Kontroverse um RBB-Staatsvertrag: „Unpraktikabel und bürokratisch“

Kontroverse um RBB-Staatsvertrag: „Unpraktikabel und bürokratisch“

Weitreichende Vorgaben der Novelle entzweien Politik und RBB. Experten teilen die Bedenken des Senders. […]

Der RBB unter seiner neuen Leitung teilt die Idee mit weiteren Regionalstudios indes nicht. „Ich betrachte regionale Berichterstattung als Daseinsberechtigung und Kernauftrag des RBB“, wiederholte Ulrike Demmer, was sie bereits anlässlich ihrer Wahl im Juni gesagt hat. „Wir sind nicht Hauptstadtsender, sondern Heimatsender – und zwar für die Berliner und die Brandenburger mit zwei regionalen Büros und zwei Studios“, ergänzte sie.

Wegen der begrenzten Ressourcen – der Sender muss bis Ende 2024 rund 50 Millionen Euro einsparen – wolle sie jedoch lieber mehr Geld in den Journalismus investieren. „Ich möchte lieber Mittel in zwei neue Reporterstellen stecken als in die Miete für ein neues Büro.“ […]

„Ich war überrascht von den präzisen Vorgaben in diesem Gesetzentwurf“, konstatierte Neuberger. Eine allgemeine Formulierung über Strukturen, Programmvorgaben, Personalplanung und Ressourcenverteilung hätte ausgereicht. Mit Blick auf Staatsferne, Rundfunkauftrag und Programmautonomie sei dies auch gar nicht die Aufgabe der Politik, so der Professor am Institut für Publizistik und Kommunikationswissenschaft.

https://www.tagesspiegel.de/kultur/kontroverse-um-rbb-staatsvertrag-unpraktikabel-und-burokratisch-10650265.html

Nur hätte der Sender – der bis Ende 2024 ohnehin ein rigides Sparprogramm umsetzt, um seine Liquidität zu sichern – eben ausgerechnet, dass das Regionalbüro-Konzept 400 000 Euro kosten würde. Dafür, so Demmer, könne man die Zahl der Mitarbeiter vor Ort verdoppeln. „In einer idealen Welt würde ich in jeder Stadt ein regionales Büro aufmachen und ein großes RBB-Schild an die Tür hängen und signalisieren, wir sind vor Ort“. Doch die Ressourcen seien begrenzt. [….]

Das zweite große Streitthema im Staatsvertrag sind die sogenannten Länderbeauftragten für Berlin und Brandenburg, die der Rundfunkrat auf fünf Jahre wählen soll. Sie sollen das jeweilige Angebot programmlich leiten, und ohne ihre Zustimmung soll die Intendantin auch keine Personalien im Landesprogramm entscheiden können. „Landeschefredakteure“ nannte sie kritisch der frühere ORB-Intendant Hansjürgen Rosenbauer, der sich im Saal zu Wort meldete. Demmer merkte an, dass dann nicht nur das Management des Senders, sondern zum ersten Mal auch Programmverantwortliche vom Rundfunkrat gewählt würden, die über konkrete Sendungen entscheiden könnten. […]

Biesinger kritisierte, dass im Gesetzesentwurf vorgesehen ist, im TV-Programme künftig für 60 statt bisher 30 Minuten getrennt nach Regionen zu senden und sechs Hörfunkwellen zu behalten. Das sei eben nicht Digitalisierung, sondern „die Zementierung von Beitragsgeldern im analogen Programm“, sagte Biesinger. Aber auch das sei „überhaupt keine Grundkritik am Staatsvertrag“, sagte er, und diesen schönen Satz wird man in den kommenden Verhandlungswochen sicher oft hören, wenn so richtig heftig gestritten wird.

https://www.sueddeutsche.de/medien/rbb-staatsvertrag-ulrike-demmer-podiumsdiskussion-1.6290098

Bei einer Podiumsdiskussion am Mittwochabend im Haus des Rundfunks in Berlin verteidigte die medienpolitische Sprecherin der Grünen im Brandenburger Landtag, Petra Budke, die vorgesehenen Landesprogrammbeauftragten. Diese sollten vom Rundfunkrat vorgeschlagen und gewählt werden. „Ich halte genau das für ein sehr demokratisches Verfahren, das […] würde damit auch die Demokratie stärken, denn der Rundfunkrat ist das Gremium, was die Vielfalt der Gesellschaft abbildet.“
https://www.presseportal.de/pm/51580/5629376

Hinweis I: Wenn der Gesetzgeber bisher Regionalstudios festschreiben konnte, warum soll er dann nicht auch Regionalbüros festschreiben können? Fraglich ist allerdings, warum der Gesetzgeber nicht eine kontinuierliche aktuelle regionale Berichterstattung gesetzlich fixiert.

Hinweis II: Die Intendantin könnte auch für jeden Landkreis zwei oder drei Reporterstellen schaffen.

Hinweis III: § 4 MDR-Staatsvertrag Angebote der Landesfunkhäuser

(1) Jedes Landesfunkhaus soll jeweils ein Landesprogramm im Fernsehen und ein Landesprogramm im Hörfunk veranstalten sowie landesspezifische Telemedien veranstalten sowie landesspezifische Telemedien herstellen, die Teil des Telemedienangebots des MDR sind. 2Die landesspezifischen Telemedien können untereinander und mit den Telemedien des Zentralbereichs vernetzt werden. 3Diese Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, die Entwicklung von Klima und Umwelt, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ihren Regionen darstellen und einordnen.

(2) Die Angebote nach Absatz 1 Satz 1 werden von der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor des Landesfunkhauses verantwortet. 2Die Intendantin oder der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Angebotsgestaltung verantwortlich.

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR#p4

Hinweis IV: § 3 MDR-Staatsvertrag Angebote

(1) Angebote des MDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) und das Telemedienangebot. 2Der MDR beteiligt sich an den Angeboten, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden.

(2) Der MDR veranstaltet ein gemeinsames Fernsehprogramm (MDR Fernsehen), in dem Beiträge der Landesfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. 2Das MDR Fernsehen ist in angemessenem Umfang landesspezifisch auseinanderzuschalten (Landesprogramme).
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR#p3

Hinweis V: Berufung eines Chefredakteurs

§ 27 ZDF-Staatsvertrag Der Intendant

(1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
a) den Programmdirektor,
b) den Chefredakteur,
c) den Verwaltungsdirektor

und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2288.1#p27