Pädophilie-Beitrag löste Lynchjustiz aus
Pädophilie-Beitrag löste Lynchjustiz aus
RTL bringt einen Magazinbeitrag über Pädophile und verpixelt einen angeblich Verdächtigen nur unzureichend. Die Folge ist ein Lynchangriff. Jetzt rügt die Medienaufsicht.
http://www.fr.de/kultur/netz-tv-kritik-medien/medien/medienaufsicht-ruegt-rtl-paedophilie-beitrag-loeste-lynchjustiz-aus-a-1585822
Medienwächter belasten Portokasse von RTL: Nichts wollten sie damals zugeben bei RTL, nicht mal einen kleinen Fehler. Der Sender informierte stattdessen, er habe alles richtig gemacht, journalistisch einwandfrei, was nun aber auch die Kontrolleure der Landesmedienanstalten anders sehen: Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat gestern beanstandet, wie RTL im Juni nach einem Pädophilen gefahndet hat. Der Sender habe damit gegen „journalistische Grundsätze“ verstoßen.
Wie die ZAK feststellt, habe RTL damit gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen, in Verbindung mit Ziffer 8 des Pressekodex des Deutschen Presserats. Interessant ist, dass sich die ZAK hier auf den Pressekodex beruft, der eigentlich nur für Zeitungen und Zeitschriften gilt. Aber es passt natürlich. In Ziffer 8 ist der „Schutz der Persönlichkeit“ geregelt, und den sieht die ZAK in diesem Fall verletzt.
Folgen für RTL hat die Entscheidung der ZAK nun kaum, jedenfalls keine direkten. Der Sender muss, wie die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) mitteilt, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Das ist eher wenig. Laut ZAK bestünde die Möglichkeit, bis zu 5.000 Euro anzusetzen. Wenngleich auch das einen Sender wie RTL kaum schmerzt.
https://uebermedien.de/31636/medienwaechter-belasten-portokasse-von-rtl/
Eine Sprecherin der Bremischen Landesmedienanstalt sagte am Mittwoch auf Nachfrage der FR, unzureichende Verpixelung gelte nur als „einfacher Verstoß“ und werde deshalb nicht mit einem Bußgeld geahndet, zumal der Sender nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er müsse lediglich eine Verwaltungsgebühr zahlen, die 250 bis 5000 Euro betragen könne.
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Hinweis: Eine unzureichende Verpixelung gilt nicht als Ordnungswidrigkeit und kann deshalb nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Im RFSTV sind in § 49 insgesamt 57 Tatbestände aufgeführt, die als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro belegt werden können. Ein Verstoß gegen die Regelungen in § 10, dass Berichterstattung und Informationssendungen anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, entsprechen müssen, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt übrigens auch für die Vorgabe aus § 6 Abs. 2 RFSTV das mehr als die Hälfte der Spielfilme und -serien sowie Dokumentarsendungen europäischen Ursprungs sein muss – wogegen Pro7 jedes Jahr wieder verstößt.
