ARD und ZDF ignorieren Urteil: Kleine Parteien schauen in die Röhre

ARD und ZDF ignorieren Urteil: Kleine Parteien schauen in die Röhre

Bei der Landtagswahl 2019 in Brandenburg kam die Tierschutzpartei mit 2,6 Prozent gut weg. Einzeln genannt wurde sie im RBB-Fernsehen nicht. Das sieht ein Gericht als falsch an. Die Sender schert das aber mit Blick auf die nächsten Wahlen nicht.

Bei der Berichterstattung am Abend der Landtagswahlen in Bayern und Hessen werden kleinere Parteien wahrscheinlich weiterhin von ARD und ZDF benachteiligt. So können Stellungnahmen interpretiert werden, die diese Zeitung bei den Sendern angefragt hatte. Auslöser ist eine neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (F.A.Z. vom 31. Mai). Danach war es seitens des Rundfunks Berlin Brandenburg (RBB) fehlerhaft, die Tierschutzpartei, die 2019 bei der brandenburgischen Landtagswahl 2,6 Prozent erhielt, den gesamten Wahlabend über in der Kategorie „Andere“ zu verstecken. Seit einigen Tagen liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts vor (Az: OVG 3 B 43/21). Der Anspruch der Tierschutzpartei ergebe sich aus dem im Grundgesetz verbürgten Recht auf Chancengleichheit, heißt es in der Begründung. Es bestehe „ein legitimes Interesse an der Nennung des nicht unbeachtlichen Wahlergebnisses“, die Umsetzung der Forderung könne ohne großen Aufwand geleistet werden, und der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit sei gering, schreiben die Richter. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der RBB wird wohl Revision einlegen. (Paid)

https://zeitung.faz.net/faz/medien/2023-09-05/kleine-parteien-schauen-in-die-roehre/933971.html

Zum Urteil: Das auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte in der Nachwahlberichterstattung zur Landtagswahl in Brandenburg am 1. September 2019 in seinem Fernsehsender „rbb Fernsehen“ in den Sendungen „Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung“, „Brandenburg aktuell“ und „rbb24“ das (geschätzte) Wahlergebnis des Klägers bei den Präsentationen der Ergebnisse nennen musste und nicht unter die Gruppe „Andere“ fassen durfte.

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230053693/part/L