Kann das Bundesverfassungsgericht die Sender zu mehr Ausgewogenheit und Vielfalt verpflichten?

Kann das Bundesverfassungsgericht die Sender zu mehr Ausgewogenheit und Vielfalt verpflichten?

Vielfalt im Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk: Linksgrün-versifft, zu viele Krimis?
ARD und ZDF wird häufig eine Schlagseite in Politik und Programm vorgeworfen. Was Gerichte daran ändern könnten.

Vor ein paar Wochen gelangte ein merkwürdiger Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ans Tageslicht. Eigentlich eine Nicht-Entscheidung, zwei Seiten kurz, es ging um die Beschwerde eines verärgerten Medienkonsumenten gegen den Rundfunkbeitrag. Der Mann fand, der öffentlich-rechtliche Rundfunk müsse umfassend über alle gesellschaftlichen Strömungen berichten, zudem neutral, nicht diffamierend und einseitig. Dieser Auftrag werde „systematisch“ verfehlt, dafür wolle er nicht zahlen.

Man ahnt, was den Beschwerdeführer umtrieb. Das Gericht wies die Klage aus formalen Gründen ab, er hätte sich zuerst an die unteren Instanzen wenden müssen. Und schob dann einen kryptischen Satz nach, der für den Mann wie ein halber Sieg geklungen haben muss: Ob man mit diesem Argument eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag führen könne, diese Frage habe die Rechtsprechung noch „nicht beantwortet“. Das Karlsruher Gericht stellte damit den kühnen Gedanken in den Raum, man könne womöglich gerichtlich geltend machen, „der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt“. […]

Vergangenes Jahr haben sich die öffentlich-rechtlichen Sender Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in einem „Leipziger Impuls“ zu größerer Vielfalt verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist die in Karlsruhe aufgeworfene Frage durchaus brisant: Können die Gerichte, kann das Bundesverfassungsgericht die Sender zu mehr Ausgewogenheit und Vielfalt verpflichten? […]

Und im Gebührenurteil von 2018 hat das Gericht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch einmal an seinen Job erinnert: „Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann.“ […]

In den Worten des Verfassungsgerichts: „Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben.“ […]

Hubertus Gersdorf, Professor für Medienrecht in Leipzig, hat daraus den Schluss gezogen, man dürfe den Anstalten die Vielfalt gesetzlich sehr konkret vorschreiben. „Der Gesetzgeber wäre berechtigt, den Angebotsauftrag der Sendeanstalten dahin zu konkretisieren, dass sie schwerpunktmäßig in den Bereichen Information, Bildung und Beratung senden“, schrieb er vor einigen Jahren in einem Rechtsgutachten im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm. Das ließe sich seiner Ansicht nach sogar für die Hauptprogramme von ARD und ZDF verordnen, inklusive Vorgaben für die Prime Time. Für das Jahr 2015 hatte er im ZDF 437 Krimis gezählt (ohne Wiederholungen), also mehr als einen täglich – dagegen nicht einmal zehn Dokumentarfilme.

https://www.sueddeutsche.de/medien/bundesverfassungsgericht-oeffentlich-rechtlicher-rundfunk-grundgesetz-1.6108241

Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23:

Es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass bereits hinreichend geklärt ist, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien (vgl. BVerfGE 136, 9 <30 ff. Rn. 33 ff.>) vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil (vgl. BVerfGE 149, 222 <262 Rn. 80 f.>), weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde. […] Damit ist jedoch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und mit Blick auf die aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsende Verpflichtung zur Gewährung eines effektiven individuellen Rechtsschutzes naheliegende Frage nicht beantwortet, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen vor Gericht gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/04/rk20230424_1bvr060123.html

Hinweis I: Mit dem 3. Medienänderungsstaatsvertrag haben die Sender den Auftrag zu mehr Vielfalt erhalten. So heißt es in §26 Absatz 1: „Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein.“

Hinweis II: (2018) Der Leipziger Verfassungs- und Medienrechtler Prof. Hubertus Gersdorf hat im Auftrag des größten film- und medienpolitischen Berufsverbands in Deutschland untersucht, ob und wie weit eine Präzisierung des Rundfunkauftrags mit der Rundfunkfreiheit kollidiert – und kam dabei zu einer Reihe bemerkenswerter Erkenntnisse. Nicht nur die gesetzliche Aufwertung des Programmbereichs „Information“ steht nach seiner Einschätzung im Einklang mit der Verfassung – der Gesetzgeber dürfte den Sendern sogar bestimmte Sendezeiten und Mindestbudgets für einzelne unterprivilegierte Programmsparten vorschreiben, ohne damit in die Programm-Autonomie einzugreifen. Denn die Programmhoheit der Sender, so Gersdorf, gelte „nur in Wahrnehmung des vom Gesetzgeber zugewiesenen Funktionsauftrags“.

https://www.agdok.de/de_de/verfassungsrechtliches-gutachten-rundfunkauftrag

Hinweis III: ARD und ZDF pausieren ihre Programmanalyse 2023, erfährt epd. Demnach wollen beide beraten, ob sie die seit 1985 erhobene Beobachtung, die Inhalte und journalistische Angebote öffentlich-rechtlicher und privater TV-Sender vergleicht, 2024 fortführen. Das ZDF begründet den Schritt damit, im Non-Linearen stärker forschen zu wollen. Mit der ARD sei u.a. ein Forschungsprojekt zu den Angebotsstrukturen von Mediatheken und Streaming-Diensten in Auftrag gegeben worden.

epd: ARD und ZDF legen TV-Programmanalyse auf Eis.