Kritik am Digital Services Act – Die Meinungsfreiheit stirbt hinter schönen Fassaden

Heute tritt der Digital Services Act in Kraft. Er wird dafür sorgen, dass betreutes Denken um sich greift. Das ist nicht das einzige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die EU-Verordnung und das noch zu beschließende deutsche Ausführungsgesetz.

Der am 17. Februar in Kraft tretende Digital Services Act (DSA) wird durch das Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) in deutsches Recht umgesetzt. Die erste Lesung hat am 18. Januar 2024 stattgefunden. Danach wurde der Entwurf zum DDG an den zuständigen Ausschuss verwiesen. Termine für die 2. und 3. Lesung wird man dort nach den Ausschussberatungen ansetzen.

Artikel 1 des Digital Services Act bestimmt, Meinungs- und Informationsfreiheit müssten, trotz der vorzunehmenden Regulierung, entsprechend der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ geschützt werden. Die Europäische Kommission bestimmt selbst, dass deshalb ausschließlich rechtswidrige Einträge gelöscht werden dürften. Einträge, die nur schädlich seien, dürften keiner Pflicht zur Entfernung unterliegen, weil das schwerwiegende Auswirkungen auf den Schutz der Meinungsfreiheit hätte.

Dieses Bekenntnis zum Schutz von Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta, Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und letztlich auch Artikel 5 des Grundgesetzes ist aber nur Fassade. Dahinter wird die Axt an fundamentale Grundsätze unseres demokratischen Gemeinwesens gelegt. Nach Artikel 34 des DSA haben die Plattformen nicht nur rechtswidrige Einträge zu löschen. Sie sollen bei der Überprüfung der Einträge auf deren Löschungsbedürftigkeit ihr besonderes Augenmerk auf „kritische“ und auf „nachteilige“ Einträge legen.

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