Landtag in Brandenburg entscheidet über RBB-Staatsvertrag
Landtag in Brandenburg entscheidet über RBB-Staatsvertrag
Der neue Staatsvertrag für den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) steht im Landtag in Potsdam zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung. Bei der Abstimmung in zweiter Lesung wird am Donnerstag die Billigung des Vertragswerks durch das brandenburgische Landesparlament erwartet. Der Hauptausschuss des Landtags hatte zuvor am 6. Dezember mit klarer Mehrheit die Zustimmung empfohlen. Wenn auch das Berliner Abgeordnetenhaus zustimmt, kann der neue RBB-Staatsvertrag Anfang 2024 in Kraft treten.
Die Landesregierungen von Berlin und Brandenburg hatten die geplanten Neuregelungen Anfang November beschlossen. Inhaltliche Änderungen sind danach nicht mehr möglich gewesen. Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des Staatsvertrags ist dessen Billigung durch beide Landesparlamente.
Im neuen RBB-Staatsvertrag ist unter anderem eine Deckelung des Intendantengehalts auf die Höhe von Minister- und Senatorenbezügen der beiden Bundesländer vorgesehen. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sollen künftig in einem dreiköpfigen Direktorium getroffen werden, in dem die Intendantin ein Vetorecht hat.
https://www.epd.de/fachdienst/medien
Hinweis: Ein direkter Vergleich der Bezüge der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten (Beamtenbezüge) mit den Gehältern der Intendantinnen und Intendanten (Angestellten-Bruttogehälter) ist nur dann möglich, wenn man für beide Vergütungskategorien dieselbe Basis herstellt. Dies liegt hauptsächlich darin begründet, dass zum einen auf die Beamtenbezüge keinerlei Sozialversicherungsabgaben entrichtet werden müssen, zum anderen weil die Besteuerung beider Vergütungskategorien infolge differierender Handhabung der Vorsorgeaufwendungen unterschiedlich erfolgt. Zudem sind in eine vergleichende Betrachtung alle Vergütungsbestandteile einzubeziehen.
So erhalten die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten auf der Grundlage der jeweiligen landesspezifischen Minister- und Abgeordnetengesetze neben ihrem Amtsgehalt auch Zuschläge (z.B. Familienzuschlag), steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Nebentätigkeitsvergütungen (sowie Grundentschädigungen und Kostenpauschalen als Abgeordnete der jeweiligen Landesparlamente). Man muss die sich daraus ergebenden Gesamt-Beamtenbezüge im Wege einer Bruttolohn-Hochrechnung mit den Angestellten-Bruttogehältern der Intendantinnen und Intendanten vergleichen.
