Die Anstalten sind laut Auftrag keine Kulturveranstalter

Die Anstalten sind laut Auftrag keine Kulturveranstalter

Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lautet: „Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.“ Weiter heißt es im Medienstaatsvertrag: „Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.“ Das heißt, der Rundfunkbeitrag ist für die Erfüllung des Programmauftrages gedacht. So sieht auch das Bundesverfassungsgericht eine „bedarfsgerechte“ Finanzierung. Wenn Herr Höppner davon spricht, dass Kultur zu den Kernaufgaben gehört, ist auch das nicht ganz richtig: Kultur im Programm gehört zu den Kernaufgaben. Der Auftrag der ARD besteht nicht darin Kulturveranstalter zu sein. Dazu heißt es ebenfalls im Medienstaatsvertrag: „Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen.“ […]

Es ist eine Tatsache, dass diese Orchester, Chöre und Big Bands hohe Qualität bieten und mit zu den führenden Musikinstitutionen in unserem Land zählen. Für die Musikkultur Deutschlands wäre es ein Verlust, wenn es sie nicht mehr gebe. Von den momentan monatlich 18,36 Euro pro Haushalt werden jedoch jeweils 36 Cent zu diesem Zwecke verwendet. 36 Cent, die dem Programm fehlen und eine Erhöhung der Gebühr verhindern könnten. […]

Sicher würde der Verkauf aller Originale, die Einstellung des kulturellen Engagements des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur einen kleineren Teil der notwendigen Einsparungen erbringen. Der entscheidende, weil er von langfristiger Wirkung ist, muss über die Reformen kommen. Die eigenen Orchester und nicht programmbezogenen kulturellen Aktivitäten tragen auch zu einem positiven Bild in der Öffentlichkeit und zur Zuschauer- und Hörerbindung bei. Aber es geht auch bei diesem Reizthema um die sachgerechte Verwendung des Beitrages. Die Organisation kultureller Events ist nicht Teil des Auftrages. […]

Angesichts der finanziellen Situation in den Kommunen wehren sich die Länder gegen Überlegungen, den Kulturauftrag in die regionale Verpflichtung zu übernehmen, obwohl die Verfassung den Ländern die Kompetenz für diesen Bereich eindeutig zuspricht. Bekanntlich, werden sie dieser Aufgabe immer weniger gerecht. Wenn die Länder die Finanzierung und Verantwortung der nicht programmbezogenen kulturellen Aktivitäten weiterhin bei den Anstalten sehen, muss das auch im Auftrag stehen und es muss sich sowohl bei der Bedarfsanmeldung als auch im Bericht der Beitragskommission KEF wiederfinden.

https://www.medienpolitik.net/aktuelle-themen/die-anstalten-sind-laut-auftrag-keine-kulturveranstalter-426

Hinweis: Laut Begriffsbestimmungen des MStV ist unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino.

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18790-MStV#p2