Presseschau: Verwaltungsgerichtshof weist sieben Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weist sieben Klagen gegen den Rundfunkbeitrag ab. Die Kläger kritisieren politische Einseitigkeit, das Gericht sieht im öffentlich-rechtlichen Gesamtangebot indes kein Defizite. […]
Die Sender deckten „durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab“. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten nicht, den Rundfunkbeitrag zu verweigern.
Zu wenig AfD-Berichterstattung? Journalismus mit Schlagseite? Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Vielfalt und Ausgewogenheit. Und hält fest, dass Rundfunkräte das beurteilen sollen und nicht Verwaltungsgerichte.
Gerichtlich festgestellt: Öffentlich-Rechtliche nicht linksgrün versifft
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Klagen von sieben Personen gegen den Rundfunkbeitrag zurückgewiesen. Die Kläger argumentierten mit angeblich nicht ausgewogener Berichterstattung bei ARD und ZDF. Das Gericht sah das anders.
Klagen gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen: Kritik an Ausgewogenheit von ARD/ZDF nicht berechtigt
Das vielfältige Meckern an vermeintlicher Unausgewogenheit in der ARD/ZDF-Berichterstattung darf nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag nicht gezahlt wird. Das entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.
Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen die Verfassung. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg fest und wies die Klagen von sieben Personen ab. Die Privatpersonen hatten sich gegen den Beitrag gewehrt, weil sie die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) für unausgewogen und einseitig halten. Das ÖRR-Angebot sei vielfältig und für jeden etwas dabei, befand hingegen der VGH.
Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms seien nicht feststellbar, so der VGH. Konkret hatten sich die Kläger gegen Bescheide des SWR gewandt, der rückständige Gelder einfordert. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH nicht zu. […]
Der Mannheimer Senat hatte erstmals auf Basis eines aufsehenerregenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts über Klagen von Beitragszahlerinnen und -zahlern verhandelt, die wegen angeblich fehlender Ausgewogenheit das Geld nicht mehr zahlen wollen. Demnach wäre der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig, wenn im gesamten Angebot des ÖRR Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit „über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“ würden. Dies hätten unzufriedene Beitragszahler und Beitragszahlerinnen mit Gutachten darzulegen. Die Hürden dafür hatten die Leipziger Richter also sehr hoch gesetzt.
Zu hoch, wie der VGH nun aber auch anklingen ließ. Es könne von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlerinnen im Grunde nicht verlangt werden, ein solch aufwendiges und teures Gutachten vorzulegen. Ein möglicher Erfolg dürfe also nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen abhängig gemacht werden. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, regelmäßig zu prüfen, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle.
Bedenken äußerten die Richter über die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Personen, die gegen den Rundfunkbeitrag klagen wollen, zunächst ein aufwendiges juristisches Gutachten vorlegen müssen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag verfehle. Weil ein solches Gutachten teuer sein könne, fürchte man, dass ein möglicher Erfolg einer Klage von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängen könnte. Das dürfe nicht passieren, so die Richter.
Das Mannheimer Gericht ließ eine Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Gegen diese Entscheidung können die Kläger aber noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Abgewiesen hat der VGH auch die Rüge der Kläger, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verschwende Geld und „verletzt systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung“. Das zu überprüfen sei den Verwaltungsgerichten „auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ beruhe, nicht möglich. Mit dem Argument der Geldverschwendung könne ein Kläger vor dem Verwaltungsgericht nicht kommen.
Man wird das Mannheimer Gerichtsverfahren als einen Probelauf ansehen müssen – für eine gerichtliche Aufgabe ganz neuer Art. […]
Im Urteil legt der VGH nach. […] Im Übrigen müsse der Gesetzgeber das Angebot der Sender regelmäßig evaluieren und gegebenenfalls nachsteuern. Übersetzt heißt das: Die einfachen Verwaltungsgerichte sind die falsche Adresse für solche Klagen.
Kaum überraschend, dass der VGH darauf verzichtet hat, den Klägern ein aufwendiges Sachverständigengutachten zur Vielfalt im Rundfunk abzuverlangen. Damit stellte er sich offen gegen das Bundesverwaltungsgericht, das solche Gutachten „in aller Regel“ für nötig hält.
Dass die vermeintlich revolutionäre Grundsatzentscheidung des #BVG zum Rundfunkbeitrag nichts wert ist, hab ich von Anfang an gesagt, weil die Auflagen vom Aufwand her für Normal-Bürger nicht zu erfüllen sind. @faznet #Hanfeldhttps://t.co/euMOIG0cpG
— Maren Müller (@St_Publikon) April 22, 2026
