus spannend werden. Es wird nicht ausreichen, dass einzelne Äußerungen angeprangert werden. Stattdessen müssen umfangreichere Studien und Gutachten zeigen, wie vielfältig der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist.

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Warum aus Sicht von LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann das Urteil letztlich ein Geschenk für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist, lesen Sie hier

Hinweis: Dieser Artikel wurde am Tag der Veröffentlichung laufend aktualisiert; letzte Version 19:35 Uhr.