Staatsrechtler Gersdorf: AfD-Pläne gefährden Rundfunk nicht im Kern
Der Staats- und Medienrechtler Hubertus Gersdorf sieht in dem AfD-Wahlprogramm für Sachsen-Anhalt keine verfassungsrechtliche Gefahr für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Falls die AfD als Regierung in Sachsen-Anhalt den Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) kündige, müsse sie entweder einen neuen MDR-Vertrag mit Sachsen und Thüringen schließen oder „eine neue Anstalt für die landesweite Versorgung“ in Sachsen-Anhalt schaffen, sagte Gersdorf dem epd. […]
Gersdorf, der seit 2016 den Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig innehat, sagte: „Für einen neuen Vertrag über den MDR hätte die AfD zwei Jahre Zeit, solange gilt der bestehende.“ Es sei jedoch abzusehen, dass in diesem Fall der MDR das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen werde.
Nach Gersdorf haben die AfD-Pläne Signalwirkung für die medienpolitische Diskussion. „Die AfD-Pläne könnten darauf abzielen, Druck in der föderalen Verantwortungsgemeinschaft aufzubauen und andere Länder zum Abbau zu bewegen.“ Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Ganzes stehe durch die Pläne der AfD Sachsen-Anhalt aber nicht zur Disposition, sagte Gersdorf. Er habe nach einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bestandsgarantie. […]
Dem Staat sei es auch verboten, aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Art „Grundfunk“ im Sinne einer Minimalversorgung der Bevölkerung zu machen. Das Bundesverfassungsgericht betone ausdrücklich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen umfassenden Versorgungsauftrag habe, der Information, Bildung, aber auch Unterhaltung umfasse. Im AfD-Wahlprogramm heißt es, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in ein „verfassungskonformes Grundangebot“ überführt werden solle.
Falls die AfD zudem den deutschlandweit gültigen Medienstaatsvertrag kündige, hätte das auch Auswirkungen auf den privaten Rundfunk. „Auch in Bezug auf das private System stehen alle Länder in einer föderalen Verantwortungsgemeinschaft“, erläuterte Gersdorf. „Die Länder haben für einen einheitlichen Rechtsrahmen für den bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk zu sorgen. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der private Rundfunk nicht einem Bündel unterschiedlicher Regeln in den Bundesländern unterworfen werden darf.“
