Taurus-Leak – Bundeswehr diskutiert Angriff auf ziviles Objekt

Bundeswehrführung und Politik gefährden die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

Man sollte sich nichts vormachen: In jedem Land der Welt werden in Militär- und Geheimdienstkreisen Themen und Szenarien besprochen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Doch im Fall des am 1. März 2024 von Russland veröffentlichten Audiomitschnitts eines Gesprächs zwischen hochrangigen Offizieren der Luftwaffe wurde von den Beteiligten eine Grenze überschritten, die nicht nur außenpolitisch hochbrisant ist, sondern auch die Frage aufwirft, inwieweit die Bundeswehr und einige politische Akteure noch auf dem Boden des Grundgesetzes stehen.

Grundgesetzliche Grenzen

Der Auftrag der Bundeswehr ist im Grundgesetz Art 87a wie folgt geregelt:

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

Solche expliziten Ermächtigungen eines Einsatzes der Bundeswehr enthält das Grundgesetz nur für:

– den Verteidigungsfall und den Spannungsfall (Art. 87a Abs. 3 GG), also einen akuten oder drohenden bewaffneten Angriff auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

– für den inneren Notstand (Art. 87a Abs. 4 GG), z.B. bei den Bestand der Bundesrepublik gefährdenden bewaffneten Aufständen

– und für den Katastrophenfall (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG), z.B. bei Naturkatastrophen wie Hochwassern oder Erdbeben.

Wenn nun aber hochrangige Bundesoffiziere ernsthaft darüber debattieren, wie und gegen welche russischen Ziele von der Bundesrepublik an die Ukraine gelieferte Marschflugkörper eingesetzt werden können und wie man die Beteiligung der Bundeswehr am besten verschleiern könnte, dann wird der grundgesetzliche Auftrag der Bundeswehr nicht nur überdehnt, sondern die Beteiligten verstoßen sogar gegen die eigenen verteidigungspolitischen Richtlinien, nämlich gegen den Kernauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung, der sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik und das der Bündnispartner beschränkt. Es sei daran erinnert, dass die Ukraine weder Mitglied der NATO noch der EU ist.

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